Abgrenzung von Betrug und Erpressung; Aufhebung des Strafausspruchs nach Wegfall der Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 88/64
- Datum
- 23.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit zwischen Betrug und Erpressung liegt nur vor, wenn neben einer vorspiegelnden Täuschung das Inaussichtstellen eines anderweitigen empfindlichen Übels eigenständig und kausal an der Entschließung des Opfers mitwirkt.
Eine Angabe über mögliche Folgekosten, die dient, den behaupteten Schaden zu vergrößern und die Täuschung glaubhafter erscheinen zu lassen, ist Teil der Täuschung und begründet nicht schon für sich eine gesonderte Erpressung.
Fällt eine für die Annahme der Gefährlichkeit als Gewohnheitsverbrecher wesentliche Verurteilung weg, ist die Feststellung der Gefährlichkeit neu zu prüfen; entfallen ihre Grundlagen, kann die Einstufung nicht bestehen bleiben.
Die Rüge der Verfassungswidrigkeit einer strafrechtlichen Vorschrift ist zu prüfen; bloße Verweisungen ohne tragfähige Begründung genügen nicht, eine Norm für verfassungswidrig zu erklären.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 23. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen █████████ Johann K. ██████ aus ████████, Krs. ████████, dort geboren am ██ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpensee, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. █████████ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. Oktober 1963 dahin geändert, dass im Falle ███ (Nr. 9) 1.) die Verurteilung wegen Erpressung wegfällt, 2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen, außer denen zum Rückfall, aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in elf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Erpressung und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu drei Jahren Zuchthaus sowie zu vier Geldstrafen von je 20 DM und zu sieben Geldstrafen von je 10 DM, ersatzweise zu je einem Tag Zuchthaus für 10 DM, verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg. Er erhebt die allgemeine Sachbeschwerde, greift demnach auch den Schuldspruch in vollem Umfang an. Die Nachprüfung ergibt jedoch nur Bedenken hinsichtlich der Verurteilung im Falle ███ (Nr. 9).
Die Strafkammer hat dazu folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte hatte in der Nacht zum 19. Januar 1963 mit einem spanischen Gastarbeiter eine tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf er Gesichtsverletzungen erlitt; außerdem wurde ihm seine Brille zerbrochen. Er suchte daraufhin einen praktischen Arzt auf, der ihm ein Attest über seine Verletzungen ausstellte und eine Nasenund Augenbrille verordnete, die er auch später von dem Optiker erhielt. Am späten Nachmittag des 22. Januar 1963 kam er in den Laden des Metzgermeisters ████████. ████████ war geschäftlich unterwegs. Der Angeklagte behauptete nun unter Vorzeigen des ärztlichen Attestes gegenüber der anwesenden Frau ███████ wahrheitswidrig, ihr Mann habe ihn am Abend vorher geschlagen und ihm die Verletzungen zugefügt. Diese Beschuldigung wiederholte er auch gegenüber dem Sohn (██). Er verlangte als Ersatz für seine zerbrochene Brille 20 DM, wobei er erklärte, wenn er das Geld nicht bekomme, werde er wegen seiner Verletzungen in das Krankenhaus gehen, was dann noch teurer komme; bei Zahlung lasse er jedoch die Sache auf sich beruhen. Frau ██ und ihr Sohn waren von der Wahrheit dieser Angaben zwar nicht überzeugt, hielten es aber für möglich, dass der Angeklagte von dem Ehemann ██ ███ ████████████ geschlagen und verletzt worden sei. Um auf jeden Fall allen etwaigen Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen, rieten empfahl der Sohn seiner Mutter, dem Angeklagten den verlangten Betrag zu geben, was diese auch tat.
Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich in Tateinheit mit dem Betrug im Rückfall auch der Erpressung schuldig gemacht, indem er Frau ██ und deren Sohn durch seine wahrheitswidrige Behauptung ge-
täuscht und durch den Hinweis auf die erhöhten Kosten und Forderungen bei einer Krankenhausbehandlung im Falle einer Zahlungsweigerung mit einem empfindlichen Übel gedroht habe. Dem ist jedoch nicht beizutreten. Es ist zwar richtig, dass zwischen Betrug und Erpressung Tateinheit bestehen kann, wenn der Täter neben der Vorspiegelung falscher Tatsachen auch durch das Inaussichtstellen eines anderweiten empfindlichen Übels einwirkt, so dass die Entschließung des Geschädigten teils dem Einfluss der Täuschung, teils dem der Furcht zuzuschreiben ist (RGSt 20, 326; RG GA 69, 400). Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben. Der Angeklagte wollte durch die unwahre Behauptung, er sei von dem Ehemann ████████ geschlagen und verletzt worden, dessen Ehefrau und Sohn bestimmen, den ihm zugefügten Schaden wenigstens insoweit wiedergutzumachen, dass sie ihm als Ersatz für die zerbrochene Brille 20 DM gewährten. Er wollte sie also täuschen und durch diese Täuschung auf ihren Willen einwirken. Er hatte damit Erfolg; denn Frau ██████ und ihr Sohn hielten, wenn sie auch gewisse Zweifel hatten, es doch für möglich, dass das Vorbringen des Angeklagten zutreffe, und kamen deshalb überein, die verlangten 20 DM hinzugeben, um alle etwaigen Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Hiernach war entscheidend allein die Täuschung, der Angeklagte sei tatsächlich von ██ geschlagen worden und habe Anspruch auf Wiedergutmachung des ihm dadurch erwachsenen Schadens. Der Hinweis des Angeklagten, bei einer Zahlungsweigerung gehe er in das Krankenhaus, was dann noch teurer komme, diente offensichtlich nur dazu, den Umfang des behaupteten Schadensersatzanspruchs zu vergrößern und so die Zahlung der von ihm in dem angebotenen Vergleich verlangten Summe annehmbarer erscheinen zu lassen. Er war somit Inhalt der Täuschung und hatte den Zweck, sie zu verstärken und glaubhaft zu machen. Er stellte jedoch neben dieser Täuschung keine gesonderte Ankündigung eines anderweiten Übels dar. Der Angeklagte hat sich somit nur des Betrugs im Rückfall schuldig gemacht. Der Urteilsspruch war entsprechend zu ändern. Dies hat zur Folge, dass auch die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht bestehen bleiben kann.
Allerdings ist die Ansicht der Revision, die Vorschrift des § 20a StGB sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und könne deshalb keine Anwendung finden, unbegründet. Der jetzige Verteidiger hat diese Auffassung bereits in dem Strafverfahren StR 245/62 vertreten. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat der erkennende Senat schon damals in dem Urteil vom 18. Juli 1962 dazu Stellung genommen. Es kann hierauf Bezug genommen werden. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen aber die Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, nicht mehr. Die Strafkammer führt zwar rechtlich fehlerfrei aus, dass der Angeklagte die Taten auf Grund eines durch Übung erlangten inneren Hanges begangen habe und deshalb als Gewohnheitsverbrecher zu betrachten sei. Seine Gefährlichkeit begründet sie damit, dass ihm, wenn es sich auch bei den jetzigen Betrügereien um verhältnismäßig geringe Beträge handle, doch zuzutrauen sei, er werde seine künftigen Opfer auch um größere Summen schädigen. Vor allem aber stützt sie die Annahme seiner Gefährlichkeit darauf, dass er sich nicht auf bloße Schwindeleien beschränke, sondern auch zu handfesten Drohungen greife, wenn er sein Ziel nicht erreichen könne, wie hier im Falle █████. Diese Folgerung entbehrt mit dem Wegfall der Verurteilung wegen Erpressung der Grundlage.
Das Urteil war daher im gesamten Strafausspruch aufzuheben.
| Baldus | Scharpensee | Meyer | |||
| Dotterweich | Mayr |