Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei mangels Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 451/51
Datum
08.03.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei und Verstößen gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt worden. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf und verwies die Sache zurück, weil Fortsetzungszusammenhang und Gewerbsmäßigkeit nicht hinreichend festgestellt seien. Es fehle an einem einheitlichen Gesamtvorsatz und an Feststellungen zur auf Dauer angelegten Erwerbsabsicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus, der sich von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich vorgestellten Gesamterfolg erstreckt; die bloße Absicht, die gleiche Straftat künftig zu wiederholen, genügt nicht.

2

Gewerbsmäßige Hehlerei liegt nur vor, wenn der Täter beim Ansichbringen gestohlener Sachen eine auf Dauer angelegte Tätigkeit verfolgt, durch die er sich eine ständige Einnahmequelle zu verschaffen beabsichtigt; gelegentliche, geringfügige Handlungen genügen nicht.

3

Sind für wesentliche Tatbestandsmerkmale wie Fortsetzungszusammenhang oder Gewerbsmäßigkeit keine nachvollziehbaren Feststellungsanknüpfungen getroffen, ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei der Prüfung der Gewerbsmäßigkeit sind Häufigkeit, Umfang, Gewinnmöglichkeiten und sonstige Indizien darzustellen; unzureichende Feststellungen verhindern eine überprüfbare Anwendung des Gesetzes.

Rubrum

in der Strafsache gegen den Schrotthändler Hans █████████████ geboren in ██ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1951, an der teilgenommen haben:

Dr. Kirchner, Bundesrichter als Vorsitzender, Krauss, Bundesrichter, Dr. Koeniger, Bundesrichter, Dotterweich, Bundesrichter, Dr. Baldus, Bundesrichter, ███ als beisitzende Richter, Dr. █████ als Oberstaatsanwalt, ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████ als Justizassistent der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom ██ März 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 5 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 5 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen sowie wegen eines Vergehens gegen § 16 und eines weiteren Vergehens gegen die §§ 6 und 16 desselben Gesetzes zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zu zwei Geldstrafen von je 100 DM verurteilt worden.

Die Rechtsbeschwerde des Angeklagten beschränkt sich auf die Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 5 und 16 des genannten Gesetzes, so dass die Verurteilung wegen zweier weiterer selbständiger Vergehen nach dem genannten Gesetz in Rechtskraft erwachsen ist. Auf den Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit allein kann das Rechtsmittel nicht beschränkt werden, da diese einen untrennbaren Bestandteil der Schuldfrage bildet (RGSt 64, 151).

Das Rechtsmittel musste Erfolg haben.

Der Angeklagte betreibt seit Juli 1950 einen Rohproduktenhandel. Dieser wurde am 5. November 1950 von der Gewerbepolizei genehmigt. Eine Erlaubnis zum Handel mit Nichteisenmetallen hat er bisher nicht erhalten. Die vorgeschriebene Anmeldung seiner Ankäufe von Metallen hat er erst nach der Anklageerhebung vorgenommen.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte ███ minderjährigen Dieben folgendes Altmetall angekauft:

a) Mitte September 1950: 1 Regenabflussrohr von 1/2 m Länge für einen geringen Preis; b) Ende September 1950: 1 langes Regenabflussrohr für █████████ DM; c) am 6. Oktober 1950: 1 Abflussrohr; d) Mitte Oktober 1950: 16 kg flachgeschlagene Dachrinnen für ██████████ DM.

Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt als fortgesetzte Hehlerei, begangen mit einem Vergehen gegen die §§ 5 und ██ des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, gewertet. Die Feststellungen des Urteils rechtfertigen diese Schlussfolgerung jedoch nicht.

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist auf Grund der gegebenen Begründung, der ein einheitlicher Gesamtvorsatz zugrunde liegt, mit der vom Bundesgericht geforderten Voraussetzung eines einheitlichen Gesamtvorsatzes nicht vereinbar. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs gehört zum Fortsetzungszusammenhang ein Gesamtvorsatz, der sich von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich vorgestellten Gesamterfolg erstreckt. Ein Gesamtvorsatz in diesem Sinne ist nicht festgestellt. Was das Landgericht beschreibt, ist lediglich die Absicht, bei künftiger Gelegenheit die gleiche Straftat zu wiederholen. Durch die rechtsirrige Annahme der Strafkammer wird der Angeklagte indessen nicht beschwert.

Dagegen rügt die Revision mit Recht, dass die gewerbsmäßigen hehlerischen Handlungen nicht ausreichend festgestellt seien. Die Strafkammer führt aus, die Tatsache, dass der Angeklagte bereits in vier Fällen innerhalb kurzer Zeit derartige Geschäfte tätigte, zeige die Absicht, sich durch Ankäufe von den Minderjährigen eine zusätzliche, fortlaufende, längere Zeit andauernde, günstige Einnahmequelle zu verschaffen. Hierbei ist schon bedenklich, dass die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils sagt, bei dem ersten Ankauf Mitte September 1950 (1/2 m Regenabflussrohr) möge es noch angehen, wenn der Angeklagte seine Kenntnis von der unredlichen Herkunft des Metalls in Abrede stelle. Diese Ausführungen können nur dahin verstanden werden, dass die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten in diesem Falle nicht als nachgewiesen erachtet hat. Deshalb durfte dieser Fall auch nicht bei der Feststellung der Gewerbsmäßigkeit verwertet werden.

Im Übrigen legt die kurze Formulierung der Strafkammer die Vermutung nahe, dass der Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB verkannt ist und dass die Strafkammer irrigerweise die Wiederholung des hehlerischen Ankaufs für ausreichend gehalten hat, um Gewerbsmäßigkeit anzunehmen. Die Wiederholung des hehlerischen Ankaufs ist aber weder erforderlich noch ausreichend. Jedenfalls ermöglichen die Ausführungen der Strafkammer dem Revisionsgericht nicht die nachprüfende richtige Anwendung des Gesetzes.

Der Angeklagte handelt nur dann gewerbsmäßig, wenn er beim Ansichbringen der gestohlenen Sachen einen Erwerbszweck verfolgt, also dadurch die wiederholte hehlerische Tätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen beabsichtigt (vgl. insbesondere RGSt 77, 329). Es muss also eine auf Dauer angelegte Tätigkeit vorliegen, aus der der Täter eine ständige Einnahmequelle zu machen beabsichtigt, während der bloße Wille, sich durch gelegentliche Hehlereihandlungen einen Gewinn zu verschaffen, nicht ausreicht (vgl. LK 6. Aufl. § 260 Anm. 1).

Insofern trifft das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Wenn auch die drei in Betracht kommenden Hehlereihandlungen in einen Zeitraum von zwei Wochen fallen, so handelt es sich doch um so geringfügige Mengen mit so kleiner Verdienstmöglichkeit, dass schon deshalb erhebliche Zweifel an einer den Begriff der Gewerbsmäßigkeit erfüllenden Absicht des Angeklagten auftauchen müssen. Zudem sind der Tatsache einer zweimaligen Wiederholung der Tat weitere Beweisanzeichen für eine solche Absicht nicht festgestellt.

Da die Anwendung des § 260 StGB durch den bisher festgestellten Sachverhalt nicht ausreichend gerechtfertigt ist, die Gewerbsmäßigkeit aber einen untrennbaren Bestandteil der Schuldfrage bildet, war das Urteil in dem angefochtenen Umfang aufzuheben.

Der Vorsitzende Dr. Kirchner ist im Urlaub ortsabwesend und somit an der Unterzeichnung verhindert.

KraussDr. Dotterweich
KoenigerDr. Baldus
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