Revision verworfen: Missbrauch der Amtsstellung zur Unzucht (§ 174 Nr. 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 205/56
- Datum
- 10.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 174 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn die Amtsstellung dem Täter Gelegenheit zur Unzucht verschafft und er diese Gelegenheit bewusst unter Verletzung seiner Amtspflichten ausnutzt; es bedarf nicht der Ausübung von Zwang.
Ein irgendwie geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Amtsträger und Privatperson, das beim Opfer Gefühl von Abhängigkeit und Befangenheit erzeugt, genügt zur Annahme eines Amtsmissbrauchs im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB.
Die Stellung als Eisenbahnpolizeibeamter (z. B. Zugführer) begründet aufgrund besonderer ordnungs- und sicherungspolizeilicher Aufgaben und der damit verbundenen Vertrauensstellung regelmäßig die für § 174 Nr. 2 StGB erforderliche Amtsstellung.
Feststellungen des Tatrichters zur Ausnutzung der Amtsstellung und zur freien Beweiswürdigung binden das Revisionsgericht, sofern keine Rechtsfehler, willkürlichen Schlüsse oder unaufgeklärten Widersprüche vorliegen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, ein Obergutachten einzuholen, wenn es vorhandene Gutachten ausreichend gewürdigt und nachvollziehbar begründet hat, warum es einem Gutachten den Vorrang gibt; eine unterlassene Obergutachteneinholung verletzt die Aufklärungspflicht nur bei offensichtlicher Unvollständigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 10. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberzugschaffner Alois ██ aus ██ bei ██, geboren am ██ in ██, Kreis ██ (Sudetenland), wegen Unzucht hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schelscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 10. April 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht ihm nicht gewährt.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Die Verfahrensrüge wird zusammen mit der Sachrüge behandelt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte
1. Das Landgericht hat festgestellt, am 22. Februar 1955, als Zugführer des Eilzuges ████, der planmäßig um 22.19 Uhr in Frankfurt a. M. nach Marburg abfuhr, während seines Dienstes die damals sechzehnjährige Ingeborg ██ ██████, die sich allein in einem Zugabteil befand, dadurch zur Unzucht missbraucht zu haben, dass er sie auf den Mund küsste, ihr mit der Hand unter den Rock an den linken Oberschenkel griff, später dann noch ihre Hand erfasste und mit der anderen Hand seinen erregten Geschlechtsteil aus der Hose nahm.
2. In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum ein Verbrechen nach § 174 Nr. 2 StGB gesehen.
Dass der Angeklagte Beamter war und seine Handlungsweise einen Missbrauch zur Unzucht darstellt (BGHSt 7, 48), bedarf keiner näheren Darlegung.
Es bleibt nur zu prüfen, ob er bei seiner Handlung seine Amtsstellung ausgenutzt hat.
Ein Täter nutzt i. S. des § 174 Nr. 2 StGB seine Amtsstellung aus, wenn sie ihm Gelegenheit zur Unzucht bietet und er diese Gelegenheit unter Verletzung seiner Amtspflichten bewusst benutzt. Nimmt ein Beamter gegenüber einer Privatperson, mit der er aus dienstlichem Anlass in Berührung kommt, unter Ausnutzung der hierdurch gebotenen Gelegenheit unzüchtige Handlungen vor, so liegt darin in der Regel ein Missbrauch zur Unzucht (BGH 3 StR 284/55 vom 17. November 1955, NJW 1956, 388 Nr. 14).
Ein solcher Missbrauch liegt schon im ungehörigen Gebrauch der Amtsstellung gegenüber einer Privatperson, weil die Beziehungen zwischen Amtsträger und Privatperson von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden sollen (BGH 2 StR 418/53 vom 9. September 1954; BGHSt 1, 71/72).
Dass er dabei seine dienstliche Überlegenheit als Druckmittel einsetzt, wird nicht vorausgesetzt (BGHSt 2, 93/95).
Es genügt, dass er die ihm durch die dienstliche Beziehung zu dem anderen gebotene Gelegenheit zur Unzucht ausnutzt. Eine solche Gelegenheit kann etwa durch den Umstand begründet sein, dass dem Täter der andere wegen seiner auf den dienstlichen Beziehungen beruhenden Abhängigkeit entgegenkommt, oder darin, dass die dienstliche Tätigkeit den Beamten in enge Beziehungen zu dem anderen bringt, die er dann zur Unzucht ausnutzt (BGH 3 StR 906/53 vom 28. Oktober 1954; 4 StR 146/55 vom 12. Mai 1955 = GA 1955, 368).
Eine Unzucht bei Vornahme einer Amtshandlung oder am Dienstort wird nicht vorausgesetzt; andererseits fällt eine Unzuchtshandlung, die während des Dienstes begangen wird, nicht immer unter § 174 Nr. 2 StGB (RGSt 63, 5).
Notwendig, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass zwischen dem Täter und seinem Opfer ein irgendwie geartetes Abhängigkeitsverhältnis gegeben ist, das gegenüber dem Täter bei dem Opfer das Gefühl der Abhängigkeit und Befangenheit weckt, das der Täter dann bewusst in Rechnung stellt (BGH 4 StR 146/55 vom 12. Mai 1955 = GA 1955, 368).
Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung der Strafvorschrift des § 174 Nr. 2 StGB hat das angefochtene Urteil nicht verkannt.
Sein Ausgangspunkt, dass der Angeklagte als Zugführer gegenüber den Reisenden Träger der bahnpolizeilichen Gewalt gewesen sei, ist zutreffend. Dies folgt aus den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 (RGBl. 1928 I S. 541).
Nach § 74 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 9 BO ist der Zugführer – ebenso übrigens der Zugschaffner – Eisenbahnpolizeibeamter. Sein Amtsbereich umfasst das gesamte Gebiet der Bahnanlagen der Bundesbahn (§ 75 Abs. 1 BO). Sein Aufgabenbereich erstreckt sich neben sicherungspolizeilichen Befugnissen auch auf ordnungspolizeiliche Aufgaben, namentlich die Aufrechterhaltung von Ordnung, Ruhe und Anstand in den Zügen (vgl. den gemeinsamen Runderlass des damaligen Chefs der deutschen Polizei und des damaligen Reichsverkehrsministers vom März 1944, wiedergegeben bei Besser, Kommentar zu den Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen, 1951 S. 195).
Die Reisenden haben nach § 77 Abs. 1 BO seinen dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten, die von ihm notfalls nach § 77 Abs. 2 BO durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden können (vgl. hierzu auch Stenglein, Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen, Anm. 2 zu § 77 BO).
Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte dieses dienstliche Verhältnis, das ihn mit seinem Opfer verband, bewusst zur Begehung seiner unsittlichen Handlungen ausgenutzt hat. In Gegensatz zur Ansicht der Revision kann aus Rechtsgründen die Feststellung des Landgerichts nicht beanstandet werden, da seine Dienststellung für den Angeklagten nicht nur der Anlass zu seiner Straftat gewesen ist, sondern sie ihm auch wesentlich erleichtert hat, weil er als Zugführer nicht mit dem Erscheinen des sonstigen Zugpersonals zu rechnen brauchte. Diese tatsächliche Feststellung des Landgerichts ist zwar nicht näher begründet, beruht sie erkennbar auf der Erfahrung des Angeklagten über die jeweilige Tätigkeit des übrigen Zugpersonals. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.
Auch die weitere tatsächliche Schlussfolgerung des Landgerichts, dem Angeklagten habe seine Stellung sein Vorgehen auch dadurch erleichtert, dass die Ingeborg ██ ihm zunächst eine geringere Abwehrbereitschaft entgegengebracht habe, liegt im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Rechts zur freien Beweiswürdigung. Nach seinen Feststellungen hat sich diese an den Angeklagten mit der Bitte um eine dienstliche Auskunft über das Halten des Zuges in Marburg-Stadt gewendet; seine dienstliche Tätigkeit brachte ihn also in Verbindung mit ihr. Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer hat sich die Ingeborg ██ anschließend dem Angeklagten anvertraut und ihm von ihrer Angst vor Amerikanern berichtet, weil sie in ihm als dem verantwortlichen Zugführer Schutz zu finden hoffte.
Der Zweck des § 174 Nr. 2 StGB ist u. a., das Vertrauen der Bevölkerung auf die sittlich einwandfreie Führung von Amtsträgern gegenüber solchen Privatpersonen zu schützen, mit denen sie dienstlich zu tun haben. Für die Bundesbahn, einen öffentlich-rechtlichen Verkehrsbetrieb, der in besonderem Maße der Allgemeinheit dient, kann bezüglich der mit bahnpolizeilichen Befugnissen ausgestatteten Zugbegleitbeamten, die in Uniform sind oder sich durch ihren Dienstausweis als solche zu erkennen geben, jedenfalls insoweit nichts anderes gelten, als sie infolge der Erfüllung ihrer Dienstaufgaben in den Zügen mit den Reisenden in Berührung kommen.
Die Auffassung des Landgerichts, wonach der Angeklagte sich des Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat, kann daher nicht beanstandet werden.
Unzutreffend ist die Rüge der Revision, das Landgericht habe den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verletzt, da es dem für den Angeklagten ungünstigeren Sachverständigengutachten zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gefolgt sei, das nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 für gegeben halte, ohne ein Obergutachten einzuholen. Zugleich habe hierdurch das Landgericht die Aufklärungspflicht verletzt.
Das Landgericht hat sich mit den beiden Gutachten ausdrücklich auseinandergesetzt und die Gründe angegeben, die es veranlasst haben, dem Gutachten des Oberarztes Dr. ████ ██ zu folgen. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Bei der gegebenen Sachlage brauchte sich dem Tatrichter die Einholung eines Obergutachtens nicht aufzudrängen.
Auch die Strafzumessung zeigt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer straferschwerend gewertet hat, dass der Angeklagte die Tat zur Nachtzeit ausgeführt hat, also zu einer Zeit, wo die Gefahr einer Störung für ihn gering war, und andererseits gerade die jugendlichen Reisenden in dem schwach besetzten Zug des besonderen Schutzes bedurften.
Ebenso kann die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Dr. Koeniger Schelscha Dr. Menges Hoepner Dr. Wiefels
Bundesrichter ████ ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
v. r. Koeniger (o. a. k.)
Zitiert (4)
- BGH · 2 StR 418/53 · 09.09.1954Revision zu Unzucht mit Ausnutzung der Amtsstellung – teilweise stattgegeben
- BGH · 4 StR 146/55 · 11.05.1955§ 174 StGB: Abhängigkeit in Blindenanstalt und Vollendung der Unzucht; Teilaufhebung
- BGH · 3 StR 906/53 · 28.10.1954§ 174 Nr. 2 StGB: Versuchsbeginn und Ausnutzung der Amtsstellung bei Unzucht
- BGH · 3 StR 284/55 · 17.11.1955§ 174 Nr. 2 StGB: Amtsstellung als Gelegenheit zur Unzucht gegenüber Privatpersonen