Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Einbruchsdiebstahl durch Vor‑Ort‑Verzehr als Vollendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 499/59
Datum
18.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Einbruchsdiebstahls im Rückfall und vorsätzlicher Volltrunkenheit verurteilt; seine Revision richtet sich insbes. gegen die Diebstahlsverurteilung. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass der vor Ort verzehrte Teil der Beute eigenen Gewahrsam begründet und die Tat als vollendeter Einbruchsdiebstahl zu werten ist. Eine gesonderte Behandlung als Mundraub kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beginnt jemand mit dem Vorsatz, Sachen zu stehlen, und verzehrt er vor Ort gefundene Nahrungs‑ oder Genussmittel, so begründet der Verzehr eigenen Gewahrsam an diesen Sachen und vollendet damit die Tat als Diebstahl.

2

Ist der Vorsatz bei Einbruch auf eine allgemeine Entwendung von vorgefundenen Sachen gerichtet, führt dies zur Einheit der Tat; eine Aufspaltung des Vorsatzes und des äußeren Vollzugs auf einzelne Teile der Beute ist unzulässig.

3

Versuchshandlungen an Teilen der Beute gehen in die rechtliche Würdigung der insgesamt wenigstens teilweise vollendeten Gesamttat ein; daher kann ein zunächst nur versuchter Einbruchsdiebstahl durch Teilverwirklichung als vollendete Tat beurteilt werden.

4

Der sofortige Verzehr als sog. Mundraub ist nicht gesondert zu bewerten, wenn der natürliche Wille von vornherein auf die Entwendung auch solcher Gegenstände gerichtet war, die nicht bloß zum Mundraub geeignet sind; auch ein erst nach dem Einbruch entstandener Erweiterungsvorsatz vermag die Einheit der Tat nicht zu durchbrechen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. August 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ████ aus ███, geboren am ███ in ██, ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██ in der Verhandlung, ████████████ bei der Verkündung als ██████████, ███, ███████████████████,

Leitsatz

Bricht jemand mit dem Vorsatz, Sachen irgendwelcher Art zu stehlen, in einen Raum ein und verzehrt er dort vorgefundene Nahrungs- oder Genussmittel, so ist die Tat bereits hiermit als einheitlicher schwerer Diebstahl vollendet, auch wenn er an den übrigen – zwecks Mitnahme verpackten – Sachen einen eigenen Gewahrsam noch nicht begründet hat.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. August 1959 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die in dieser Sache seit dem 29. August 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Wie der Revisionsantrag ergibt, der sich auf Aufhebung des Urteils in vollem Umfang richtet, hat der Angeklagte in diesem Umfang Revision eingelegt, obwohl sich seine Einzelangriffe lediglich auf die Verurteilung wegen Volltrunkenheit beziehen.

Gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Soweit es sich um die Verurteilung wegen Volltrunkenheit handelt, hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte nach Zerschlagen der Fensterscheibe in die Gastwirtschaft „[REDACTED]“ in [REDACTED] eingedrungen ist. Dort packte er in Zueignungsabsicht eine größere Anzahl von verschiedenen Gegenständen in seine Aktentasche. Außerdem verzehrte er an Ort und Stelle Lebensmittel. Gegen 4 Uhr morgens fanden die Polizeibeamten den Angeklagten schlafend hinter der Theke. Das Landgericht hat angenommen, es sei nicht auszuschließen, dass er die Tat im Zustand der vorsätzlich herbeigeführten Volltrunkenheit begangen hat und auf Grund seiner psychopathischen Veranlagung beim Versetzen in den Vollrausch vermindert zurechnungsfähig war. Die im Rausch begangene Tat hat das Landgericht als einen vollendeten Einbruchsdiebstahl gewürdigt.

Die hiergegen von der Revision erhobenen rechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass der Angeklagte, als er sich noch in den Gasträumen befand, einen eigenen Gewahrsam an den in die Aktentasche gepackten Gegenständen noch nicht begründet hat. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass er, wie die Revision meint, lediglich einen versuchten Einbruchsdiebstahl begangen hat. Der Angeklagte hat an Ort und Stelle einen Teil des Diebesgutes, nämlich Nahrungs- und Genussmittel, verzehrt. Hierdurch hat er an diesen Gegenständen einen eigenen Gewahrsam begründet und damit die Tat als Einbruchsdiebstahl, und nicht etwa nur als Mundraub (§ 370 Nr. 5 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Einbruchsdiebstahl, dem äußeren Tatbestand nach vollendet. Ersichtlich ist der Tatrichter davon ausgegangen, dass der Vorsatz des Angeklagten beim Einbruch darauf gerichtet war, allgemein Gegenstände, die er vorfinde, zu stehlen, ohne Rücksicht auf ihre Eignung zur Mitnahme oder zum alsbaldigen Verzehr. Dadurch ist die Tat zu einer Einheit geworden. Eine Teilung des Vorsatzes und des äußeren Vollzugs der Tat im Hinblick auf einzelne Teile der Diebesbeute ist bei dieser Sachlage nicht zulässig. Die Versuchshandlungen gehen für die rechtliche Würdigung in der wenigstens teilweise vollendeten Gesamthandlung auf (BGHSt 10, 230, 232).

Die in der vorbezeichneten Entscheidung behandelte Ausnahme, dass nur der Versuch unter erschwerenden Umständen begangen worden ist, ist hier nicht gegeben. Wegen der Einheitlichkeit der Gesamttat kommt auch eine gesonderte Beurteilung des sofortigen Verzehrs als Mundraub nicht in Betracht. Der natürliche Wille war von vornherein auf die Entwendung auch solcher Sachen gerichtet, die nicht Gegenstand eines Mundraubs sein können.

Selbst wenn dieser Wille erst nach dem Einbruch auf solche Sachen erweitert worden sein sollte, würde dies der Bewertung der Gesamttat als eines äußerlich verwirklichten einheitlichen schweren Diebstahls nicht entgegenstehen (BGHSt 9, 253). Mithin liegt ein im Vollrausch begangener vollendeter schwerer Diebstahl vor.

Die Revision war daher zu verwerfen.

JustizangestellterKrummeMartin
RotbergSauerLang-Hinrichsen
Revision verworfen: Einbruchsdiebstahl durch Vor‑Ort‑Verzehr als Vollendung — Themis