Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Widerspruchs zwischen Tenor und Gründen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 386/88
Datum
31.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Strafurteil (Diebstahl/Hehlerei) ein. Streitgegenstand war ein formaler Widerspruch: Im Urteilstenor wurde eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten genannt, in den Gründen 7 Monate. Der BGH hob den Strafausspruch mangels Aufklärbarkeit des Widerspruchs auf und verwies zur neuen Verhandlung; die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Urteilstenor muss die verhängte Strafe eindeutig wiedergeben und mit den Urteilsgründen inhaltlich übereinstimmen.

2

Besteht ein nicht aufklärbarer Widerspruch zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen über die Strafhöhe, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben und ist aufzuheben.

3

Ist der Widerspruch nicht erkennbare Grundlage für abweichende Tenorangaben vorhanden, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Teile einer Revision können insoweit stattgegeben und insoweit aufgehoben werden, während der übrige Teil der Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen wird.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 5. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 386/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ███████, dort geboren am ██████ 1952, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 5. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Bocholt zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil im Urteilstenor eine um zwei Monate höhere Freiheitsstrafe (9 Monate) genannt ist als in den Gründen (7 Monate – UA 15) und nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor m. w. N.).

SalgerLaufhütteJahnke
KnoblichGoydke

Zitiert von (1)