Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellung der Gewerbsmäßigkeit (Hehlerei)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 124/55
Datum
06.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt; der BGH hat auf ihre Revision das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Senat bestätigt die Feststellung der äußeren Tatbestände (Ansichbringen, Mitwirken beim Absatz, Verheimlichen), bemängelt jedoch die fehlende konkrete Begründung für Gewerbsmäßigkeit und die unzureichende Prüfung der fortgesetzten Handlung. Für die erneute Hauptverhandlung sind näher gehende Feststellungen zur Einnahmeerwartung und Tatzeit vorzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hehlerei in der Form des Ansichbringens setzt voraus, dass dem Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache eingeräumt worden ist.

2

Hehlerei durch Mitwirken beim Absatz ist gegeben, wenn der Täter am wirtschaftlichen Verwertungsprozess der gestohlenen Sache mitwirkt; hierfür genügt jedes Zusammenwirken beim Vertrieb.

3

Verheimlichen einer gestohlenen Sache umfasst jede Tätigkeit, die darauf abzielt, die Entdeckung durch Berechtigte oder Strafverfolgungsorgane zu verhindern oder zu erschweren.

4

Für die innere Tatseite der Hehlerei genügt das Streben nach einem mittelbaren Vorteil; es ist nicht erforderlich, unmittelbaren Vermögensvorteil zu bezwecken.

5

Gewerbsmäßigkeit (§ 260 StGB) setzt den Willen voraus, die Tat zu wiederholen und sich dadurch eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen; bloß formelhafte oder ungenügende Feststellungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 5. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Apollonia █████ geb. ███, geschiedene ███ aus ████, geboren am ███ 1922 in ████, wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wintzfeld, Bundesrichter Wiefels, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten, Ehefrau Apollonia ██ aus ████, wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. November 1954, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Sie hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Die Revision hat mit Erfolg:

Folgende verfahrensrechtlichen Feststellungen sind getroffen:

I.

Der mitverurteilte Ehemann der Angeklagten, dessen Revision durch Beschluss des erkennenden Senats als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist, war Geschäftsführer des seiner fast völlig gelähmten Tochter gehörigen Textiliengeschäfts, in dem die Angeklagte als Verkäuferin tätig war. Dieser kaufte in der Zeit von Juni 1953 bis Februar 1954 verschiedentlich von zwei Hehlern Diebesgut in Kenntnis seiner Herkunft aus strafbaren Handlungen an.

Die Angeklagte erwarb von einem der Verkäufer des Diebesgutes einen grünen Damenledermantel zum Preise von 60 DM und eine ████ Damenledertasche. Außerdem half sie ihrem Ehemann beim Verkauf von 7–8 Stücken des Diebesgutes, obwohl sie wusste, dass es sich um durch strafbare Handlungen erworbene Ware handelte.

Nach der am 12. Februar 1954 ausgeführten Haussuchung und der Festnahme ihres Ehemannes verpackte sie obendrein die zum Diebesgut gehörigen, bis dahin aber von der Polizei noch nicht entdeckten Textilien und ließ sie nach Queck in Oberhessen schaffen, um sie dem Zugriff der Polizei zu entziehen und um Belastungsmaterial gegen ihren Ehemann fortzuschaffen.

Sie wusste, dass die ganzen von Kuckelkorn und Lauer gelieferten Waren von diesen nicht rechtmäßig erworben waren. Sie war nach der Überzeugung des Landgerichts von vornherein in die unsauberen Geschäfte ihres Ehemannes eingeweiht. Das Landgericht ist überdies noch der Ansicht, dass ihre Aufgaben im Geschäft doch wesentlich über die einer Verkäuferin hinausgingen, da sie über Liefertermine und über die gelieferten Waren bis ins Einzelne unterrichtet war, und dass sie deshalb auch aus den von den Originalumständen abweichenden besonderen Umständen, unter denen die Geschäfte mit diesen Lieferanten vor sich gingen, annehmen musste, dass die gelieferten Waren mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren.

II.

Die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin als fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei ist rechtlich nicht bedenkenfrei.

A. Der äußere Tatbestand der Hehlerei ist zwar vom Landgericht in allen drei Fällen mit Recht angenommen worden.

Es ist zwar widersprüchlich und daher fehlerhaft, dass die Strafkammer zur Frage der Kenntnis der Beschwerdeführerin von der strafbaren Herkunft der Sachen ausführt, diese habe gewusst und den Umständen nach annehmen müssen, dass es sich um Sachen gehandelt habe, die aus strafbaren Handlungen herrührten. Denn die Anwendung der gesetzlichen Beweisregel wird durch die bestimmte Kenntnis des Täters von diesem strafbaren Erwerb ausgeschlossen (RGSt 51, 179, 180). Weil aber diese doppelte Feststellung im Urteil deshalb unschädlich ist, weil die positive Kenntnis mit überzeugender Begründung festgestellt ist, stellen sich die weiteren Darlegungen der Strafkammer lediglich als eine überflüssige Hilfserwägung dar.

B. Hinsichtlich der Einzelfälle gilt folgendes:

a) Unbedenklich ist es, dass die Strafkammer in dem Erwerb des grünen Ledermantels und der Damenledertasche den Tatbestand der Hehlerei in der Begehungsform des „Ansichbringens“ als verwirklicht angesehen hat, da der Angeklagten hier von dem Hehler die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sachen eingeräumt worden ist (vgl. RGSt 64, 326, 327).

b) Hinsichtlich der Hilfeleistung beim Verkauf von 7–8 Stücken des Diebesgutes durch ihren Ehemann hat die Strafkammer Hehlerei durch Mitwirken beim Absatz mit Recht für gegeben, da hierzu jedes Zusammenwirken mit dem Verkäufer bei der wirtschaftlichen Verwertung der gestohlenen Sache genügt (RGSt 57, 73; 69, 200; 202).

c) Soweit die Angeklagte nach der Haussuchung und der Festnahme ihres Ehemannes Diebesgut aus dem Geschäft nach Oberhessen verlagerte, um es dem Zugriff der Polizei zu entziehen, hat der Tatrichter den Tatbestand der Hehlerei durch Verheimlichen für erfüllt. Unbedenklich konnte die Strafkammer in dem körperlichen Wegschaffen der gestohlenen Textilien aus dem Geschäft ein „Verheimlichen“ erblicken. Hierunter ist jede Tätigkeit zu verstehen, die darauf abzielt, die Entdeckung einer abhandengekommenen Sache durch den Berechtigten oder die Strafverfolgungsorgane zu verhindern und damit ihr Auffinden für diese zu vereiteln oder zu erschweren (RGSt 57, 159, 160).

Die Beschwerdeführerin hat hierbei auch zumindest im stillschweigend vorausgesetzten Einverständnis ihres Ehemannes gehandelt, um den durch seine Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten (RGSt 54, 280, 281; 57, 159, 160; 71, 50).

Dadurch, dass das Landgericht hier nicht die Frage geprüft hat, ob die Angeklagte zugleich durch ihre Handlungweise den Tatbestand der sachlichen Begünstigung erfüllt hat, ist die Angeklagte nicht beschwert.

C. Auch zur inneren Tatseite der Hehlerei sind die Urteilsfeststellungen ausreichend. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ihres Vorteils wegen gehandelt hat. Hinsichtlich des Falles A 2a bedarf dies keiner weiteren Begründung. Aber auch in den Fällen A 2b und c ist diese Voraussetzung gegeben. § 259 StGB erfordert nach gefestigter Rechtsprechung nicht die Absicht, unmittelbaren Vermögensvorteil zu erlangen, sondern es genügt das Streben des Täters nach mittelbarem Vorteil oder irgend einer günstigeren Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. RGSt 50, 308; 53, 179; 58, 15; BGH 1 StR 605/53 vom 23. Februar 1954).

Es handelt auch dann seines Vorteils wegen, wenn er, wenn auch nur mittelbar, in der Absicht tätig wird, die Einnahmen des Unterhaltsverpflichteten zu erhöhen, in der Erwartung, dadurch der Familie und somit auch sich eine bessere Lebenshaltung zu ermöglichen (RG JW 1935, 527 Nr. 31).

Dass die Angeklagte hier offenbar zunächst den ganzen Verkaufserlös an ihren Ehemann abgeführt hat, hindert diese Annahme nicht, da als Vorteil die Erwartung der künftigen günstigeren Gestaltung der äußeren Lebensverhältnisse oder des künftigen Mitgenusses des durch die Hehlerei erlangten Wertes genügt (vgl. BGH 3 StR 637/52 vom 16. April 1953). Es wird sogar als genügend angesehen, dass der wirtschaftliche Vorteil als solcher nur einem Dritten zukommen soll, sofern nur der Täter ein eigenes Interesse an diesem Vorteil des Dritten hat und dieses eigene Interesse als seinen Vorteil bei der Tat verfolgt (BGH 3 StR 539/53 vom 26. November 1953).

Nach allem begegnet die Darstellung der Strafkammer, die Angeklagte habe ihres Vorteils wegen gehandelt, auch in diesen Fällen keinen rechtlichen Bedenken.

D. Rechtlich bedenklich ist es dagegen, dass das Landgericht für das zu erörternde strafbare Tun den persönlichen Strafschärfungsgrund der Gewerbsmäßigkeit nach § 260 StGB für gegeben ansieht. Gewerbsmäßigkeit liegt nur dann vor, wenn die Handlung mit dem Willen begangen wird, die Handlung zu wiederholen und sich aus der wiederholten Begehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (vgl. RGSt 58, 19; BGH 3 StR 451/51 vom 2. August 1951, BGHSt 1, 383), die allerdings auch in materiellen Vorteilen bestehen kann, die nur mittelbar aus der Straftat fließen (RGSt 26, 3; RG GoltdArch 48, 442; 68, 210).

Bisher ist jedoch nicht ausreichend festgestellt, dass die Angeklagte sich eine derartige Einnahmequelle von einer gewissen Dauer durch die wiederholte Begehung der Hehlerei verschaffen wollte. Dass dies der Fall sei, sagt die Strafkammer vielmehr nur formelhaft. Es hätte aber näherer Angaben bedurft, weshalb die Angeklagte sich eine eigene Einnahmequelle der genannten Art sichern wollte. Das Landgericht führt in diesem Zusammenhang nur aus, sie habe mindestens Stücke des Diebesgutes in dem Bewusstsein, hierdurch erhöhte Einnahmen zu haben, und in der Absicht, sich den Vorteil einer derartigen guten Einnahmequelle durch weiteres Verkaufen eine Zeitlang zu sichern, verkauft. Das erweckt den Anschein, als ob das Landgericht im Gegensatz zu seinen tatsächlichen Feststellungen bei der rechtlichen Würdigung davon ausgeht, der Verkaufsgewinn stehe der Angeklagten zu.

Aus diesem Grunde kann daher die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei nicht aufrechterhalten werden.

Für die neue Hauptverhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass auch die Wertung des Gesamtverhaltens der Angeklagten als eine fortgesetzte Straftat rechtlich nicht unbedenklich ist. Das die Fortsetzungstat kennzeichnende Merkmal ist die Eigenart des Tatervorsatzes. Dieser muss so beschaffen sein, dass er vor oder bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlung deren sämtliche Teile an den Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst (BGHSt 1, 313, 315). Ob dies hier der Fall ist, hätte zumindest näherer Prüfung bedurft.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung würde die Angeklagte allerdings nicht beschweren, wenn das Landgericht erneut zur Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei kommt, da das Landgericht für die fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei die gesetzlich zulässige Mindeststrafe verhängt hat.

Ergibt sich aber, dass nur Fälle der Hehlerei vorliegen, so kann die Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert sein, da möglicherweise für einzelne der Straftaten das Straffreiheitsgesetz 1954 Anwendung finden muss, wenn die hierzu erforderliche genaue Feststellung der Tatzeit ergibt, dass die Angeklagte einen Teil der Straftaten vor dem 1. Dezember 1953 begangen hat.

KoenigerDr. Wintzfeld
MaaßWiefels

Zitiert (3)