Revision verworfen, Verwerfungsbeschluss aufgehoben; Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 171/98
- Datum
- 16.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO ist aufzuheben, wenn die Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim zuständigen Landgericht eingegangen ist.
Das Revisionsgericht nimmt nach § 349 Abs. 2 StPO eine materielle Nachprüfung vor und verwirft die Revision als unbegründet, wenn sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei Widersprüchen zwischen der verkündeten Urteilsformel und den Urteilsgründen ist die für den Angeklagten günstigere verkündete Urteilsformel maßgeblich.
Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO ergänzen, insbesondere hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 16. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 171/98 vom 16. Juni 1998 in der Strafsache gegen wegen versuchten Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1998 gemäß §§ 346 Abs. 2 und **349 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Januar 1998 wird aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin gehend ergänzt, dass auch die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Aus den Gründen des Urteils (UA 13) ergibt sich, dass auch die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wurde (§ 67b StGB).
Mit Beschluss vom 30. Januar 1998 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei.
Der Angeklagte beantragt – gemäß § 346 Abs. 2 StPO –, den landgerichtlichen Beschluss zu verwerfen; mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Auf seinen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Januar 1998 aufzuheben, weil die Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen ist.
Die Revision ist jedoch unbegründet, denn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat ergänzt – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – die Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO) dahin gehend, dass auch die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt wird.
Soweit in den Urteilsgründen – ohne dass für diesen Widerspruch eine Erklärung ersichtlich ist – abweichend von der verkündeten Urteilsformel (ein Jahr Freiheitsstrafe) „eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen“ erachtet wird (UA 11, vgl. auch UA 13), gilt die für den Angeklagten günstigere verkündete Urteilsformel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 1992 – 1 StR 801/91 –, vom 29. September 1994 – 4 StR 481/94 – und vom 9. Dezember 1997 – 4 StR 544/97).
| Kuckein | Meyer-Goßner | Ernemann | |||
| Athing | Solin-Stojanovic |