Treffer
BGH Urteil

StPO § 243: Abschnittsweise Hauptverhandlung erfordert eindeutige Protokollierung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 107/57
Datum
02.07.1957
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges u.a. ein und rügte Verfahrensfehler. Der BGH beanstandete eine Verletzung von § 243 StPO, weil das Protokoll nicht ausweist, dass der Angeklagte vor Beginn der Beweisaufnahme zu den jeweiligen Verhandlungsabschnitten zur Sache vernommen wurde. Zudem wurden im Schlussvortrag gestellte Eventual-Beweisanträge nicht beschieden, was einen Verstoß gegen § 244 StPO darstellt. Das Urteil wurde im Umfang der Verurteilung aufgehoben und zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hauptverhandlung kann zur besseren Stoffbewältigung in sachliche Abschnitte unterteilt werden; der Angeklagte ist dann jeweils vor Beginn der Beweisaufnahme zum betreffenden Abschnitt nach § 243 StPO zur Sache zu hören.

2

Wird die Vernehmung des Angeklagten abschnittsweise durchgeführt, muss die Sitzungsniederschrift erkennen lassen, auf welchen Abschnitt sich die jeweilige Vernehmung bezieht, weil die Einhaltung dieser Förmlichkeit nach § 274 StPO grundsätzlich nur durch das Protokoll bewiesen wird.

3

Die Möglichkeit, dem Angeklagten nach einzelnen Zeugenaussagen oder am Ende der Beweisaufnahme Erklärungsgelegenheiten einzuräumen, ersetzt nicht die grundsätzlich gebotene zusammenhängende Vernehmung vor Beginn der Beweisaufnahme nach § 243 StPO.

4

Dienstliche Erklärungen der Urkundspersonen können eine protokollarische Lücke über wesentliche Förmlichkeiten nicht in einer Weise ausfüllen, die ein auf den unberichtigten Protokollinhalt gestütztes Revisionsrecht vereiteln würde.

5

In der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge (auch Eventualanträge) sind zu bescheiden; unterbleibt dies, liegt ein Verstoß gegen § 244 StPO vor, auf dem das Urteil beruhen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 30. August 1956

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

StPO §§ 243, 274

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Werner █████ aus ███, geboren ████████ 1925 in ██████████, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schnidat, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Leitsatz

Die Hauptverhandlung darf in mehrere Abschnitte zerlegt werden, dergestalt, dass der Angeklagte jeweils erst am Beginn jedes Abschnittes zur Sache über diesen Abschnitt vernommen wird. Geschieht dies, so muss die Sitzungsniederschrift ergeben, auf welchen Abschnitt sich die jeweilige Vernehmung des Angeklagten bezieht.

Aktenzeichen: 5 StR 107/57

Urteil des BGH vom 2. Juli 1957

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Werner ████ wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 30. August 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Gründe

I.

Die Revision rügt mit Recht Verletzung des § 243 StPO.

1.) Der Beschwerdeführer trägt vor, der Angeklagte sei am ersten Verhandlungstage zunächst nur „über die allgemeine Lage“ zur Sache vernommen worden, dann seien hierzu die Zeugen vernommen worden. Entgegen der Zusage des Vorsitzenden sei dann vor der Beweisaufnahme zu den einzelnen Fällen der Angeklagte nicht zu diesen einzelnen Fällen vorweg vernommen worden, sondern es seien zunächst hierüber Zeugen vernommen worden, und der Angeklagte habe erst anschließend Gelegenheit zur Äußerung gehabt; dies gelte insbesondere für den Fall Thiele.

In der Sitzungsniederschrift heißt es im Anschluss an die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses:

„Die Angeklagten wurden befragt, ob sie etwas auf die Anschuldigung erwidern wollen. Sie erklärten sich nacheinander zur Sache.“

Alsdann folgt die Vernehmung von sieben Zeugen.

Am zweiten Verhandlungstage wird zunächst ein Zeuge vernommen, ferner ein am Vortage bereits vernommener Zeuge noch einmal. Alsdann heißt es:

„Der Angeklagte Werner ███ wurde weiter zur Sache vernommen.“

2.) Der Vorsitzende hat sich hierzu wie folgt geäußert:

„Es ist unwahr, dass ich die Verhandlung in der Form geführt habe, dass zu den den Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen die Zeugen vernommen worden sind, ohne dass vorher die Angeklagten vernommen worden sind.

Wahr ist, dass ich nach Erörterung der allgemeinen Lage der Firma ████████ dem Angeklagten erklärt habe, ich beabsichtige, die Einzelfälle in der Form zu verhandeln, dass nach Einlassung der Angeklagten zu den jeweils erörterten Einzelfällen die in Betracht kommenden Zeugen gehört würden. Bedenken dagegen wurden weder von den Angeklagten, noch insbesondere von Herrn Rechtsanwalt ███████████ erhoben. Hätte ich anders verhandelt, wäre der ganze Sachverhalt auseinandergerissen worden. Ich stelle also ausdrücklich fest, dass vor jedem Fall zunächst die Angeklagten gehört worden sind. …

Zu einer Kontroverse mit dem Verteidiger kam es nur im Falle ██ ████, in welchem der Verteidiger, nachdem die Angeklagten dazu schon einmal eingehend vernommen waren, nach Vernehmung des Zeugen █████ sen. verlangte, der Angeschuldigte ██████████ sich zu dieser Aussage zunächst äußern. Da die Aussage des Zeugen █████ sen. Unklarheiten enthielt, deren Aufklärung durch Vernehmung des Zeugen █████ jun. ich für erforderlich hielt, habe ich das Ansinnen des Verteidigers abgelehnt und ihm erklärt, sein Mandant bekomme ausgiebig Gelegenheit zur Stellungnahme. Ob das vor oder nach ergänzender Vernehmung des Zeugen █████ jun. der Fall sei, das zu bestimmen sei meine Sache, denn die Vernehmung ███████ sei noch nicht abgeschlossen.

Auf Antrag des Verteidigers wurde dann zusätzlich noch der Vater des Angeschuldigten ██████████████ um zeitliche Differenzen zu klären. Die Vernehmung ergab insoweit Übereinstimmung mit den so stark angegriffenen Aussagen der Zeugen ███.

Um den Angeklagten aber auch jede Gelegenheit zu ihrer Verteidigung zu geben, sind sie dann am nächsten Tage zum Fall █████ nochmals gehört worden. Ich nehme zum Belege der Richtigkeit meiner Äußerung auf das Terminsprotokoll Bl. 167 r/168 Bezug.“

3.) Bei dieser Sachlage muss das Revisionsgericht davon ausgehen, dass § 243 StPO verletzt ist.

a) Es kann dahingestellt bleiben, wie weit in § 243 StPO auch bloße Ordnungsvorschriften enthalten sind (vgl. BGHSt 3, 384). Denn jedenfalls gehört die Vorschrift, dass der Angeklagte vor Beginn der Beweisaufnahme zur Sache gehört werden muss, zu den tragenden Bestimmungen, deren Verletzung die Revision begründet. Die Vorschrift zielt darauf hin, dem Angeklagten vorweg die Möglichkeit zu geben, zusammenhängend seine Verteidigung zu führen und das Gericht zu veranlassen, dass bei der folgenden Beweisaufnahme den von ihm geltend gemachten Gesichtspunkten Rechnung getragen wird. Dass dem Angeklagten dieses Recht nicht verkürzt werden darf, ergibt sich aus dem Gesetz, das an verschiedenen Stellen die Vernehmung des Angeklagten ausdrücklich vorschreibt. Die Gelegenheit zur zusammenhängenden Widerlegung der belastenden Umstände und zur zusammenhängenden Darlegung der entlastenden Gesichtspunkte vor der Beweisaufnahme wird nicht dadurch ersetzt, dass der Angeklagte nach der Vernehmung jedes Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten und nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks befragt wird, ob er etwas zu erklären habe, und dass er das letzte Wort hat. Diese Rechte müssen ihm ohnehin eingeräumt werden. Es entspricht dem Sinn des Gesetzes, dass der Angeklagte darüber hinaus grundsätzlich vor der Beweisaufnahme nach § 243 Abs. 4 StPO vernommen wird (vgl. BayObLG NDR 1952, 7).

b) Da in dieser Weise verfahren ist, gehört zu den Förmlichkeiten des Verfahrens, deren Einhaltung nach § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann, dass der Angeklagte vor Beginn der Beweisaufnahme zu jedem einzelnen Punkt hierüber zur Sache vernommen worden ist. Die Sitzungsniederschrift bringt aber nirgends einen Beweis.

aa) Zwar besagt sie im Anschluss an die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit hatte, sich zu der gesamten Anklageschrift zu äußern. Diese Bedeutung haben nämlich die Worte:

„Die Angeklagten wurden befragt, ob sie etwas auf die Anschuldigung erwidern wollen. Sie erklärten sich nacheinander zur Sache.“

Insoweit hat aber die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden als eines der die Richtigkeit der Sitzungsniederschrift bestätigenden Urkundsbeamten dem Protokoll seine Beweiskraft genommen (vgl. BGHSt 4, 364). Auf Grund der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden stellt der Senat in freier Beweiswürdigung fest, dass der Angeklagte im Anschluss an die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nur die Gelegenheit hatte, sich zur allgemeinen Lage der Firma ███ zu äußern, nicht aber die, zu allen Anklagepunkten Stellung zu nehmen.

Der Senat tritt der Rechtsauffassung des Vorsitzenden bei, dass es bei umfangreichen Verfahren häufig zweckmäßig ist, das Verfahren in einzelne sachliche Abschnitte einzuteilen, dergestalt, dass auch der Angeklagte nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nicht sofort zu sämtlichen Punkten Stellung nimmt, sondern jeweils vor dem Beginn der Beweisaufnahme zu einem einzelnen Abschnitt Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu erhält. Ein derartiges Verfahren erleichtert es nicht nur dem Gericht, durch jeweilige Konzentration auf einen bestimmten Punkt den umfangreichen Verfahrensstoff zu bewältigen, sondern auch dem Angeklagten und seinem Verteidiger.

Wird aber so verfahren, dann muss das aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich sein, da sich sonst in derartigen Fällen aus ihr nicht ergeben kann, ob die grundlegenden Regeln über den Aufbau der Verhandlung eingehalten sind, insbesondere ob der Angeklagte vor der Beweisaufnahme zu jedem einzelnen Punkt hierüber zur Sache vernommen worden ist.

bb) Im vorliegenden Fall tut die Sitzungsniederschrift dies nicht und lässt auch sonst nicht erkennen, dass der Angeklagte vor Beginn der Beweisaufnahme zu jedem Einzelpunkt hierüber vernommen worden ist. Die verschiedenen Vermerke über Zwischenvernehmungen des Angeklagten lassen nicht erkennen, zu welchem Abschnitt der Angeklagte jeweils vernommen worden ist.

Das Revisionsgericht kann auch die aufgezeigte Lücke der Sitzungsniederschrift nicht etwa durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ausfüllen. Der in BGHSt 4, 364 aufgezeigten Möglichkeit, bei durch einen der Urkundsbeamten bescheinigter Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift die wahren Vorgänge durch freie Beweiswürdigung festzustellen, sind mit Rücksicht auf die große Bedeutung, die § 274 StPO der Niederschrift beimisst, enge Grenzen gesetzt. Dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden oder des Urkundsbeamten können jedenfalls keine weitergehende Wirkung haben, als wenn beide Urkundsbeamte das Protokoll entsprechend berichtigt hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 125; 3 StR 1069/51 vom 14.2.1952 = LM Nr. 3 zu § 274 StPO = JZ 1952, 281) kann aber die Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden, wenn sie ein auf seinen unberichtigten Inhalt gegründetes und mittels Revision geltend gemachtes Recht des Beschwerdeführers bereiten würde. Das muss auch für dienstliche Erklärungen gelten, die nachträglich der Sitzungsniederschrift den Boden entziehen.

Allerdings hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 259) im Anschluss an das Reichsgericht (RGSt 56, 29) mit Recht für zulässig erklärt, die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls, die erst nach Erhebung der Verfahrensrüge teilweise zugunsten und teilweise zu Ungunsten der Revision vorgenommen worden ist, in vollem Umfange zu berücksichtigen, sofern der prozessuale Vorgang, auf den die Rüge gestützt ist, zunächst nicht in das Protokoll aufgenommen war, sondern erst durch die Berichtigung in seiner Gesamtheit zu dessen Inhalt gemacht worden ist. Entsprechendes muss auch für dienstliche Erklärungen gelten, die die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift in einem bestimmten Punkte aufheben.

Im vorliegenden Falle können aber die verschiedenen, sich auf drei Tage erstreckenden Vernehmungen des Angeklagten gerade auch mit Rücksicht auf die Unterteilung des Verfahrens in verschiedene Abschnitte nicht derart als Einheit angesehen werden, dass die Berücksichtigung der Erklärung des Vorsitzenden, der Angeklagte sei entgegen dem durch die Sitzungsniederschrift erweckten Anschein nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nicht in vollem Umfang zur Sache vernommen worden, zugunsten des Angeklagten auch die der weiteren Erklärung zu seinen Ungunsten zulässig machte, der Angeklagte sei vor Beginn der Beweisaufnahme zu jedem Abschnitt über diesen zur Sache gehört worden.

Das Urteil muss deshalb wegen Verletzung des § 243 StPO aufgehoben werden.

II.

Die Revision rügt auch mit Recht, dass die Strafkammer die von dem Verteidiger in seinem Schlussvortrag gestellten Eventualanträge nicht beschieden habe.

Darüber, welche Hilfsanträge in dem Schlussvortrag gestellt sind, gibt die Sitzungsniederschrift auch keine eindeutige Auskunft. Sie enthält einen Vermerk des Vorsitzenden am Rande, der nur von ihm unterschrieben ist, und eine Anlage zur Sitzungsniederschrift, die nur vom Urkundsbeamten unterschrieben ist.

Die Anlage zur Sitzungsniederschrift enthält vier schriftlich formulierte Beweisanträge des Verteidigers. Wie die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten ergeben, hat der Verteidiger nach Abschluss seines Plädoyers diese Beweisanträge dem Urkundsbeamten übergeben. Dieser ist davon ausgegangen, dass es sich um die im Plädoyer gestellten Anträge handele, und hat das Schriftstück als Anlage zum Protokoll genommen, ohne es zunächst dem Vorsitzenden weiterzureichen.

Der Vermerk des Vorsitzenden lautet:

„Die als Anlage zum Terminsprotokoll schriftlich formulierten Beweisanträge hat zu 3 und 4 der Verteidiger ████████ nicht gestellt.

Gestellt sind die von mir mit Grünstift mitgeschriebenen Beweisanträge. Die schriftlich formulierten Anträge hat der Verteidiger nach dem Plädoyer dem Protokollführer übergeben, ich habe sie nicht gesehen.“

Die erwähnte Grünstiftnotiz des Vorsitzenden lautet wie folgt:

„Eventualanträge 1.) █████, dass Th. ████ nicht 53 aus der Fa. Anton ███████ ausgeschieden ist. 2.) Dass Anton ███████████████ gemacht betr. 25.000,— DM österr. (des Inhalts, dass Theodor ██ sich 25.000 DM als Vorempfang aus dem Geschäft D. anrechnen lassen müsse). 3.) ██████████, dass Geschäftsbücher der Fa. Anton ███████ vollständig waren.“

In seiner dienstlichen Äußerung hierzu erklärt der Vorsitzende weiter, dass zu Ziffer 2 nicht der Zeuge █████, sondern der Zeuge Anton ██████ benannt worden sei. Aus der Grünstiftnotiz ist das nicht ersichtlich.

Bei der Sachlage kann aus dem Sitzungsprotokoll weder entnommen werden, dass keine Eventualanträge gestellt sind, noch, wie die gestellten Anträge gelautet haben, da insoweit die Erklärungen der beiden Urkundsbeamten voneinander abweichen.

Im Wege freier Beweiswürdigung stellt das Revisionsgericht fest, dass die Beweisanträge so gestellt sind, wie sie in der oben wörtlich wiedergegebenen Grünstiftnotiz des Vorsitzenden enthalten sind. Das Revisionsgericht vermag aber nicht festzustellen, dass entgegen dem Wortlaut der Grünstiftnotiz Anton ████ und nicht █████ für das Beweisthema zu 2) benannt worden ist.

Diese Eventualanträge sind weder durch Beschluss noch im Urteil beschieden worden. Die Revision, die das Revisionsgericht bei der Sachlage zugrunde legen muss, bezweckten diese Anträge im Wesentlichen, die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Anton ███████ dadurch zu beweisen, dass er in verschiedenen Punkten Angaben gemacht habe, die durch █████ widerlegt werden sollten. Sie bezweckten ferner, zu beweisen, dass der Angeklagte mit dem Verschwinden der Geschäftsbücher nichts zu tun habe.

Die Nichtbescheidung der Beweisanträge ist ein Verstoß gegen § 244 StPO. Das Revisionsgericht vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht, zumal ausdrücklich festgestellt ist, dass der Angeklagte seine Ehefrau zur Vernichtung von Geschäftsbüchern aufgefordert habe, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Feststellung, der Angeklagte sei hinsichtlich der Wechselfälschungen seiner Ehefrau von einem bestimmten Zeitpunkt an bösgläubig gewesen, dieser Umstand mit verwertet worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Das Revisionsgericht hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.

LG HildesheimSarstedtSchmitt
SchmidtDr. KoffkaSiemer

Zitiert (1)