Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Änderung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen Widerspruchs zwischen Verkündung und Urteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 414/91
Datum
12.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, weil er die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld versäumt hatte. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung und erklärte den landgerichtlichen Beschluss gegenstandslos. Wegen eines nicht auflösbaren Widerspruchs zwischen verkündeter und begründeter Gesamtfreiheitsstrafe änderte der Senat die Gesamtstrafe nach § 349 Abs. 4 StPO auf neun Jahre sechs Monate; die weitergehende Revision wurde verworfen, da keine zu seinem Nachteil wirkenden Rechtsfehler festgestellt wurden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Fristversäumnis zur Begründung der Revision kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, sodass die Revision inhaltlich weiterverfolgt werden kann.

2

Liegt ein nicht auflösbarer Widerspruch zwischen der verkündeten und der im Urteil begründeten Gesamtfreiheitsstrafe vor, ist das Revisionsgericht befugt, die Gesamtstrafe nach § 349 Abs. 4 StPO zu ändern.

3

Wird bei der Nachprüfung des Urteils im Revisionsverfahren kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt, ist die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung kann dem Angeklagten die Kosten der Wiedereinsetzung und — bei Verwerfung der Revision — die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8. März 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 414/91 4

in der Strafsache gegen Bernd ████ aus ████, geboren am █████████ 1966 in ████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 1991

Tenor

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. März 1991 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 1991 ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Gesamtstrafenausspruch wegen des nicht auflösbaren Widerspruchs zwischen verkündeter und im Urteil begründeter Gesamtfreiheitsstrafe dahin geändert, dass diese auf neun Jahre und sechs Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SteindorfSalgerMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf

Zitiert von (1)