Wiedereinsetzung und Änderung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen Widerspruchs zwischen Verkündung und Urteil
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 414/91
- Datum
- 12.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Fristversäumnis zur Begründung der Revision kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, sodass die Revision inhaltlich weiterverfolgt werden kann.
Liegt ein nicht auflösbarer Widerspruch zwischen der verkündeten und der im Urteil begründeten Gesamtfreiheitsstrafe vor, ist das Revisionsgericht befugt, die Gesamtstrafe nach § 349 Abs. 4 StPO zu ändern.
Wird bei der Nachprüfung des Urteils im Revisionsverfahren kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt, ist die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung kann dem Angeklagten die Kosten der Wiedereinsetzung und — bei Verwerfung der Revision — die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 414/91 4
in der Strafsache gegen Bernd ████ aus ████, geboren am █████████ 1966 in ████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 1991
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. März 1991 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 1991 ist damit gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Gesamtstrafenausspruch wegen des nicht auflösbaren Widerspruchs zwischen verkündeter und im Urteil begründeter Gesamtfreiheitsstrafe dahin geändert, dass diese auf neun Jahre und sechs Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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