Treffer
BGH Urteil

Revisionen in Fällen schwerer räuberischer Erpressung; Strafausspruch wegen fehlender Sachverständigenaufklärung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 464/80
Datum
09.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionsverfahren betreffen Verfahrens- und Sachrügen in mehreren Fällen schwerer räuberischer Erpressung. Die Revision eines Angeklagten wurde verworfen; bei einem Mitangeklagten hob der BGH den Strafausspruch auf. Das Landgericht habe angesichts früherer schwerer Kopfverletzungen die Notwendigkeit eines sachverständigen Gutachtens zur Prüfung des § 21 StGB nicht hinreichend abgeklärt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abwesenheit einer gesetzlich vorgesehenen Person liegt nicht vor, wenn der Dolmetscher während der gesamten Hauptverhandlung anwesend war und seine Übersetzungspflichten grundsätzlich erfüllen konnte.

2

Die Unterlassung der Übersetzung einer Zeugenaussage führt zur Aufhebung des Urteils nur, wenn das Urteil auf dieser unübersetzten Aussage beruht.

3

Bei erheblichen Anhaltspunkten für frühere schwere Kopfverletzungen hat das Gericht vor der Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB die Notwendigkeit sachverständiger Untersuchung zu prüfen; unterlässt es dies, liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO vor.

4

Ein Wegfall eines einzelnen strafschärfenden Umstands rechtfertigt eine Änderung der Strafrahmenwahl nur, wenn dessen Entfall die Zumessung der Strafe nach Überzeugung des Revisionsgerichts beeinflusst hätte.

5

Ein Beweisantrag muss hinreichend bestimmt sein; selbst bei Zweifeln an der Bestimmtheit kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegen, wenn dadurch mögliche erhebliche Umstände nicht sachgerecht untersucht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 10. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Knoblich, Dr. Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Rechtsanwalt █████ aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten ███,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten Rizzo gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Dezember 1979 wird auf seine Kosten verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des ███ bleibt erfolglos. Die vom Angeklagten █ erhobene Klärungsrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Die Revision des Angeklagten ███████

1. Die Rüge, dass die Aussage, die der Dolmetscher in der Hauptverhandlung als Zeuge gemacht hat, nicht ins Italienische übersetzt worden sei, vermag eine den Bestand des Urteils berührende Verfahrensverletzung nicht zu begründen.

a) Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Dolmetscher während der ganzen Hauptverhandlung anwesend war. Auch bei seiner Vernehmung als Zeuge war es ihm möglich, seinen Pflichten als Dolmetscher nachzukommen und alle wesentlichen Verhandlungsteile zu übersetzen. Von der Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, kann deshalb keine Rede sein (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1977 – 1 StR 661/76).

b) Ob die Übersetzung der Zeugenaussage ███████ unterlassen und dadurch § 185 GVG verletzt worden ist, kann dahingestellt bleiben, weil insoweit die Verurteilung des Angeklagten im Fall Beckmann nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO).

Das Landgericht hat zwar seine Feststellung, der Angeklagte R[REDACTED] habe gesehen, dass der Mitangeklagte C[REDACTED] den Pkw-Fahrer Bess unter Vorhalten der beim vorausgegangenen Überfall eingesetzten Pistole zum Verlassen seines Fahrzeugs aufgefordert habe, auf die Bekundungen des Dolmetschers als Zeuge gestützt. Der Feststellung dieses Umstandes bedurfte es jedoch zur Bejahung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Dafür reichte bereits die auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten ████ getroffene Feststellung aus, dass diesem bekannt war, dass C[REDACTED] eine geladene Pistole mit sich führte (vgl. BGHSt 27, 56, 57) und aus dieser noch wenige Augenblicke zuvor einen Schuss auf einen Verfolger abgegeben hatte (UA S. 5). Auch auf die Höhe der Einzelstrafe im Fall Stein kann es sich nicht straferschwerend für den Angeklagten R[REDACTED] ausgewirkt haben, dass die Waffe nicht nur einsatzbereit mit sich geführt, sondern sie auch als Drohmittel eingesetzt hat.

Die Strafkammer hat in diesem Fall gegen R[REDACTED] die Mindeststrafe von fünf Jahren verhängt (UA S. 12). Nach der Überzeugung des Senats ist es in Anbetracht der gesamten Tatumstände ausgeschlossen, dass ein Wegfall dieses zusätzlichen Umstandes zu einer Änderung des Strafrahmens im Fall Beckmann durch Annahme eines minder schweren Falles geführt hätte.

2. Da im Übrigen die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war seine Revision mit der Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

II. Die Revision des Angeklagten █

1. Soweit der Angeklagte █ ebenfalls die Verletzung des § 185 GVG rügt, kann seine Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil seine Verurteilung auf dem eigenen Geständnis beruht und von der Aussage des Dolmetschers ██ nicht beeinflusst worden ist (UA S. 6).

2. Die Revision ist jedoch begründet, soweit sie beanstandet, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB hinsichtlich des Angeklagten C[REDACTED] ohne Zuziehung eines Sachverständigen verneint hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, der Hilfsbeweisantrag des Verteidigers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht ausdrücklich beschieden oder zu Unrecht zurückgewiesen wurde; insoweit könnte bereits das Vorliegen eines hinreichend bestimmten Beweisantrags im Sinne des § 219 Abs. 1 StPO zweifelhaft sein. Die Revision hat aber zu Recht die Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gerügt, da das Landgericht angesichts der von ihm festgestellten früheren erheblichen Kopfverletzungen des Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte verneinen dürfen.

Der Angeklagte █ hat im Jahre 1972 bei einem Verkehrsunfall eine ██████████████ erlitten, die zu einer zwölfstündigen Bewusstlosigkeit führte, und sich damals insgesamt sechs bis sieben Monate in stationärer Krankenhausbehandlung befunden (UA S. 2). Angesichts dieser Verletzungsfolgen im Jahre 1972 reichen die Hinweise auf das Fehlen von Anzeichen für seelische Störungen und von Auffälligkeiten im Verhalten des Angeklagten in der Zeit vor und auch während der Taten im Jahre 1979 zur Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht aus, zumal der Angeklagte im Jahre 1978 erneut einen Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen erlitten hatte und bereits 1974 durch einen Selbstmordversuch auffällig geworden war. Zwar hat das Landgericht hier aufgrund des Tathergangs ohne Rechtsfehler feststellen können, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vorgelegen haben. Bei einer Kopfverletzung, die zu einer zwölfstündigen Bewusstlosigkeit geführt hat, lässt sich aber ohne fachärztliche Untersuchung nicht ausschließen, dass Hirnschädigungen eingetreten sind, die zur Anwendung des § 21 StGB führen können (vgl. BGH NJW 1952, 633; 1969, 1578; Beschluss vom 25. Januar 1979 – 4 StR 9/79; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 60). Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils gegen ██ im Strafausspruch.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin hat weder im Schuldspruch noch hinsichtlich der Einziehungsanordnung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wäre – volle Schuldfähigkeit vorausgesetzt – nicht zu beanstanden.

Hürxthal Spiegel Salger Knoblich

RiBGH Dr. Goydke ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Justizangestellter

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Zitiert von (2)