Anvertrautsein (§174 Nr.1 StGB) bei Arbeitgeber‑Arbeitnehmer‑Verhältnis — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 72/55
- Datum
- 03.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Anvertrautsein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB setzt eine tatsächliche Übernahme von Aufsichts‑ oder Betreuungspflichten voraus, die über ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis hinausgehen.
Die bloße Beschäftigung und Mitversorgung einer volljährigen (18‑jährigen) Arbeitnehmerin im Haushalt des Arbeitgebers begründet nicht ohne weitere konkrete Umstände ein Anvertrautseins.
Bei der Prüfung des Anvertrautseins sind Alter, Erziehungsbedürftigkeit, Art der Beschäftigung, Unterbringung und die konkrete Einbindung in die familiäre Lebensführung zu berücksichtigen; eine Übertragung der Sorgepflicht durch die Erziehungsberechtigten kann entscheidend sein.
Umstände, die bereits Tatbestandsmerkmale bilden, dürfen nicht zusätzlich bei der Strafzumessung als strafschärfend verwertet werden.
Die Rechtzeitigkeit eines Strafantrags (§ 61 StGB) ist als Prozessvoraussetzung anhand des Endzeitpunkts der Tathandlungen und des Zeitpunkts der Kenntnisnahme der Berechtigten zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 17. Dezember 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Willi H. ███ aus ███████, geboren am █████ 1906 in ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Roepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Leitsatz
StGB § 174 Nr. 1
Zum Begriff des Anvertrautseins zur Aufsicht und Betreuung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin unter 21 Jahren.
Aktenzeichen: 2 StR 72/55
Urteil des BGH vom 3. Juni 1955
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17. Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu drei Jahren Ehrverlust verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, da die allgemeine Sachrüge durchgreift. Der Angeklagte hatte die achtzehnjährige Waltraut ███████, die bis dahin bei den Eheleuten ███████, den Inhabern eines Cafés, im Haushalt und im Geschäftsbetrieb tätig gewesen war, als Kellnerin in der von seiner Ehefrau betriebenen Gastwirtschaft in Schloss ██████ der ████ angestellt. Waltraut ███████ hat ihre Mutter mit 14 Jahren verloren, ihr Vater war zur Zeit ihres Stellungswechsels in Kiel beschäftigt.
Der Angeklagte hat während der Dauer dieses Arbeitsverhältnisses wiederholt unzüchtige Handlungen mit dem Mädchen vorgenommen und schließlich auch geschlechtlich mit ihr verkehrt. Das Landgericht ist der Meinung, dass Waltraut ███████████ Aufsicht und Betreuung des Angeklagten anvertraut gewesen sei. Denn die ███ sei nicht nur von Frau ██████████ als Kellnerin angestellt, sondern darüber hinaus auch für und in den Haushalt des Angeklagten aufgenommen worden. Haushaltsvorstand sei der Angeklagte gewesen. In diesem Sinne habe er auch zu ihr geäußert, er sei der Chef. Als sie abends etwas länger ausgeblieben sei, habe er sie angeherrscht: „So etwas gibt es bei uns nicht, wenn das noch einmal vorkommt, dann fliegst Du raus.“ Aus der eigenen Einlassung des Angeklagten gehe hervor, dass er sich für das Mädchen verantwortlich gefühlt habe. Er sei auch darum für ihre Betreuung verantwortlich gewesen, weil sie Halbwaise, erst 18 Jahre alt und von ihrem Vater räumlich so weit entfernt gewesen sei, dass dieser keinen elterlichen Einfluss mehr ausüben konnte.
Wenn der Bundesgerichtshof schon den freiwillig Betreuten als „anvertraut“ im Sinne des § 174 Ziff. 1 StGB ansehe (BGHSt 1, 292), müsse dies in weit stärkerem Maße für das Verhältnis der ███████ zum Angeklagten gelten, weil er der ███████ von sich aus eine Stellung angeboten habe, woraufhin sie ihre Stellung bei den Eheleuten ██████ – eine fast elterliche Betreuung erhielt – verlassen und zu dem Angeklagten und dessen Ehefrau gegangen sei.
Diese rechtliche Beurteilung wird dem Begriff der Betreuung und des Anvertrautseins im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB nicht gerecht. In der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar gesagt, es sei für die Anwendung dieser Strafnorm nicht notwendig, dass der Erziehungsberechtigte seine Sorgepflicht auf den Täter übertragen hat. Die tatsächliche Übernahme einer Sorgepflicht wurde dort aber darin gefunden, dass die minderjährige Person dem Täter von einer Fürsorgerin übergeben worden war und er sich bereit erklärt hatte, für sie zu sorgen. Damit kann der vorliegende Sachverhalt nicht verglichen werden. Auch die Rechtsprechung zu der neueren, den geschützten Personenkreis erweiternden Fassung des Gesetzestextes durch Art. 8 der Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I, 340) hat stets hervorgehoben, dass es auf die gesamten Umstände und die natürliche Lebensanschauung ankommt, ob ein Arbeitgeber sich für die gesamte Lebensführung seiner angestellten verantwortlich fühlen muss und eine sich daraus ergebende Betreuungspflicht durch unzüchtige Handlungen mit dieser Angestellten verletzt.
Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, ob die Angestellte wegen ihres sehr jugendlichen Alters noch erziehungsbedürftig ist, und ob die Art ihrer Beschäftigung, ihrer Unterbringung und ihrer Aufnahme in die Familie des Arbeitgebers eine engere Verbindung und größere Aufsichts- und Betreuungspflichten herstellt, als dies bei einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis der Fall ist. So handelt es sich bei dem vom Landgericht angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 12. Januar 1951 – 2 StR 108/50 (Leitsatz NJW 1951, 161) um ein dreizehnjähriges Mädchen, das als Schulkind der Aufsicht in jeder Weise bedurfte und das seine Mutter darum ganz der Familie des Angeklagten zur Betreuung in dessen landwirtschaftlichem Haushalt anvertraut hatte. Auch in dem vom Reichsgericht (RGSt 77, 311) entschiedenen Falle handelte es sich um die Aufnahme eines zur Zeit der Tat siebzehnjährigen Mädchens in einen landwirtschaftlichen Haushalt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat (3 StR 873/52 vom 1. April 1953) eine in den Haushalt des Angeklagten aufgenommene sechzehn- bis siebzehnjährige Hausgehilfin nicht als zur Betreuung anvertraut angesehen, obwohl ihre Mutter gestorben war und ihr Vater sich um ihre Erziehung nicht kümmerte; dabei wird darauf hingewiesen, dass Mädchen in diesem Alter vielfach schon unabhängig und ihren Eltern gegenüber selbständig sind, insbesondere auch Arbeitsverhältnisse selbständig eingehen, ohne dass die Eltern hierbei irgendwie mitwirken oder in Verbindung mit dem Arbeitgeber treten; in solchen Fällen sei eine Vereinbarung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten mit dem Haushaltsvorstand, dass dieser die Erziehung, Aufsicht oder Betreuung übernehmen solle, erforderlich, um ein Anvertrautsein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB annehmen zu können.
In seinem Urteil vom 1. Februar 1955 (1 StR 383/54) hat ferner der 1. Strafsenat die Tatsache, dass ein bei dem Angeklagten als Buffetfräulein tätiges siebzehneinhalbjähriges Mädchen in seinem Haushalt wohnte und mitbeköstigt wurde, ebenfalls nicht für ausreichend angesehen, um eine über das normale Arbeitsverhältnis hinausgehende persönliche Bindung festzustellen. Dass eine solche, erhöhte Betreuungs- und Erziehungspflichten begründende, persönliche Bindung zu der achtzehnjährigen Waltraut ███████ bestanden habe, die schon vorher in einem ähnlichen Betrieb tätig gewesen war und selbständig ihren Arbeitsplatz gewechselt hatte, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht.
In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der ██████ eine Beleidigung liegt. Einen Strafantrag, dessen Vorliegen als das einer Prozessvoraussetzung vom Revisionsgericht zu prüfen ist, haben sowohl die ███ wie auch ihr Vater spätestens am 23. Januar 1952 gestellt (Bd. I Bl. 16 und 18 d. A.). Ob damit die Frist des § 61 StGB gewahrt war, hängt davon ab, wann die festgestellten geschlechtlichen Zumutungen und Belästigungen der ███████ durch den Angeklagten ein Ende genommen haben und wann der Vater der ███████ von ihnen zuerst erfahren hat. Das bedarf noch genauerer Aufklärung.
Bei der Strafzumessung ist zu beachten, dass Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestande gehören, nicht strafschärfend verwertet werden dürfen. Das verkennt die Strafkammer, indem sie dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte allein wegen der ehrlosen Gesinnung aberkennt, die er „mit seiner Begehrlichkeit der Ehre einer durch ihn missbrauchten Zeugin an den Tag gelegt“ habe.
| Moericke | Dr. Schalscha | Hoepner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Menges |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 873/52 · 01.04.1953Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Anvertrautheit nach § 174 StGB
- BGH · 2 StR 108/50 · 12.01.1951Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit abhängiger Minderjähriger bestätigt
- BGH · 1 StR 383/54 · 01.02.1955Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu § 174 Ziff.1 StGB (Unzucht mit Abhängigen)