Revision: Ablehnung psychiatrischen Gutachtens fehlerhaft – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 575/89
- Datum
- 20.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Auswirkungen von Schädelhirnverletzungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit erfordert die besondere Sachkunde eines Psychiaters und ggf. die Hinzuziehung eines Hirnfacharztes.
Ein Antrag auf Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachtens ist nicht durch die bloße Behauptung zu ersetzen; macht der Angeklagte konkrete Angaben zur Entstehung einer Gehirnverletzung und nennt Beweismittel, darf das Gericht den Antrag nicht deshalb ablehnen, weil es aus eigener Sachkunde die volle Schuldfähigkeit bejaht.
Bei der Strafzumessung sind mildernde Umstände zu berücksichtigen, wenn der Beschuldigte von Ermittlungsbehörden in die Tat verstrickt wurde und die Ausführung der Tat bereits faktisch ausgeschlossen oder das Rauschgift sichergestellt war.
Der weiten Auslegung des Begriffs des Handeltreibens zufolge kann eine vollendete Tat vorliegen, obwohl das ursprünglich angestrebte Ziel von vornherein nicht erreicht werden konnte; in Fällen, in denen keine Gefährdung des geschützten Rechtsguts bestand, entspricht der Unrechtsgehalt dem einer versuchten Deliktsverwirklichung.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 2. Mai 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███, geboren am [REDACTED], Charles Sowah, geboren 1948 in [REDACTED] (Ghana), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist zum Schuldspruch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch auf einem Verfahrensfehler beruhen.
Der Angeklagte hatte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung beantragt, dass er infolge einer Gehirnverletzung an einem irreparablen Gehirnschaden mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit leide. Zur Entstehung der Gehirnverletzung hatte er konkrete Angaben gemacht und diese durch Benennung seiner Eltern als Zeugen unter Beweis gestellt.
Das Landgericht hat den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgelehnt, es könne aus eigener Sachkunde beurteilen, dass der Angeklagte voll schuldfähig ist.
Die Ablehnung ist fehlerhaft.
Die Beurteilung der Auswirkung von Schädelhirnverletzungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit erfordert die besondere Sachkunde eines Psychiaters, unter Umständen sogar die Hinzuziehung eines Hirnfacharztes (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Urteile vom 15.04.1975 – 1 StR 95/75; vom 26.04.1977 – 1 StR 204/77; vom 9.10.1980 – 4 StR 464/80; vom 18.04.1984 – 2 StR 865/83; BGH StV 1981, 73; 1986, 285; BGHR StGB § 20 – Sachverständiger 2; BGHR StGB § 21 – Sachverständiger 1).
Das Landgericht besaß hier die erforderliche Sachkunde nicht.
Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Strafzumessung als wesentlich strafmildernd berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte durch die Ermittlungsbehörden in die ihm jetzt angelastete Tat verstrickt wurde, als das Rauschgift bereits sichergestellt worden war. Die von der Polizei initiierten vergeblichen Bemühungen des Angeklagten, Abnehmer für das Heroin zu finden und es an sie zu verkaufen, konnten zwar schon aus diesem Grunde nicht zum Erfolg führen.
Der Angeklagte hat sich nach der weiten Auslegung des Begriffs „Handeltreiben“ einer vollendeten Tat schuldig gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1981 – 3 StR 61/81; BGHSt 30, 359, 361). Im vorliegenden Fall, in dem der Angeklagte das von ihm angestrebte Ziel von vornherein nie erreichen konnte und eine Gefährdung des durch die Strafvorschrift geschützten Rechtsgutes ausgeschlossen war, ist das Tatunrecht mit dem Unrechtsgehalt einer versuchten Deliktsverwirklichung vergleichbar.
| Niemöller | Herdegen | Detter | |||
| Theune | Schafer |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 464/80 · 09.10.1980Revisionen in Fällen schwerer räuberischer Erpressung; Strafausspruch wegen fehlender Sachverständigenaufklärung aufgehoben
- BGH · 2 StR 865/83 · 18.04.1984Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener medizinischer Begutachtung
- BGH · 1 StR 204/77 · 26.04.1977Revision wegen unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung; Zurückverweisung