Berichtigung des Strafausspruchs bei Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 801/91
- Datum
- 21.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weichen Tenor und Urteilsgründe hinsichtlich der Strafhöhe voneinander ab und ist auszuschließen, dass das Tatgericht eine noch niedrigere Strafe beabsichtigte, kann das Revisionsgericht die in den Urteilsgründen genannte niedrigere Strafe selbst festsetzen.
Ein im Urteil nicht aufklärbarer Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen berechtigt zur Berichtigung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht, soweit die Korrektur dem erkennbaren Entscheidungsinhalt entspricht.
Die Revision ist insoweit nur begründet, als bei der Nachprüfung revisionsrechtliche Fehler zu Lasten des Angeklagten festgestellt werden; bleiben solche Fehler aus, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
Hat die Revision keinen durchgreifenden Erfolg, trägt der unterlegene Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Schwerin, 27. August 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 801/91 vom 21. April 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Schwerin vom 27. August 1991 im Strafausspruch dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Während der Angeklagte nach dem Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist, wird in den Urteilsgründen eine Strafe von zwei Jahren und acht Monaten genannt; worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil selbst nicht entnehmen. Da auszuschließen ist, dass das Bezirksgericht eine niedrigere Strafe als zwei Jahre und acht Monate verhängen wollte, kann der Senat selbst diese Strafe festsetzen (vgl. BGH, Beschl. vom 12. September 1991 – 4 StR 414/91).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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