Revision zu Unzucht mit Ausnutzung der Amtsstellung – teilweise stattgegeben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 418/53
- Datum
- 09.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 174 Nr. 2 StGB erfasst, wer seine Amtsstellung dazu benutzt, einem anderen eine unzüchtige Handlung abzuringen; eine unzüchtige Handlung liegt vor, wenn sie gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verstößt und in wollüstiger Absicht begangen wird.
Ein gezielter Griff unter den Rock in die Nähe des Geschlechtsteils kann bereits eine vollendete unzüchtige Handlung darstellen, wenn er der geschlechtlichen Erregung des Täters dient, auch wenn der Täter weitere Handlungen beabsichtigte.
Die Ausnutzung der Amtsstellung setzt nicht voraus, dass die Tat in Ausübung einer Amtshandlung erfolgt oder Zwangsmittel eingesetzt werden; es genügt, dass die Amtsstellung dem Täter die Gelegenheit bietet und er diese bewusst unter Verletzung seiner Amtspflichten nutzt.
Die Strafkammer ist bei der Tatsachenwürdigung frei; das Vorliegen von Wollustvorsatz und die Einordnung einer konkreten Berührung als unzüchtige Handlung unterliegen der tatrichterlichen Bewertung und werden vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler geprüft.
Der Bundesgerichtshof ist in der rechtlichen Bewertung nicht an den Eröffnungsbeschluss gebunden und kann die Tat anders rechtlich qualifizieren (§ 264 Abs. 2 StPO); er kann jedoch die Sache zur Nachholung bestimmter Entscheidungen (z. B. zur Strafaussetzung nach § 23 StGB) an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 1. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kriminalobersekretär Johannes Ludwig aus ████, geboren am █████ in ████, wegen Verbrechens nach § 174 StGB,
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Inaß als beisitzende ████████,
Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 1. Juni 1953 wird auf die Sachrüge teilweise verworfen.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte ist Kriminalbeamter und war mit der Bearbeitung von Ladendiebstählen betraut. Im Juni 1952 war eine Frau ██████████ beim Ladendiebstahl betroffen worden. Der Angeklagte vernahm sie und stellte bei einer anschließenden Haussuchung zwei Paar neue Damenstrümpfe sicher. Nach Überprüfung des Erwerbs brachte er die Strümpfe an einem dienstfreien Tag zurück. Im Anschluss an eine Unterhaltung über das Ermittlungsverfahren trat er auf Frau ████ zu und küsste sie auf den Mund. Diese ging kurze Zeit darauf in ihr Schlafzimmer, weil ihr Kind anfing zu weinen. Der Angeklagte folgte ihr, drückte sie hier auf das Bett, griff mit der Hand unter ihren Rock ████████████ an den unbekleideten Oberschenkel. Frau ███ ███ sprang auf und lief in die Küche, wo der Angeklagte nochmals versuchte, sie zu küssen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen und trägt vor: Die wollüstige Absicht sei nicht hinreichend festgestellt, da er nur habe prüfen wollen, wie weit er bei Frau ██ gehen könne. Er habe seine Amtsstellung nicht ███████████, weil er sich auf einem Privatweg befunden habe und das dienstliche Verhältnis beendet gewesen sei. Insoweit sei ein Irrtum bei ihm möglich und die Einwilligung der Frau erheblich gewesen. Er hätte auch von der Anklage der versuchten Notzucht freigesprochen werden müssen.
Die Revision ist bis auf einen Nebenpunkt (§ 23 StGB) unbegründet.
Eines besonderen Freispruchs von der Anklage der versuchten Notzucht bedurfte es nicht. Der Eröffnungsbeschluss hatte Tateinheit zwischen dem Amtsmissbrauch und der versuchten Notzucht angenommen. Das Gericht ist bei der rechtlichen Bewertung der Tat nicht an den Eröffnungsbeschluss gebunden (§ 264 Abs. 2 StPO). Die Strafkammer hat die Tat nur als Verbrechen nach § 174 Nr. 2 StGB gewertet. Sie hatte den Angeklagten im Übrigen nicht freizusprechen, denn bei derselben Tat kann nicht wegen eines abgelehnten rechtlichen Gesichtspunktes Freispruch erfolgen (RGSt 52, 190).
Nach § 174 Nr. 2 StGB wird bestraft, wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung einen anderen zur Unzucht missbraucht. Eine unzüchtige Handlung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Handlung gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verstößt und der Täter in wollüstiger Absicht handelt. Die Strafkammer nimmt an, dass der Griff des Angeklagten an den unbekleideten Oberschenkel der Frau nach Art seiner Ausführung der geschlechtlichen Erregung des Angeklagten diente. Zwar bezwecken derartige Griffe bisweilen nur die Prüfung, wie die Frau die Handlung hinnimmt und ob sie sich mit dem Täter in nähere Beziehungen einzulassen bereit ist. Dann liegt nur eine Vorbereitungshandlung vor, wenn der Täter eine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung erst von etwaigen späteren Handlungen erwartet (RGSt 67, 170; 69, 140). Der Griff eines Mannes unter den Rock einer Frau in die Gegend des Geschlechtsteiles kann aber auch schon eine geschlechtliche Erregung der Frau bezwecken oder von geschlechtlicher Lust des Mannes beherrscht sein. In derartigen Fällen liegt bereits eine vollendete unzüchtige Handlung vor, selbst wenn der Täter mit seinem Griff nicht so weit gekommen ist, wie er vorhatte (RGSt 69, 140).
Hier hatte der Angeklagte Frau █████████ mehrfach geküsst, war ihr ins Schlafzimmer nachgegangen, hatte sie dort auf das Bett niedergedrückt und wollte später mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführen. Wenn die Strafkammer bei diesen Umständen annimmt, dass schon dieser Griff an den nackten Oberschenkel der geschlechtlichen Erregung des Angeklagten diente, dann ist das eine unbedenkliche Würdigung des Sachverhalts, die dem Tatrichter obliegt und keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
Fehl geht die Annahme der Revision, der Angeklagte habe sich auf einem Privatweg befunden. Der Angeklagte hatte zwar dienstfrei, aber er brachte die von ihm früher sichergestellten Strümpfe zurück, deren unrechtmäßiger Erwerb nicht festgestellt war. Das war eine dienstliche Tätigkeit, sodass sich der Angeklagte in die Wohnung █████████████ zur Erfüllung einer Amtspflicht begeben hatte, auch wenn er vom Dienst auf dem Polizeirevier befreit war.
Der Täter missbraucht einen anderen zur Unzucht unter Ausnutzung seiner Amtsstellung, wenn die Amtsstellung ihm die Möglichkeit zur Tat bietet und er diese Gelegenheit unter Verletzung seiner Amtspflichten bewusst benutzt. Der Tatbestand verlangt weder eine Unzucht in Ausübung der Amtshandlung noch die Benutzung der Amtsstellung als Druckmittel. Ein Missbrauch liegt schon im unangemessenen, ungehörigen „Gebrauch“ der Amtsstellung. Die Beziehungen zwischen Amtsträgern und Privatpersonen sollen von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden (RGSt 77, 314; BGHSt 1, 122; 2, 93; 4, 297). Der Angeklagte hat nach den Feststellungen seine Amtsstellung benutzt, um mit der Frau geschlechtliche Beziehungen aufnehmen zu können. Er hatte sie als Beschuldigte vernommen, bei einer Haussuchung in ihrer Wohnung verdächtige Sachen beschlagnahmt und mit ihr bei der Rückgabe der sichergestellten Strümpfe nochmals über den Ausgang des Strafverfahrens gesprochen. Selbst wenn in einer derartigen Lage kein Überordnungsverhältnis besteht, so fühlt sich doch die beschuldigte Frau dem Beamten gegenüber nicht frei, dessen Wohlwollen ihr vorteilhaft erscheint, und die Ungebundenheit des Beamten kann durch ein geschlechtliches Entgegenkommen der Beschuldigten beeinflusst werden. Das gerade soll durch diese Strafbestimmung verhindert werden. Deshalb bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte die ihm durch sein amtliches Einschreiten gegebene besondere Gelegenheit bewusst für eine geschlechtliche Annäherung ausgenutzt hat. Darin liegt im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB die Ausnutzung seiner Amtsstellung, um eine Frau zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu missbrauchen.
In der Rechtsprechung ist ausgeführt, dass es der Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB nicht entgegenstehe, wenn die Frau selbst die Anregung zu den unzüchtigen Handlungen gibt und damit einverstanden ist (BGHSt 1, 222; 2, 93). Es kann dahingestellt bleiben, ob das für alle Fälle zutrifft. Im vorliegenden Falle lag nach den Feststellungen der Strafkammer weder eine Einwilligung der Frau █████████ vor, noch ging von ihr die Anregung zur Tat aus. Diese Feststellungen schließen einen Irrtum des Angeklagten darüber aus. Auch gegen die Annahme des Vorsatzes bestehen keine Bedenken, denn dafür genügt die Kenntnis der Tatumstände, die den Rechtsbegriff „Ausnutzung einer Amtsstellung zum Missbrauch für eine Unzucht“ erfüllen (BGHSt 1, 13; 2, 194). Nach den Feststellungen des Urteils kannte der Angeklagte alle diese Tatumstände.
Die Revision des Angeklagten ist somit unbegründet.
Die Sache muss jedoch zur Nachholung einer Entscheidung über die jetzt mögliche Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen werden (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 Abs. 2 StPO).
| Martin | Glanzmann | Dr. Arndt | |||
| Werner | Inaß |