Revision gegen Strafausspruch aufgehoben wegen Widerspruchs und unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 576/91
- Datum
- 31.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch zwischen Urteilstenor und den Urteilsgründen zur Höhe der Freiheitsstrafe rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn der Grund des Widerspruchs aus dem Urteil nicht ersichtlich ist.
Die pauschale Bezeichnung eines Angeklagten als „geistig-seelisch gesund" genügt nicht zur Feststellung voller Schuldfähigkeit, wenn die Urteilsgründe keine ausreichende Prüfung der relevanten psychischen Verhältnisse darlegen.
Das Gericht hat bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit zu prüfen, ob es die erforderliche fachliche Beurteilung aus eigener Sachkunde vornehmen kann oder ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den für die Rüge erforderlichen sachlichen Vortrag nicht ausreichend darlegt (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 27. Juni 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 576/91 in der Strafsache gegen ██ Adam geboren am ████ █████ 1924 in ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
am 31. Januar 1992:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juni 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.
1. Das Gericht nennt in den Urteilsgründen eine um drei Monate niedrigere Freiheitsstrafe als im Urteilstenor. Worauf der Widerspruch beruht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Annahme eines offensichtlichen Fassungversehens verbietet sich unter anderem deshalb, weil im Hinblick auf die Strafaussetzung zur Bewährung in der Liste der angewandten Vorschriften (entsprechend der im Urteilstenor festgesetzten Freiheitsstrafe) auch Absatz 2 des § 56 StGB angeführt ist, in den Urteilsgründen jedoch (in Übereinstimmung mit der dort genannten Freiheitsstrafe) nur die Voraussetzungen des Absatzes 1 der Vorschrift dargelegt werden.
Soweit die Strafkammer den Angeklagten eher beiläufig als „geistig-seelisch gesund“ bezeichnet, ist nicht klar zu erkennen, ob dieser Beurteilung eine ausreichende Prüfung zugrunde liegt. Das gilt umso mehr, als nach den weiteren Ausführungen im selben Satz, er sei „in der Lage (gewesen), das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und dieser Einsicht entsprechend von seinem Vorhaben Abstand zu nehmen“, er habe „daher auch schuldhaft gehandelt“ (UA Bl. 18), jedenfalls dem Wortlaut nach nur die Schuldunfähigkeit ausgeschlossen ist.
Das neu erkennende Tatgericht wird zu prüfen haben, ob es die Frage der vollen oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit des zur Tatzeit 60-jährigen unbestraften Angeklagten aus eigener Sachkunde beurteilen kann oder dazu sachverständiger Hilfe bedarf (vgl. BGHR StGB § 21 Sachverständiger 6; BGH StV 1983, 13 m. w. Nachw.).
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