Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener medizinischer Begutachtung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 865/83
Datum
18.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verletzungen formellen und sachlichen Rechts; der BGH hob den Strafausspruch wegen Versäumnisses der richterlichen Aufklärung nach §244 Abs.2 StPO auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung über Strafmaß und Feststellungen zurück. Grundlage war, dass erhebliche Anhaltspunkte für frühere schwere Hirnverletzungen und damit mögliche Beeinträchtigungen der Schuldfähigkeit vorlagen. Die Verurteilung blieb insoweit bestehen, als keine überzeugenden Anhaltspunkte für vollständigen Ausschluss der Schuldfähigkeit erkennbar waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für schwere frühere Hirnverletzungen mit möglicher Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, ist vom Gericht ein fachärztliches (neurologisches/psychiatrisches) Sachverständigengutachten einzuholen.

2

Die richterliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht, bei relevanten Anhaltspunkten anlassbezogene medizinische Feststellungen durch sachkundige Sachverständige zu klären; schlichte richterliche Beobachtung oder psychologische Eigenkenntnis ersetzt dies nicht.

3

Unterlassene Gutachteraufklärung über die Schuldfähigkeit führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn sich aus dem Urteil nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB offensichtlich nicht vorlagen.

4

Fehlen für den Ausschluss der Verantwortlichkeit nach § 20 StGB hinreichende Indizien und sprechen Tatumstände für erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, kann der Schuldspruch trotz Aufhebungs des Strafausspruchs bestehen bleiben.

5

Zeitlich getrennte Entschlüsse zur Begehung derselben Tat können die Annahme mehrerer selbständiger Taten rechtfertigen, wenn zwischen den Handlungen ein erneuter Tatentschluss festgestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 6. Juni 1983

Rubrum

IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Muzaffer KC aus █████████████████, geboren am 1938 in █████████████████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Möls, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Juni 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und auf Einziehung sichergestellten Heroins und zweier Hinterachsträger erkannt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.

I. Die Verfahrensrüge

1. In der Hauptverhandlung beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens mit folgender Begründung: *"Der Angeklagte erlitt nach seinen eigenen unwiderlegten Angaben Ende des Jahres 1976 bei einem Verkehrsunfall in der Türkei schwerste Kopfverletzungen. Er befand sich hierwegen über mehrere Monate in stationärer, ärztlicher Behandlung in einem Krankenhaus in der Türkei. Infolge der hierbei erlittenen Hirnschädigungen war der Angeklagte allein 9 – 10 Tage bewusstlos (Koma) ... Der Angeklagte KC erlitt aufgrund des von ihm geschilderten Verkehrsunfalles offenbar eine Schädigung des Gehirns in Form eines Dauerschadens, der – wenn nicht zum Ausschluss, so doch zumindest zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit seiner freien Willensbildung und -entscheidung führte, die insbesondere auch zur Tatzeit 1980/81 vorlag und zumindest zu einer Einschränkung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 21 StGB, wenn nicht zum Ausschluss derselben nach § 20 StGB führte."*

Die Strafkammer lehnte diesen Beweisantrag unter Berufung auf ihre eigene Sachkunde ab und zog keinen psychiatrischen Sachverständigen hinzu. Die Revision sieht darin zu Recht einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

2. Nach den Feststellungen erlitt der Angeklagte im November 1976 *"in der Türkei einen schweren Verkehrsunfall, lag längere Zeit schwerer Schädelverletzungen wegen im Koma und musste bis Anfang 1978 in zunächst stationärer und dann ambulanter ärztlicher Behandlung bleiben" (UA S. 3). "Zeitlich im Anschluss an den 1976 erlittenen Verkehrsunfall"* zeigte sich der Angeklagte *"in seiner Familie als sichtlich wesensgeändert, nämlich unduldsam, unberechenbar, grundlos leicht erregbar"* und klagte häufig über Kopfschmerzen (UA S. 6).

Bei einer so schweren Verletzung ist nicht auszuschließen, dass sie einen Hirnschaden und eine damit verbundene Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zur Folge gehabt hat, worauf auch die von den Angehörigen bemerkten Wesensveränderungen hindeuten können. In einem solchen Fall ist aber stets die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen geboten, in der Regel eines Hirnfacharztes, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im medizinischen Bereich der Hirnverletzungen verfügt, jedenfalls aber eines Psychiaters (BGH NJW 1952, 633; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1975 – 1 StR 755/75; Beschluss vom 25. Januar 1979 – 4 StR 9/79; BGH Strafverteidiger 1981, 73 und 602; ständige Rechtsprechung).

Die Sachkunde des beisitzenden Richters Dr. ██ als Diplom-Psychologe reichte zur Beurteilung dieser medizinischen Frage nicht aus, zumal er sich auf die bloße Beobachtung des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung beschränken musste.

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt aber nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, da die Voraussetzungen des § 20 StGB ersichtlich nicht vorliegen. Das vorsichtige Vorgehen des Angeklagten bei der Tatausführung, z. B. die verdeckte Sprechweise bei Telefongesprächen, und seine Einlassung, er empfinde *"vor allem Rauschgift, aber insbesondere vor dem gefährlichen Heroin, den heftigsten ... Abscheu"* (UA S. 16), belegen seine Unrechtseinsicht. Auch die Steuerungsfähigkeit war jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen, wie das Verhalten des Angeklagten nach der Festnahme des Mittäters qua (siehe unten II 2) zeigt.

II. Die Sachrüge

Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Zum Vorbringen der Revision ist auszuführen:

1. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche bei der Beweiswürdigung bestehen nicht. Die Strafkammer legte im Hinblick auf die sich teilweise widersprechenden Bekundungen des Mitangeklagten qua jeweils mit sorgfältiger Begründung dar, inwieweit sie ihm glaubte und wo dieser Angeklagte nach ihrer Überzeugung nicht die Wahrheit gesagt hatte.

2. Auch die Annahme zweier selbständiger Taten ist nicht zu beanstanden. Denn nach den Feststellungen äußerte der Angeklagte nach der Festnahme des Mitangeklagten qua in einem Telefongespräch am 1. April 1981, *"jetzt sei ihm aller Mut zu solchen Geschäften vergangen"*, und fasste erst in der Folgezeit "erneut den Entschluss, mit Rauschgift Handel zu treiben" (UA S. 13).

3. Schließlich gefährden auch die widersprüchlichen Angaben über den Beginn der Überwachung des Fernsprechanschlusses des Angeklagten (UA S. 12: 12. 1. 1981; UA S. 24: 12. 2. 1981) den Bestand des Urteils nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ab wann der Anschluss abgehört wurde, da das erste im Urteil verwertete Telefongespräch erst am 23. Februar 1981 geführt wurde (UA S. 12, 25).

III. Die Aufhebung des Strafausspruchs umfasst nicht die Einziehungsanordnung, die bestehen bleibt.

MölsMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
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