Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilumqualifikation zu versuchtem schweren Diebstahl und Zurückverweisung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 94/65
Datum
24.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen mehrerer Diebstahlsdelikte. Der BGH änderte einen Schuldspruch von vollendetem in versuchten schweren Diebstahl und stellte fest, dass beim Verpacken der Beute der Gewahrsam des Eigentümers noch bestand. Aufgrund der Änderung hob das Gericht den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Sicherungsverwahrung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung einer Verfahrensrüge im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO müssen die behaupteten Verfahrensmängel mit den sie tragenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden; pauschale Katalogbehauptungen reichen nicht aus.

2

Die bloße Behauptung, ein beigeordneter Pflichtverteidiger habe den Angeklagten nach dessen Ansicht unzureichend vertreten, begründet keinen gesetzlichen Revisionsgrund.

3

Das bloße Verpacken entnommener Sachen in eine mitgeführte Tasche begründet nicht automatisch neuen Gewahrsam; der Gewahrsam des Eigentümers kann bis zur Festnahme fortbestehen und damit die Tat als Versuch einzuordnen sein.

4

Selbständige, zeitlich getrennte Entschlüsse zu weiteren Wegnahmen begründen rechtlich selbständige Taten, auch wenn derselbe umfassende Zueignungsvorsatz vorliegt.

5

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch zu einer geringeren Tatbestandsvariante abändern, ohne zuvor nach § 265 Abs. 1 StPO zu warnen, wenn die Feststellungen überwiegend auf eigenen Angaben des Angeklagten beruhen und kein anderes Verteidigungsverhalten zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 12. Oktober 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den ████████ ██████ ███████, ohne festen Wohnsitz, 1928 in [REDACTED] geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 12. Oktober 1964 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und des versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in einem Falle schuldig ist, 2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen – ausgenommen diejenigen zum Rückfall – aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zu Ehrverlust für die Dauer von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat sie die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, indem er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1.) Zu den Verfahrensrügen ist vorab zu bemerken, dass es zu deren Rechtfertigung nicht genügt, einen Katalog von angeblichen Verfahrensverstößen aufzustellen, ohne dazu, wie § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO es vorschreibt, auch die Tatsachen anzugeben, welche die behaupteten Mängel enthalten. Da solche Tatsachen nur im Zusammenhang mit der Rüge vorgebracht worden sind, der dem Angeklagten beigeordnete Pflichtverteidiger habe dessen Interessen ungenügend wahrgenommen, sind die übrigen Verfahrensrügen schon wegen der fehlenden tatsächlichen Angaben unzulässig und können daher keine Berücksichtigung finden.

Aber auch die einzige ausgeführte Rüge ist unzulässig; denn auf die Behauptung, der Verteidiger habe den Angeklagten nach dessen Meinung in der Hauptverhandlung schlecht vertreten, kann eine Revision nicht gestützt werden, weil ein derartiger „Mangel“ im Gesetz als Revisionsgrund nicht vorgesehen ist. Von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG), wie sie die Revision geltend macht, kann keine Rede sein. Die Meinung, das Landgericht hätte dem Beschwerdeführer mindestens Gelegenheit geben müssen, sich den besten Verteidiger am Ort auszusuchen, und hätte ihn notfalls darüber belehren müssen, findet im Gesetz keine Stütze. Nach § 142 Abs. 1 StPO ist der Pflichtverteidiger möglichst aus der Zahl der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte durch den Vorsitzenden des Gerichts auszuwählen. Danach hat ein Angeklagter keinen Anspruch auf die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger (vgl. dazu BVerfGE 3, 36, 38).

2.) a) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde gibt nur insoweit zu Bedenken Anlass, als die Strafkammer den Angeklagten im Falle ███████████ wegen vollendeten schweren Diebstahls verurteilt hat. Nach der Sachverhaltsschilderung ist der Angeklagte, nachdem er eine Fensterscheibe an dem Büroraum der Kohlenhandlung E__J entkittet und herausgenommen hatte, durch das auf diese Weise geöffnete Fenster in das Büro eingestiegen, hat eine Reihe von Gegenständen den dort stehenden Schreibtischen entnommen und sie in die von ihm mitgebrachte Aktentasche verpackt. Als er damit fertig war, erschien der Kaufmann ████████████, der die entkittete Fensterscheibe entdeckte, was ihn veranlasste, die Polizei herbeizurufen, die den Angeklagten, der sich unter einem Schreibtisch versteckt hatte, an Ort und Stelle festnahm. Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe mit dem Verpacken der Sachen in die Aktentasche den Gewahrsam des Eigentümers gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Sie ergeben vielmehr, dass, wie der Bundesgerichtshof in einem gleichliegenden Falle schon in dem Urteil vom 18. Dezember 1959 – 4 StR 499/59 – (LM Nr. 18 zu § 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) des Näheren ausgeführt hat, der Gewahrsam des Eigentümers an den in der Aktentasche befindlichen Gegenständen noch fortbestand, als der Angeklagte gestellt wurde. Die Tat war somit nur bis zum Versuch gediehen.

Das kann durch eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs von hier aus richtiggestellt werden, ohne dass es zuvor eines Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls bedarf. Da die Feststellungen über den Tathergang mit auf den eigenen Angaben des Angeklagten beruhen, ist auszuschließen, dass er sich nach einem entsprechenden Hinweis anders verteidigt haben würde, als er es gegenüber dem Vorwurf des vollendeten schweren Diebstahls getan hat. Allerdings meint die Revision, das Geständnis des Angeklagten sei, was das Landgericht nicht berücksichtigt habe, ohne Beweiswert gewesen, weil er sich einige Monate zuvor bei einem Unfall in der Strafanstalt eine schwere Kopfverletzung zugezogen und damit die Fähigkeit verloren habe, sich an länger zurückliegende Ereignisse genau zu erinnern. Das trifft jedoch, wie die Urteilsgründe ergeben, nicht zu. Danach hat das Landgericht zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten einen medizinischen Sachverständigen gehört, der nach dessen eingehender Untersuchung und unter Berücksichtigung des Inhalts der von den Krankenanstalten in Fühlsbüttel beigezogenen Krankengeschichte sein Gutachten dahin erstattet hat, dass sich der Unfall in der Strafanstalt auf die Geistestätigkeit des Beschwerdeführers nicht nachteilig ausgewirkt habe. Dass die Strafkammer dem Gutachten beigetreten ist, nachdem sie von dessen Richtigkeit überzeugt war, kann nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden. Unter diesen Umständen ist auch nichts ersichtlich, was sie hätte veranlassen müssen, noch ein weiteres Gutachten einzuholen.

b) Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen zwei vollendeter schwerer Diebstähle in den beiden Fällen „Flughafen“ weist das Urteil den Widerspruch nicht auf, den die Revision darin sehen will, dass das Landgericht zwei rechtlich selbständige Taten angenommen habe, obwohl der Vorsatz des Angeklagten auf die Wegnahme aller vorhandenen und brauchbar erscheinenden Sachen gerichtet gewesen sei. Zwar hat der Beschwerdeführer, wie es in der rechtlichen Würdigung heißt, einen so umfassenden Vorsatz gehabt, als er sich bei dem ersten Besuch am Flughafen in diebischer Absicht zu einem bestimmten Gebäude begab. Sein Vorsatz ging aber nicht zugleich dahin, noch ein zweites Mal zum Flughafen zu gehen und dort weitere Sachen zuzueignen. Zu dem zweiten Besuch kam es vielmehr erst auf Grund eines nach Durchführung des ersten Diebstahls gefassten neuen Entschlusses. Dass der Angeklagte bei dessen Ausführung möglicherweise den gleichen Vorsatz hatte wie zuvor, nämlich alle vorhandenen und brauchbar erscheinenden Sachen an sich zu nehmen, verbindet die beiden auf selbständigen Entschlüssen beruhenden Diebstahlshandlungen nicht zu rechtlich einer Tat. Der Umstand, dass die Anklageschrift nur von einem Diebstahl am Flughafen ausgeht, beruht nicht auf einer anderen rechtlichen Beurteilung, sondern auf der abweichenden tatsächlichen Annahme, dass der Angeklagte dort nur einmal gewesen sei.

3.) Die Änderung des Schuldspruchs im Falle █████ führt nicht nur zur Aufhebung der hier erkannten Einzelstrafe, sondern lässt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den Feststellungen dazu geboten erscheinen, jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen, weil diese davon nicht betroffen werden. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer auch dann in allen drei Fällen zu einer Strafschärfung nach § 20a StGB gekommen wäre, wenn sie im Falle ███ nur einen versuchten schweren Diebstahl angenommen hätte. Immerhin kann dies nicht mit Sicherheit bejaht werden. Zudem erhält das Landgericht hierdurch Gelegenheit, einheitlich über das Strafmaß, insbesondere auch über die bei dem geringen Umfang des Diebesguts nicht ohne Weiteres auf der Hand liegende Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung zu entscheiden und dabei das Vorbringen der Revision zur Strafzumessung mit zu berücksichtigen. Die den Strafausspruch betreffenden Einwendungen zu erörtern, erübrigt sich daher. Sollte die Revision allerdings mit ihrer nicht näher begründeten Behauptung, die zur Verurteilung herangezogenen Strafvorschriften verstießen gegen das Grundgesetz, die Vereinbarkeit des § 20a StGB mit diesem Gesetz in Zweifel ziehen wollen, so sei bemerkt, dass der Senat diese Ansicht nicht teilt, wie er schon mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (Urteile vom 18. Juli 1962 – 2 StR 245/62 – und vom 22. April 1964 – 2 StR 88/64 –).

DotterweichBaldusHenning
ScharpenseelKirchhof

Zitiert (3)