Treffer
BGH Urteil

Untreue (§ 266 StGB): Treupflicht bei Vollmachtüberschreitung; Schadenfeststellung erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 158/55
Datum
14.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt, weil er als Bevollmächtigter zweckgebundene Bauvorschüsse von Mietern sowie eine Kaufpreisrate für ein Grundstück vereinnahmte und für sich verbrauchte. Der BGH bejaht dem Grunde nach Treuepflichten auch gegenüber Dritten bzw. bei bewusster Überschreitung eines eng begrenzten Auftrags. Das Urteil wurde jedoch aufgehoben, weil ein Vermögensschaden bzw. eine schadensgleiche Vermögensgefährdung nicht hinreichend festgestellt war. Insbesondere blieb offen, ob Rückzahlungs-/Zinsansprüche anderweitig gesichert waren und ob der Anspruch gegen den ursprünglichen Schuldner fortbestand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bevollmächtigter kann ein nach § 266 StGB geschütztes Treuverhältnis auch gegenüber dem anderen Vertragsteil begründen, wenn ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung die Entgegennahme und zweckgebundene Verwendung fremder Gelder anvertraut ist.

2

Für die Anwendung des Treubruchstatbestands (§ 266 StGB) ist ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Täter und dem Vermögensinhaber nicht stets erforderlich; maßgeblich ist die Übernahme einer Vermögensfürsorgepflicht nach der konkreten Aufgabenverteilung.

3

Wer einen eng begrenzten Auftrag annimmt, ist verpflichtet, sich auf dessen Durchführung zu beschränken; eine bewusste Überschreitung des Auftrags kann eine Verletzung der Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Auftraggebers darstellen.

4

Eine Verurteilung wegen Untreue setzt die tragfähige Feststellung eines Vermögensschadens voraus; eine bloße abstrakte Gefährdung genügt nicht, wenn der Geschädigte den Anspruch ohne Weiteres anderweitig sichern oder durchsetzen kann.

5

Bei vorenthaltener Weiterleitung vereinnahmter Gelder ist der Vermögensnachteil u.a. daran zu messen, ob der ursprüngliche Zahlungsanspruch gegen den Schuldner fortbesteht oder Ausgleichsansprüche (z.B. Verzugsschaden/Zinsen) bestehen.

Leitsatz

Ein Beauftragter kann durch Überschreitung des Auftrags die Pflicht verletzen, Vermögensinteressen des Auftraggebers wahrzunehmen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 250 DM verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

I.

Die Verurteilung wegen Untreue im ersten Falle beruht nach den Feststellungen des Tatrichters darauf, dass der Angeklagte als Bevollmächtigter seiner Mutter, der mehrere Grundstücke in Kassel gehören, den Wiederaufbau █████ zerstörten Wohnungsgrundstücks mit Hilfe der █ C-O Gesellschaft mbH ████ betrieb und in diesem Zusammenhang u. a. von drei Mietern Baudarlehen in Höhe von 8 600 DM entgegennahm, aber das Geld für persönliche Zwecke verbrauchte. Hierdurch wurde, so meint das Landgericht, zwar nicht die Fertigstellung der Wohnungen, wohl aber die Rückzahlung der Darlehen gefährdet. Sie hatte nach den Vereinbarungen, die der Angeklagte im Auftrage seiner Mutter mit den drei Geldgebern getroffen hatte, zu erfolgen, sobald den Darlehensgebern Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz bewilligt worden waren. Diese sollten dann an die Stelle der vorläufigen Baudarlehen treten, die deshalb an die Geldgeber zurückzugewähren waren.

2a) Nach den Feststellungen des Tatrichters kommt die Anwendung des § 266 StGB in der zweiten Begehungsform (Treubruchstatbestand) in Betracht. Nach den Vereinbarungen der Mutter des Angeklagten (dem Bauherrn) und den drei Mietern getroffenen Vereinbarungen waren die Darlehen zweckgebunden. Den Bauherrn traf die Pflicht, sie für die Herstellung der den drei Geldgebern zugesagten Wohnungen zu verwenden, dabei aber auch dafür zu sorgen, dass die Darlehen zurückgewährt werden konnten, wenn die Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz zur Verfügung standen. Aus den Feststellungen des Tatrichters über die Vereinbarungen mit den drei Geldgebern ergibt sich, dass die genannten, bei Abschluss der Verträge begründeten Pflichten im Mittelpunkt der Abmachungen zwischen den Parteien standen. Was die Revision hiergegen vorbringt, richtet sich nur in unzulässiger Weise gegen die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters.

Die Anwendung des § 266 StGB scheitert auch nicht daran, dass sich die vertraglichen Ansprüche der drei Mieter auf Rückzahlung der Vorschüsse nicht gegen den Angeklagten, sondern gegen dessen Mutter als Bauherrn richteten. Die Ansicht der Revision, dass der Angeklagte, weil er nur als Bevollmächtigter seiner Mutter handelte, nicht verpflichtet gewesen sei, die Vermögensinteressen der drei Baudarlehensgeber wahrzunehmen, ist unzutreffend. Der Angeklagte konnte über die Darlehensbeträge verfügen. Da ihn seine Mutter beauftragt hatte, in ihrem Namen die Verträge abzuschließen und die hiermit in Verbindung stehenden Obliegenheiten zu erfüllen, war es Sache des Angeklagten, durch eine entsprechende Anlage und Verwendung der Darlehensmittel die Erfüllung der erwähnten Pflichten zu sichern. Durch seine den Mietern bekannte Tätigkeit, die er im Auftrage seiner in geschäftlichen Dingen völlig unerfahrenen Mutter ausübte, trat er zu den Mietern in ein durch § 266 StGB geschütztes Treuverhältnis. Für die Anwendung des Treubruchstatbestandes ist es nicht stets erforderlich, dass der Täter in einem Vertragsverhältnis zu demjenigen steht, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hat (BGHSt 2, 324; BGH 1 StR 787/53 vom 21. Januar 1954). Eine Treupflicht wird vielmehr gerade auch in solchen Fällen begründet, in denen ein Bevollmächtigter eines Vertragspartners diejenigen Aufgaben wahrnimmt, die nach der vertraglichen Gestaltung auf die Vermögensfürsorge zugunsten des anderen Vertragsteils gerichtet sind. So hat der Bundesgerichtshof schon entschieden, dass eine Treupflicht in den Fällen entsteht, in denen ein Bauherr einen anderen als Bevollmächtigten anweist, die Leistung von Baukostenzuschüssen zu vereinbaren, die Geldbeträge anzunehmen und sie in der vereinbarten Weise zu verwenden. Zahlen die künftigen Mieter in Kenntnis dieser Umstände die Zuschüsse an den Bevollmächtigten, so hat dieser auf Grund des zwischen ihm und den Geldgebern entstandenen Treuverhältnisses die Geldbeträge im Interesse der Geldgeber zu verwenden (BGH 1 StR 565/53 vom 14. April 1954 zu § 266 StGB = MDR 1954, 495; 3 StR 787/53 vom 21. Januar 1954).

b) Bedenken gegen die Verurteilung wegen Untreue bestehen jedoch aus einem anderen Grunde. Es fehlt bisher an dem ausreichenden Nachweis eines Vermögensschadens. Obwohl der Angeklagte die ihm von den drei Mietern BCD, ███ und Se überlassenen Vorschüsse für sich verbrauchte und die Beträge nicht an die C-O abführte, wurden die Wohnungen hergestellt und von den drei Mietern am 1. Oktober 1953 bezogen. Einen Vermögensnachteil für die drei Geldgeber hat das Landgericht aber aus einem anderen Grunde für nachgewiesen gehalten: Es meint, dem Angeklagten hätten auf Grund seines pflichtwidrigen Verhaltens die Mittel gefehlt, nach Bewilligung der drei Aufbaudarlehen die Vorschüsse in der vereinbarten Weise zurückzugewähren; hierdurch sei die Erfüllung dieser Ansprüche der drei Geldgeber gefährdet und diese Vermögensgefährdung sei als Vermögensschaden anzusehen.

Aus den Feststellungen, die der Tatrichter über den Inhalt der Vereinbarungen über die Rückzahlung der Vorschüsse getroffen hat, ist jedoch nicht zu ersehen, dass die Mieter durch die abredewidrige Verwendung der Vorschüsse diese Nachteile erlitten hätten. Nach der Bewilligung der Aufbaudarlehen sollten die drei Mieter ihre Ansprüche auf die Auszahlung dieser Darlehensbeträge an den Bauherrn abtreten. Da die neuen Darlehen an die Stelle der zurückzugewährenden Vorschüsse treten sollten, hätten die drei Mieter dem Bauherrn nur die etwa über die Höhe der Vorschüsse hinausgehenden Teilforderungen auf Auszahlung der Aufbaudarlehen zur Verfügung stellen müssen. Sie waren danach ohne weiteres in der Lage, auf diese Weise ihre Ansprüche auf Rückgewähr der Vorschüsse durchzusetzen, ohne dass es darauf ankam, ob der Angeklagte die für die Rückzahlung der Vorschüsse erforderlichen Barmittel zur Hand hatte. Auch dann, wenn die genannten Geldgeber ihre Forderungen auf die Auszahlung der Aufbaudarlehen nicht an den Bauherrn, sondern sogleich an die die Baugelder verwaltende und verteilende C-O abtraten, brauchte das nur in dem Umfange zu geschehen, der eben dargelegt wurde. Nach den Urteilsgründen spricht nichts dafür, dass die drei Mieter gegenüber der erwähnten Wohnungsbaugesellschaft zu weitergehenden Leistungen verpflichtet waren. Bleibt nach den bisherigen Feststellungen daher unklar, weshalb die nach der Auffassung des Landgerichts wirtschaftlich benachteiligten Mieter von der Möglichkeit, die neuen Darlehen in irgendeiner Weise um den Betrag der Vorschüsse zu kürzen, keinen Gebrauch machten, so ist nicht ersichtlich, dass die Geldgeber gerade durch die pflichtwidrige Verwendung der vorschussweise geleisteten Beträge wirtschaftlich benachteiligt wurden.

War aus bisher nicht erörterten Gründen vorgesehen, dass die Aufbaudarlehen in voller Höhe zur Verfügung gestellt und die Vorschüsse in bar zurückgezahlt werden sollten, so hätte das Landgericht auch erörtern müssen, ob die Mutter des Angeklagten etwa derzeitig in der Lage gewesen wäre, die Summe von 8 600 DM aufzubringen. Das Landgericht wird daher zu diesen Punkten weitere Feststellungen treffen müssen. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen der Verwendung der 8 600 DM verurteilt worden ist. Sollte der Angeklagte durch Erklärungen über die baldige Rückzahlung der Vorschüsse durch ihn die Mieter dazu bewogen haben, der den Bau betreffenden Siedlungsgesellschaft die Forderungen auf Auszahlung der Aufbaudarlehen in voller Höhe abzutreten, so könnte er sich des Betruges schuldig gemacht haben.

II.

Das Landgericht hat den Angeklagten noch in einem weiteren Punkte der Untreue für schuldig gehalten. Es hat festgestellt, dass er als Bevollmächtigter der █████████████ bei der Beurkundung einer Auflassung mitwirkte, durch die die █████████████ das Eigentum an einem Grundstück gemäß einem schon früher abgeschlossenen Kaufvertrag auf die Stadt ██████ übertrug. Obwohl die den Angeklagten erteilte Vollmacht sich nur auf die Vertretung der genannten Gesellschaft bei der Auflassung erstreckte, nannte der Angeklagte die Nummer seines Kontos bei der Stadtsparkasse in ██████, als er einige Wochen nach der Beurkundung der Auflassung von einem Beamten der Käuferin gefragt wurde, wohin die bald fällige erste Rate des Kaufpreises in Höhe von 16 500 DM überwiesen werden solle. Der genannte Betrag wurde darauf dem Konto des Angeklagten gutgeschrieben, er verbrauchte das Geld bald darauf für sich. Erst ein halbes Jahr später, im Dezember 1953, als die █████████████ der Sache nachging, stellte er ihr den Betrag zur Verfügung.

a) Auch hier hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass zwischen dem Angeklagten und der █████████████ ein Treuverhältnis zustande gekommen war, das ihn verpflichtete, die Vermögensinteressen dieser Körperschaft wahrzunehmen. Zwar hatte die █████████████ den Angeklagten nur für die Auflassung zu ihrem Bevollmächtigten bestellt. Dass der Angeklagte darüber hinaus zur Annahme von Geld ermächtigt worden wäre, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Sollte es gleichwohl der Fall gewesen sein, so liegt das Fortbestehen eines Treuverhältnisses auf der Hand. Das Landgericht geht aber davon aus, dass der Angeklagte gegenüber der Grundstückskäuferin, der Stadt ██████, zu Unrecht den Eindruck erweckte, zur Benennung eines Bankkontos berechtigt zu sein. In diesem Falle hat er, indem er die Kaufpreiszahlung entgegennahm, ein Geschäft der █████████████ ohne dazu berechtigt zu sein, besorgt. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Angeklagte bei der Entgegennahme der Kaufpreisrate als eigentlicher Geschäftsführer ohne Auftrag (§ 677 BGB) gehandelt hat oder ob in diesem Verhalten eine sogenannte unechte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 2 BGB) zu sehen ist. Mit Recht hat das Landgericht aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem dem Angeklagten erteilten Auftrag zur Mitwirkung bei der Auflassung und seinem weiteren Verhalten den Schluss gezogen, dass der Angeklagte die Pflicht hatte, Vermögensinteressen der █████████████ auch noch nach der Beurkundung der Auflassung wahrzunehmen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof schon ausgesprochen, dass einen Geschäftsführer ohne Auftrag nicht ohne weiteres im Sinne des § 266 die Pflicht trifft, Vermögensinteressen des Geschäftsherrn wahrzunehmen (BGH 5 StR 556/54 vom 14. Dezember 1954 zu § 266 StGB). Diese Entscheidung betrifft jedoch einen Fall, in dem es an jeder rechtsgeschäftlichen Beziehung zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschäftsführer fehlt. Anders liegt es aber, wie in jener Entscheidung bereits angedeutet ist, dann, wenn ein Beauftragter seinen Auftrag bewusst zum Nachteil des Auftraggebers überschreitet. Wer einen eng begrenzten Auftrag annimmt, übernimmt damit zugleich die Pflicht, sich auf dessen Durchführung zu beschränken und sich weiterer, dem Vermögen des Auftraggebers nachteiliger Handlungen zu enthalten. Diese Pflicht ist solchen Rechtsverhältnissen durchaus wesentlich; und es bestehen daher keine Bedenken, ihre Verletzung als Treubruch nach § 266 StGB anzusehen, zumal dann, wenn, wie hier, der Beauftragte eine durch die Abwicklung des Auftrags gegenüber Dritten geschaffene Lage ausnutzt. Mit der Auflassung als der wichtigsten Voraussetzung für die Eintragung der Eigentumsänderung sollte, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, der Anspruch der █████████████ auf den Kaufpreis entstehen. Vertrat der Angeklagte die Vermögensinteressen seiner Auftraggeberin bei der für die Abwicklung des Grundstücksgeschäfts bedeutsamen Auflassung, so bestand, wie dargelegt, das Treuverhältnis zur █████████████ fort, wenn er unter Überschreitung seines Auftrags Handlungen vornahm, die gegenüber den Beteiligten den Anschein erweckten, durch die Vollmacht gedeckt zu sein. Eine Verletzung der Treupflicht liegt jedenfalls darin, dass der Angeklagte entgegen seiner Pflicht, wie sie sich aus seinem vorangegangenen Verhalten ergab, den von der Käuferin erlangten Geldbetrag nicht alsbald an die █████████████ abführte, sondern ihn für sich verbrauchte.

b) Aber auch hier bedarf noch die Frage weiterer Klärung, ob der Angeklagte der █████████████ dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil zugefügt hat, dass er ihr den Eingang der ersten Kaufpreisrate nicht mitteilte und den entsprechenden Geldbetrag für sich verbrauchte. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die █████████████ nicht ihren Anspruch gegen die Stadt ██████ auf Zahlung dieses Geldbetrages behielt, wenn die Schuldnerin ohne Prüfung der Vollmacht des Angeklagten zum Geldempfang an ihn zahlte. Mindestens hätte erörtert werden müssen, ob nicht die Stadt ██████ verpflichtet war, den etwa entstandenen Verzugsschaden, insbesondere den Zinsverlust zu ersetzen.

Glanzmann Busch Maass Bundesrichter Dr. Wiefels ist zum Urlaub und deshalb an der Unterschrift verhindert.

Glanzmann

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