Treffer
BGH Urteil

BGH: Tateinheit bei Fahrzeugwegnahme; Freispruch von mittelbarer Falschbeurkundung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 502/65
Datum
21.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH prüft Revisionen gegen Verurteilungen wegen Diebstahls, Rückfalls, Führens ohne Fahrerlaubnis und mittelbarer Falschbeurkundung. Er hebt die Verurteilung eines Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeurkundung auf und ändert Schuldsprüche dahingehend, dass beide Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu gelten haben. Die Gesamtstrafen werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen. Zur Begründung stellt der Senat u.a. Grundsätze zur Tateinheit, zur Prüfungsbefugnis der Revisionsgerichte und zur fehlenden Strafbarkeit falscher Angaben zum Glaubensbekenntnis fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Steht die Wegnahme einer Sache erst mit dem Wegfahren eines Kraftfahrzeugs fest, so sind Diebstahl und das anschließend begangene Vergehen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis als in Tateinheit stehend zu behandeln.

2

Das Revisionsgericht darf einen Schuldspruch ändern, wenn der Angeklagte insoweit geständig ist, seine Verteidigung nicht darauf beschränkt hat und durch die Änderung keine belastende Rechtsverschlechterung für den Angeklagten eintritt.

3

Angaben über das Glaubensbekenntnis im Gefangenenbuch besitzen grundsätzlich keine nach außen wirkende Beweiskraft; eine falsche Angabe hierzu erfüllt daher in der Regel nicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB.

4

Angriffe, die im Wesentlichen die Beweiswürdigung angreifen, sind als Sachrügen unzulässig; das Revisionsgericht überprüft die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler und nicht nach eigener freien Beweiswürdigung (§ 337 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 28. April 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 502/65 URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Gustav ██ ██ aus KC, ███ geboren am ██ 1936 in KC, 2. den Fernmeldemonteur Hans Dieter ██████, dort geboren am ██████ 1937;

beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R. u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. April 1965 wird

1. auf die Revision des Angeklagten ██ ███████ unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben, soweit er der mittelbaren Falschbeurkundung schuldig erkannt worden ist. Von dieser Anklage wird er freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens trägt insoweit die Staatskasse;

auf die Revisionen beider Angeklagten

2. a) dahin geändert, dass als gefährliche Gewohnheitsverbrecher verurteilt sind:

der Angeklagte ██████ wegen zwei einfacher Diebstähle im Rückfall je in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Rückfall,

der Angeklagte ████ wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall;

b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Gesamtstrafen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen zwei einfacher und eines fortgesetzten schweren Diebstahls, begangen im Rückfall und unter den Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB, sowie wegen Führens eines Kraftfahrzeugs trotz Entzug der Fahrerlaubnis zur Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten ████ wegen eines einfachen und eines fortgesetzten schweren Diebstahls, ebenfalls begangen im Rückfall und unter den Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB, sowie wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zur Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Schlagring eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten haben nur teilweise

I. Die Revision des Angeklagten ████ rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Was sie im einzelnen gegen die Verurteilung im Fall I, 2 des Urteils vorbringt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und ist deshalb unbeachtlich (§ 337 StPO). Das Urteil weist auch sonst keinen Rechtsfehler auf, soweit die Diebstähle in Betracht kommen; durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung wegen selbständigen Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG.

Dieses Vergehen wie der Diebstahl – des Kraftfahrzeugs zweifach begangen – steht in Tateinheit mit jedem der beiden Diebstähle vom 21. November und 8. Dezember 1964, weil die Wegnahme erst durch das Wegfahren des Kraftwagens vollendet wurde; mit dem Wegfahren aber begann das fortgesetzte Vergehen gegen das Straßenverkehrsgesetz (BGHSt 18, 66, 69 und BGHSt 6, 81). Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch. Der § 265 StPO steht dem hier nicht entgegen, weil der Angeklagte insoweit geständig war, in seiner Verteidigung dengemäß nicht beschränkt und durch die Änderung des Schuldspruchs, der zum Wegfall einer Einzelstrafe führt, auch nicht beschwert wird.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war aufzuheben; dagegen können die wegen Diebstahls ausgesprochenen Einzelstrafen bestehen bleiben, ebenso die Würdigung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, die das Urteil ausschließlich den Eigentumsverbrechen entnimmt.

II. Die Revision des Angeklagten ███ beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge.

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. a) Der Hinweis an den Angeklagten vor seiner Vernehmung zur Sache entsprach zwar nicht dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO in der seit dem 1. April 1965 geltenden Fassung. Der Vorsitzende sagte aber inhaltlich dasselbe, indem er den Angeklagten darüber belehrte, dass er zu einer Erwiderung auf die Beschuldigung nicht verpflichtet sei.

b) Auch die Aufklärungsrüge geht fehl. Die Einlassung des Angeklagten über die Herkunft der bei ihm gefundenen Gegenstände hielt das Landgericht für widerlegt durch die Ergebnisse der Ortsbesichtigung; namentlich in drei vom Tatrichter als entscheidend angesehenen Punkten erweist sich nach seiner Überzeugung die Darstellung des Angeklagten als falsch. Für diese drei Punkte jedenfalls spielten die Sichtverhältnisse keine Rolle; das Landgericht war deshalb nicht genötigt, die Augenscheinseinnahme unter den gleichen Sichtverhältnissen wie bei dem vom Angeklagten behaupteten Vorgang vorzunehmen, nämlich nachts bei trüber Witterung. Das wäre auch gar nicht möglich gewesen, weil sich genau gleiche Sichtverhältnisse nicht herstellen ließen.

2. Was die Revision im Rahmen der Sachrüge vorbringt, ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung. Die Prüfung des Urteils ergibt nur folgende sachlichrechtliche Bedenken.

a) Aus denselben Gründen wie beim Angeklagten ███████ ist auch hier die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl vom 8. Dezember 1964 und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis (richtig § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG statt § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) rechtlich nicht haltbar. Zwar steht nach dem Urteil nicht fest, wer von den beiden Angeklagten den Wagen weggefahren hat; bei der rechtlichen Würdigung muss daher zugunsten jedes Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er es gewesen ist.

b) Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung kann nicht bestehen bleiben. Nur soweit die Beweiskraft der öffentlichen Beurkundung reicht, kann eine Verletzung der Wahrheitspflicht nach § 271 StGB strafbar sein (BGHSt 6, 380, 381; BGH NJW 1955, 839 Nr. 14). Das ist zwar der Fall bei falschen Angaben eines Gefangenen über seine Person, weil es für den Haftvollzug auf seine Identität ankommt (Nr. 45 der – gemäß Nr. 76 der Untersuchungshaftvollzugsordnung vom 12. Februar 1953 sinngemäß anwendbaren Dienstund Vollzugsordnung vom 1. Dezember 1961; vgl. BGH LM § 271 StGB Nr. 7); und ein Verstoß gegen § 271 StGB ist daher auch dann gegeben, wenn diese Personalangaben nur hinsichtlich des Geburtsjahres falsch sind (BGH Urt. v. 11. März 1954 – 3 StR 84/53 –). Das Glaubensbekenntnis dagegen spielt für die Identifizierung des Gefangenen im Regelfall keine Rolle. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist kein wesenseigenes Merkmal der Person; dass es als solches nicht gewertet werden soll, lässt sich auch der Beschränkung der Offenbarungspflicht durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 WRV entnehmen.

Deshalb bewirken die Angaben über das Glaubensbekenntnis für das Gefangenenbuch keine Beweiskraft nach außen und für jedermann. Von ihnen hing es nur ab, von welchem Geistlichen der Häftling betreut und zu welchem Gottesdienst er zugelassen wird (Nr. 135 bis 137 DVollzO; Nr. 47, 48 UVollzO); das ist aber nur für den inneren Dienst der Haftanstalt bedeutsam.

Schon der äußere Tatbestand des § 271 StGB ist deshalb nicht verwirklicht. Der Senat spricht den Angeklagten von diesem Vorwurf frei.

3. Auch beim Angeklagten ████ können die für die Diebstähle ausgesprochenen Einzelstrafen bestehen bleiben; der Schuldspruch wegen mittelbarer Falschbeurkundung und wegen eines selbständigen Vergehens gegen das Straßenverkehrsgesetz hat hierauf keinen Einfluss gehabt. Auch die Anwendung des § 20a StGB auf die Diebstahlstaten stützt das Landgericht bei diesem Angeklagten auf Eigentumsdelikte und Zuhälterei, nicht aber auf die in Wegfall kommenden Vergehen. Die Gesamtstrafe muss dagegen aufgehoben werden. Von der Aufhebung erfasst wird auch die Einziehung des Schlagrings. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, die im Urtcil bisher nicht festgestellten Voraussetzungen des § 40 StGB zu prüfen.

4. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, trägt die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten. Eine Auslagenerstattung gemäß § 467 Abs. 2 StPO kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht (BGH LM § 467 StPO Nr. 9 = BGHSt 14, 136).

Erfolg.LoesdauPikart
SeibertHübnerMai

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