Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: versuchter schwerer Diebstahl, Rückfall und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 26/66
Datum
05.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Diebstahls, Rückfalls und Anordnung der Sicherungsverwahrung sowie Verfahrensverstöße (Belehrung nach §243 Abs.4 StPO, §136a StPO). Der BGH hält Abweichungen vom Wortlaut der Belehrung für nicht automatisch verwertungsunschädlich, weist die behaupteten parteilichen Äußerungen nicht als bewiesen zurück und bestätigt die tatrechtlichen Feststellungen und Strafzumessung. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nicht wortgetreue, aber inhaltlich gleichwertige Belehrung über das Recht, zur Sache zu schweigen (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO n.F.), führt nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit von Angaben; entscheidend ist, ob der Zweck der Belehrung erreicht wird und keine wesentliche materielle Neuerung vorliegt.

2

Die Frage, ob der Beschuldigte „etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle“, kann den gesetzlich geforderten Hinweis auf die Aussageverweigerung ersetzen, soweit hierdurch die dem Angeklagten zustehende Wahlmöglichkeit klar gemacht wird.

3

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des Gebots der Unparteilichkeit (§ 136a StPO) ist unbegründet, wenn die behaupteten parteiischen oder drohenden Äußerungen des Vorsitzenden nicht nachgewiesen werden.

4

Bei gemeinschaftlichem Tatplan stellt das spätere bewusste Einschalten in die unmittelbar begangene Tat einen tatbestandlichen Tatbeitrag dar; der Nachbeitretende hat sich die sich aus dem Gesamtablauf ergebenden Erschwerungsgründe zurechnen zu lassen.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Strafzumessung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen die gesetzlichen Voraussetzungen belegen und rechtlich zutreffend gewürdigt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 3. August 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 26/66 URTEIL

in der Strafsache gegen den Bicker Johann ██████ aus KD, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Dotterweich Bundesrichter

Dr. Loesdau Bundesrichter

Mai Bundesrichter

Pikart Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███ aus ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. August 1965 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. August 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. 1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision zunächst, dass der Angeklagte entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (n. F.) nicht auf sein Recht hingewiesen worden sei, auch in der Hauptverhandlung Angaben zur Sache zu verweigern. Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben.

Zwar ist ein Hinweis in der besonderen Form des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO in der Tat unterblieben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte nur befragt worden, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Das entspricht nicht dem Wortlaut der anzuwendenden neuen Fassung des Gesetzes. Darauf kann die Revision aber nicht gestützt werden.

Dass der Angeklagte nicht verpflichtet ist, Angaben zur Sache zu machen und sich dadurch gegebenenfalls selbst zu belasten, sondern dass ihm zwei Verteidigungsmöglichkeiten – Vorbringen von Entlastungsgründen und Schweigen – zu Gebote stehen, ist ein Grundsatz, der im deutschen Strafverfahrensrecht bereits vor Inkrafttreten des StPAG Geltung hatte. Die Strafprozessordnung ging auch von jeher davon aus, dass der Angeklagte auf sein Recht, sich verschiedener Möglichkeiten der Verteidigung zu bedienen, in geeigneter Weise hinzuweisen ist. Beides kam in der alten Fassung des § 136 Abs. 1 StPO insofern zum Ausdruck, als die darin vorgesehene Frage, ob er „etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle“, nur einen Sinn haben konnte, wenn die rechtliche Möglichkeit bestand und verdeutlicht werden sollte, sie zu verneinen (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 136 Anm. 4 b). Diese für die Vernehmung des Beschuldigten grundlegende Bestimmung stellte nach allgemeiner Ansicht eine bloße Ordnungsvorschrift dar (vgl. BGH GA 62, 148; Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 136 Anm. 11; KMR, StPO 6. Aufl. § 136 Anm. 2). Ob diese Meinung auch für die neue Fassung des § 136 Abs. 1 StPO, welche ebenso wie nunmehr § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO den ausdrücklichen Hinweis auf die dem Angeklagten zustehenden zwei Verteidigungsmöglichkeiten verlangt, uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, also etwa auch für den Fall, dass jede Belehrung unterbleibt, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Denn hier handelt es sich im Gegensatz zu dem in BGH GA 62, 148 entschiedenen Fall nicht darum, dass dem Angeklagten überhaupt keine Belehrung über sein Recht zur Aussageverweigerung zuteilgeworden ist, sondern allein darum, dass die Belehrung nicht dem Wortlaut der neuen Vorschriften entsprach. Eine solche Abweichung könnte es für sich allein allenfalls dann verbieten, die Aussage des Angeklagten im Urteil zu verwerten, wenn der neue Gesetzeswortlaut gegenüber dem alten Rechtszustand eine wesentliche sachliche Änderung enthielte. Das ist jedoch offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr enthält gerade auch die in Betracht kommende Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO – ähnlich wie die einiger weiterer Vorschriften, z. B. der §§ 115 Abs. 3, 128 Abs. 1 Satz 3, 163a Abs. 4 StPO – lediglich die deutlichere Ausprägung eines bereits geltenden Rechtsgedankens, stellt dagegen kein für den Ablauf des Strafverfahrens wesentliches neues Erfordernis auf. Das Gesetz bestimmt daher auch nicht, dass ihm bei dem Hinweis nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nur mit seinen Worten und nicht anders genügt werden könne. Es schreibt allein vor, der Angeklagte müsse darüber belehrt werden, dass er keinem Aussagezwang unterliege, sondern sich frei entscheiden könne, ob er sich auf die Anklage äußern oder zu dem Schuldvorwurf schweigen wolle. Den durch eine solche Belehrung erstrebten Zweck erreicht auch die Frage an den Angeklagten, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle. Ebensowenig lässt sich zu den Fällen des § 136a StPO – im Gegensatz zu § 136 Abs. 1 StPO – ein Verbot der Verwertung von Angaben entnehmen, die der allein nach alter Art belehrte Angeklagte zur Sache gemacht hat (vgl. Schwarz/Kleinknecht, StPO 26. Aufl. § 136 Anm. 1). Es lässt sich nach alledem ein solches Verbot aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht ableiten. Die von Dehs in seiner Besprechung NJW 1965, 1266 ohne nähere Begründung geäußerten Zweifel geben zu einer anderen rechtlichen Betrachtung keinen Anlass (so im Ergebnis bereits BGH, Urt. v. 21. Dezember 1965 – 1 StR 502/65).

2. Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht ferner eine Verletzung des § 136a StPO. Zur Begründung hierfür trägt sie vor, der Strafkammervorsitzende habe während der Erklärungen des Angeklagten zur Sache wiederholt geäußert: „Glauben Sie nur nicht, dass Sie hier strafrei wegkommen!“ Nach den dienstlichen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden vom 9. November 1965, des Berichterstatters vom 16. November 1965 und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom 23. November 1965 ist jedoch der Beweis dafür, dass die behauptete Wendung wörtlich oder auch nur sinngemäß gebraucht worden sei, nicht erbracht worden.

II. Der Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand.

Den äußeren und inneren Tatbestand des versuchten Einbruchdiebstahls hat der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, jedenfalls dadurch erfüllt, dass er es im Rahmen des zunächst nur allgemein geplanten gemeinsamen Vorhabens unternahm, mit einem der beiden an der Tatausführung unmittelbar beteiligten Mittäter an den Tatort zurückzukehren, um den begonnenen Einbruch nach Möglichkeit fortzusetzen und aus dem Geschäft, dessen Schaufensterscheibe bereits eingeschlagen war, Sachen zu entwenden. Spätestens mit diesem Tatbeitrag hat sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen in die von den Mittätern unmittelbar begangene Tat bewusst und gewollt eingeschaltet; er muss sich daher auch die von ihm nicht persönlich verwirklichten, aber sich aus dem Gesamtablauf des Tatgeschehens ergebenden Erschwerungsgründe anrechnen lassen (vgl. BGHSt 2, 344). Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festgestellt.

Auch die Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

JustizangestellterDotterweichMai
HübnerLoesdauPikart
Revision verworfen: versuchter schwerer Diebstahl, Rückfall und Sicherungsverwahrung — Themis