Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe bei Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 651/97
- Datum
- 07.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weicht der in der Urteilsformel verkündete Strafrahmen von dem in den Urteilsgründen genannten Strafmaß ab und lässt sich der Widerspruch nicht durch Auslegung als Schreibversehen aufklären, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
Ein offenkundiges Schreibversehen ist nur dann anzunehmen, wenn die Urteilsgründe eindeutige Anhaltspunkte dafür enthalten, welches Strafmaß der Tatrichter tatsächlich gewollt hat.
Der Revisionssenat darf die Gesamtstrafe nur dann selbst festsetzen, wenn mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass der Tatrichter eine noch geringere Strafe beabsichtigte; bei erheblicher Differenz ist Zurückverweisung geboten.
Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe berührt nicht zwingend die Feststellungen; ergänzende Feststellungen und neue Strafzumessung durch den nachfolgenden Tatrichter sind möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 25. Juli 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 651/97 vom 7. Januar 1998 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juli 1997 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen schuldig gesprochen.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.
Die Sachrüge ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Jedoch hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand.
Der Angeklagte ist nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden jedenfalls in Betracht kommenden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. vom 25. November 1994 – 3 StR 514/94).
Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Urteilstenor 1; BGH, Beschl. vom 31. August 1988 – 4 StR 386/88 und BGH, Beschl. vom 31. Januar 1992 – 2 StR 576/91).
Der Senat hat davon abgesehen, auf die niedrigere der beiden Gesamtfreiheitsstrafen durchzuerkennen. Dies wäre, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, ohnehin allenfalls dann möglich, wenn nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, dass der Tatrichter eine noch niedrigere Strafe als zwei Jahre und sechs Monate verhängen wollte (vgl. BGH, Beschl. vom 21. April 1992 – 1 StR 801/91). Hier steht einer Festsetzung der Gesamtstrafe durch den Senat jedenfalls entgegen, dass die Differenz von vier Monaten im vorliegenden Fall erheblich ist.
Der Fehler nötigt nicht zur Aufhebung von Feststellungen. Ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.
| Niemöller | Theune | Otten | |||
| Jahnke | Rothfuß |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 801/91 · 21.04.1992Berichtigung des Strafausspruchs bei Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen
- BGH · 4 StR 386/88 · 31.08.1988Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen
- BGH · 2 StR 576/91 · 31.01.1992Revision gegen Strafausspruch aufgehoben wegen Widerspruchs und unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung