Treffer
BGH Urteil

Revision: Protokollberichtigung nach § 274 StPO bis zur Verfahrensrüge beachtlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 1069/51
Datum
14.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage verurteilt und rügte mit der Revision u.a., bestimmte Akten seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Das Hauptverhandlungsprotokoll wurde nachträglich ergänzt; der BGH hält die Berichtigung in der Revision für beachtlich, solange noch keine auf den unberichtigten Protokollinhalt gestützte Verfahrensrüge erhoben ist. Ein bloßes Akteneinsichtsgesuch kündigt eine solche Rüge nicht hinreichend an. Weitere Verfahrens- und Sachrügen (u.a. zur Rechtshilfe nach § 96 ArbGG und zur Beweiswürdigung) blieben ohne Erfolg; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls ist grundsätzlich zulässig und wird Bestandteil der Niederschrift.

2

Eine Protokollberichtigung darf in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden, wenn sie ein auf den unberichtigten Protokollinhalt gegründetes und mittels Revision geltend gemachtes Verfahrensrecht des Beschwerdeführers beseitigen würde.

3

Solange keine auf den unberichtigten Protokollinhalt gestützte Verfahrensrüge erhoben ist, ist eine Protokollberichtigung zulässig und im Revisionsverfahren zu beachten.

4

Ein innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestelltes Akteneinsichtsgesuch stellt weder die Erhebung noch eine hinreichend konkrete Ankündigung einer auf das Protokoll gestützten Verfahrensrüge dar.

5

Die Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls nach § 274 StPO wird im Revisionsverfahren nur durch den Nachweis der Protokollfälschung erschüttert.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 6. Juli 1951

Leitsatz

An der Rechtsprechung, dass die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung findet, wenn sie ein auf seinen unberichtigten Inhalt gegründetes und mittels Revision geltend gemachtes Recht des Beschwerdeführers beseitigen würde, wird festgehalten.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 6. Juli 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit der Revision und macht mit ihr verfahrensrechtliche Verstöße sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst, die Akten des Bühnenschiedsgerichts in Köln 93/49 und die Akten des Rechtsamts der Stadt Bonn, insbesondere einige näher bezeichnete Schriftstücke aus diesen Akten, seien nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und nicht im Wege des Vorhalts mit dem Angeklagten erörtert worden. Auf dem Inhalt jener Akten und Schriftstücke beruhe jedoch das Urteil.

Diese Rüge scheitert an der zwingenden Vorschrift des § 274 StPO. Die gerichtliche Niederschrift über die Hauptverhandlung enthielt zwar ursprünglich keinen Vermerk darüber, dass die von der Revision angeführten Akten und Schriftstücke Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Erst durch einen von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichneten Nachtrag ist die Niederschrift am 1. Oktober 1951 dahin ergänzt worden, dass die Akten des Bezirksbühnenschiedsgerichts Köln gegen Stadt Bonn Nr. 93/49 und die Akten des Rechtsamts der Stadt Bonn betreffend die Prozesssache █ gegen Stadt Bonn zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, dass aus den Bühnenschiedsgerichtsakten die Schriftstücke Blatt 15 und 21 ganz, Blatt 14 hinsichtlich des Beweisbeschlusses, aus den Akten des Rechtsamts das Schriftstück Blatt 14 verlesen und dass das Schriftstück Blatt 18, 17 der Bühnenschiedsgerichtsakten eingehend im Wege des Vorhalts erörtert worden seien.

Dass die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls an sich zulässig ist und damit zu dessen Bestandteil wird, ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint jedoch, hier müsse die Ergänzung unberücksichtigt bleiben, und macht dazu geltend, der Verteidiger habe innerhalb der Revisionsbegründungsfrist auf der Geschäftsstelle des Landgerichts um Akteneinsicht nachgesucht, habe aber die Akten erst zwei Tage vor Ablauf der Frist einsehen können, weil sie zum Zwecke der Vornahme der Berichtigung dem Vorsitzenden der Strafkammer vorgelegen hätten. Durch das Verlangen auf Einsichtnahme in die Akten sei dem Gericht die bevorstehende Anbringung von Verfahrensrügen bekannt geworden. Spätestens in diesem Zeitpunkt sei dem Angeklagten ein prozessuales Recht auf unveränderte Beibehaltung der Grundlage seiner Rügen für die Revisionsinstanz erwachsen. Das Bestehen eines derartigen Rechts eines Angeklagten sei in den Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt Bd. 43, 1 ff und des Obersten Gerichtshofes OGHSt Bd. 1, 277 ff anerkannt. Zwar sei dort nur ausgesprochen worden, dass zur Wahrung dieses Rechts die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls jedenfalls dann im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürfe, wenn sie einer bereits erhobenen und durch das Protokoll bestätigten Rüge die Grundlage entziehen würde. Damit sei aber nicht gesagt, dass allein der Zeitpunkt der Anbringung der Verfahrensrüge für die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung einer Protokollberichtigung maßgebend sei. Dieser Zeitpunkt könne auch bedeutend früher liegen, so im Augenblick der Revisionseinlegung. Zum mindesten dürfe eine derartige Ergänzung der gerichtlichen Niederschrift keine Beachtung im Revisionsrechtszug mehr finden, wenn der Verteidiger des Angeklagten durch sein eindeutiges Verhalten die Erhebung einer Verfahrensbeschwerde dem Gericht angekündigt habe und nur durch die Benutzung der Akten zum Zwecke der Protokollberichtigung daran gehindert worden sei, vor deren Vornahme die Revisionsrüge aktenkundig zu machen.

Diese Auffassung der Revision kann nicht als stichhaltig anerkannt werden. Allerdings hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. Dezember 1951 – 3 StR 575/51 – sich der vom Reichsgericht und vom Obersten Gerichtshof in den angeführten Entscheidungen vertretenen Meinung angeschlossen und entschieden, dass die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls in der Revisionsinstanz dann keine Beachtung mehr finden darf, wenn sie ein auf seinen unberichtigten Inhalt gegründetes und mittels Revision geltend gemachtes Recht des Beschwerdeführers beseitigen würde. Der Senat hat aber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass eine Berichtigung der Verhandlungsniederschrift, solange eine auf deren unberichtigten Inhalt gestützte Verfahrensrüge nicht erhoben sei, zulässig und zu beachten sei, weil in dem Protokoll wiedergegebene Tatsachen bis dahin noch nicht als Anfechtungsgrundlage in Anspruch genommen seien. Hieran ist festzuhalten.

Die Ansicht der Revision, es dürfe eine Berichtigung des Protokolls in der Revisionsinstanz schon nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach der Einlegung des Rechtsmittels erfolge, ist unhaltbar. Abgesehen davon, dass im Zeitpunkt der Anfechtung des Urteils häufig das Protokoll noch gar nicht abgeschlossen sein wird, würde den Urkundspersonen jede Handhabe genommen werden, etwaige Fehler in der gerichtlichen Niederschrift nachträglich in rechtswirksamer Weise richtigzustellen. Es muss aber gerade als Pflicht der Urkundspersonen bezeichnet werden, erkannte Fehler der Beurkundung zu beseitigen, um mögliche Rechtsnachteile dritter Personen zu verhüten (OGHSt Bd. 1, 278). Solche Nachteile können aber durch eine Berichtigung der Niederschrift keinem der an dem Verfahren Beteiligten erwachsen, solange nicht der Inhalt der Niederschrift zur Grundlage einer Verfahrensrüge gemacht worden ist. Das ist im Zeitpunkt der Einlegung der Revision noch nicht der Fall.

Die Revision kann sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, durch das innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellte Verlangen des Verteidigers auf Einsichtnahme in die Akten sei die Erhebung von Verfahrensrügen dem Gericht offenkundig gemacht worden, so dass auf jeden Fall Berichtigungen, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen würden, im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden dürften. In dem Begehren auf Akteneinsicht liegt weder die Erhebung einer auf das Protokoll gestützten Verfahrensrüge noch auch nur deren Ankündigung. Die Umstände, die den Verteidiger zur Einsicht der Akten veranlassen, können die verschiedenartigsten sein. Er mag den Inhalt des Protokolls auf das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes überprüfen. Die Aktendurchsicht kann auch dazu dienen, eine etwaige Verletzung der dem Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht festzustellen. Jedenfalls gibt die Tatsache, dass der Verteidiger im Laufe der Revisionsbegründungsfrist die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts einsieht oder einsehen will, für sich allein keinen begründeten Anlass zu der Annahme, dass eine sich auf den Inhalt des Protokolls gründende Verfahrensrüge erhoben werden wird. Vor allem – und das ist das entscheidende – wird dadurch niemals erkennbar, welche konkrete Rüge angebracht werden soll.

Der Hinweis der Revision auf die in RGSt. Bd. 43, 1 ff wiedergegebene Stellungnahme des Oberreichsanwalts vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass das Reichsgericht in seiner Entscheidung der Auffassung des Oberreichsanwalts nicht vorbehaltlos und ohne Einschränkung gefolgt ist, wird in jener Stellungnahme auch nur zum Ausdruck gebracht, ein prozessuales Recht des Beschwerdeführers auf Beibehaltung des Sitzungsprotokolls in seiner bisherigen Form komme in dem Zeitpunkt zur Entstehung, in welchem die Absicht, das Rechtsmittel auf einen prozessualen Verstoß zu stützen, dem Gericht gegenüber völlig klar gestellt sei. Das Verlangen des Verteidigers, die Akten einzusehen, bildet aber weder die Klarstellung einer entsprechenden Absicht, noch ist jene dem Gericht gegenüber erfolgt, wenn in der Geschäftsstelle um Akteneinsicht nachgesucht wird. Im gegebenen Falle fällt die Klarstellung eben zeitlich mit der Erhebung der Revisionsrüge im Rahmen der Revisionsbegründung zusammen.

Sonach ist dem Angeklagten ein prozessuales Recht auf Beibehaltung des Inhalts der gerichtlichen Niederschrift in dem Sinne, dass nachträgliche Berichtigungen in dem Revisionsrechtszug unberücksichtigt bleiben müssen, erst in dem Zeitpunkt erwachsen, in dem die Revisionsbegründung beim Landgericht eingegangen ist. Da war die Berichtigung des Protokolls jedoch schon vorgenommen, so dass von der nachträglichen Entziehung eines dem Angeklagten bereits eingeräumten Rechts nicht gesprochen werden kann. Dass der Ergänzungsvermerk den Prozessbeteiligten nicht oder jedenfalls bis zur Geltendmachung der Verfahrensrüge in der Revisionsrechtfertigungsschrift nicht zugestellt worden sei, wie die Revision behauptet, ist belanglos, da die Zustellung eines derartigen Berichtigungsvermerks nicht erforderlich ist.

Nach alledem steht die der berichtigten Niederschrift auf Grund des § 274 StPO zukommende ausschließliche Beweiskraft, die allein durch den Nachweis der Fälschung des Protokolls ausgeräumt werden könnte, der erhobenen Rüge entgegen. Dass das Protokoll aber gefälscht sei, hat die Revision nicht behauptet.

Ebensowenig gerechtfertigt ist der weitere Vorwurf der Revision, das Landgericht hätte sich nicht mit der Verlesung der Niederschrift des Arbeitsgerichts in Bonn vom 15. November 1949, welche die nach der Annahme des Landgerichts falsche Aussage des Angeklagten enthalte und die dessen Verurteilung zugrunde liege, begnügen dürfen, sondern hätte die Verhörsperson und den Protokollführer als Zeugen hören müssen. Für eine derartige Maßnahme bestand für das Landgericht schon deshalb kein Anlass, weil es nach dem eigenen Vorbringen der Revision gerade auf den Wortlaut der protokollierten Aussage entscheidend ankam. Im Übrigen war die von der Revision vermisste Vernehmung umso weniger geboten, als der Inhalt der Aussage so, wie sie niedergelegt war, vom Angeklagten nicht als unrichtig bezeichnet worden ist. Der Verteidiger hat auch in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht erklärt, diese Rüge nicht weiter vertreten zu wollen.

Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch. Entgegen den von der Revision geäußerten Zweifeln war das Bühnenschiedsgericht gemäß § 96 ArbGG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1926, die nach Art. X des Kontrollratsgesetzes Nr. 21 vom 30. März 1946 (KRABI. S. 124) im Bereich der britischen Besatzungszone Deutschlands anzuwenden war, berechtigt, das Arbeitsgericht in Bonn um die Vernehmung des Angeklagten als Zeugen im Wege der Rechtshilfe zu ersuchen. Das Bühnenschiedsgericht ist ein in dem Tarifvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger nach dem Grundsatz des § 91 ArbGG vereinbartes Schiedsgericht. Hält ein solches Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es selbst nicht vornehmen kann – dazu gehört die Vernehmung eines Zeugen, der nicht von einer am Schiedsgerichtsverfahren beteiligten Partei gestellt wird oder etwa freiwillig erscheint –, so kann es gemäß § 96 Abs. 2 ArbGG den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts, in dessen Bereich die Beweisaufnahme erfolgen soll, um die Vornahme der Beweiserhebung ersuchen. Da der Angeklagte zur Zeit seiner Anhörung als Zeuge in Bonn wohnhaft war, war somit das Arbeitsgericht Bonn das für die begehrte Rechtshilfe zuständige Gericht.

Unbegründet ist ferner die Annahme der Revision, die Vernehmung des Angeklagten als Zeugen sei nicht durch eine Person vorgenommen worden, die zur Vertretung des Arbeitsgerichts berufen gewesen sei, weil in der Niederschrift über die Vernehmung dem Namen der Verhörsperson das Wort „Herr“ vorgesetzt worden sei. Wenn auch die Namensangabe des Vernehmenden unter Voranstellung des Wortes „Herr“ in gerichtlichen Niederschriften ungewöhnlich und im Allgemeinen nicht gebräuchlich sein mag, so lässt dies doch nicht den Schluss zu, dass die Verhörsperson allein deshalb, weil ihrem Namen das Wort „Herr“ vorangestellt ist, kein Richter gewesen sein soll. Außerdem geht aus der Niederschrift des Arbeitsgerichts hervor, dass es sich bei der vernehmenden Person um ein richterliches Mitglied des Arbeitsgerichts gehandelt hat. In dem Protokoll befinden sich sowohl die namentliche Bezeichnung des Gerichts als auch die Angabe, dass der Vernehmende als Vorsitzender gegenwärtig war. Schließlich ergibt die während des Revisionsverfahrens beigezogene dienstliche Äußerung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in Bonn vom 24. Oktober 1951, dass es sich bei dem Vernehmenden um den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in Siegburg gehandelt hat, der zur Zeit der Beweisaufnahme wegen Erkrankung des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in Bonn zu dessen Vertreter durch die vorgesetzte Dienststelle berufen worden war.

Im Übrigen hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 153 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite ausreichend dargetan. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen sind die von dem Angeklagten bei seiner Anhörung vor dem Arbeitsgericht in Bonn am 15. November 1949 als Zeugen gemachten Angaben in verschiedenen Punkten objektiv unrichtig gewesen und von dem Angeklagten auch vorsätzlich falsch abgegeben worden.

Das Vorbringen der Revision, die Würdigung der Aussage der Zeugin ██ durch das Landgericht stehe mit anderen Ausführungen des Urteils in Widerspruch und verstoße so gegen die Denkgesetze, enthält in Wahrheit nur einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Annahme des Landgerichts, die Zeugin ██ habe sich infolge ihrer Erregung an den Wortlaut der von ihr abgegebenen schriftlichen Erklärung nicht mehr erinnern können, ist durchaus vereinbar mit der Feststellung, die Zeugin habe den Inhalt der vorausgegangenen Unterredung mit dem Angeklagten noch in Erinnerung.

Dasselbe gilt von der weiteren Behauptung der Revision, das Landgericht habe den an sich geringen Unterschied zwischen der Darstellung der Zeugin ██ und der des Angeklagten über den Verlauf und den Inhalt jener Unterredung prüfen müssen. Gerade hiermit hat das Landgericht sich in den Gründen seines Urteils eingehend auseinandergesetzt. Wenn es dabei zu den von ihm als erwiesen erachteten Feststellungen gekommen ist, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, auch wenn eine einzelne Erklärung des Angeklagten im Laufe der Unterredung mit der Zeugin ██ möglicherweise anders hätte verstanden werden können, als das Landgericht sie gedeutet hat.

Der Vorwurf, die Darlegungen des Landgerichts über das Motiv des Angeklagten widersprächen der Erfahrung, bewegt sich auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Das Landgericht hat in einer das Revisionsgericht bindenden Weise ausgeführt, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass die Beschlüsse des Kulturausschusses und des Hauptausschusses über die Wiederwahl des Angeklagten zum Intendanten der Städtischen Bühnen nur unverbindliche Vorschläge gewesen seien und dass die endgültige Entscheidung hierüber vom Rat der Stadt Bonn erst später gefällt werden würde. Welcher Erfahrungssatz dieser Feststellung entgegenstehen soll, ist nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht angeführt.

Schließlich sind auch die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit, nach § 157 StGB von einer Strafe absehen zu können, hat das Landgericht beachtet. Es war ebensowenig gehalten, alle für und gegen das Absehen von Strafe maßgebenden Gesichtspunkte im Urteil wiederzugeben, wie die für die Strafbemessung wesentlichen Umstände erschöpfend zu erörtern (§ 267 Abs. 3 StPO).

Damit erweist sich die Revision des Angeklagten in vollem Umfange als unbegründet und ist zu verwerfen.

KraussBusch
KoenigerScharpenseel

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