Treffer
BGH Urteil

Teilrechtskraft nach § 353 Abs. 2 StPO: Unzulässige Beweisanträge im Strafausspruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 642/81
Datum
14.01.1982
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte nach Zurückverweisung im Strafausspruch erneut Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung ein und rügte u.a. die Ablehnung von Beweisanträgen. Er wollte durch Vernehmung eines rechtskräftig verurteilten Mittäters eine Anstiftung durch Dritte sowie eine andere Entstehung des Tatentschlusses beweisen. Der BGH bestätigte die Ablehnung: Nach Teilaufhebung nur im Strafausspruch sind die den Schuldspruch tragenden und doppelrelevanten Feststellungen bindend; Beweiserhebungen, die diese in Frage stellen, sind unzulässig. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Urteil nach § 353 Abs. 2 StPO nur im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben, tritt hinsichtlich des unbeanstandeten Schuldspruchs Teilrechtskraft ein.

2

An die durch Teilrechtskraft bindend gewordenen Feststellungen ist der neue Tatrichter gebunden; ergänzende Feststellungen sind nur zulässig, soweit sie den bindenden Feststellungen nicht widersprechen.

3

Beweiserhebungen, die darauf zielen, aufrechterhaltene und damit bindende Feststellungen zum Tatgeschehen, zur Beteiligung weiterer Personen oder zur Entstehung des Tatentschlusses in Zweifel zu ziehen, sind unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO).

4

Zur Bindungswirkung des teilrechtskräftigen Schuldspruchs gehören nicht nur die Mindesttatsachen zur Tatbestandsverwirklichung, sondern auch solche Umstände, die dem Tatgeschehen als geschichtlichem Vorgang sein Gepräge geben.

5

Umstände zur Art und Entwicklung des Tatentschlusses können doppelrelevant für Schuld- und Straffrage sein und bleiben bei Teilaufhebung im Strafausspruch als tragende Grundlage des Schuldspruchs bindend.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 4. Mai 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 642/81 in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Radiotechniker Antonio █, geboren am (_______) 1953 in ██████ (Italien), wegen räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Knoblich, Dr. Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Mai 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war am 10. Dezember 1979 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden.

Auf seine Revision hat der erkennende Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, die Sache insoweit zurückverwiesen, die weitergehende Revision dagegen verworfen (Urteil vom 9. Oktober 1980 – 4 StR 464/80).

Das Landgericht hat nunmehr wiederum auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren erkannt. Die erneute Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge

Mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die Ablehnung von Beweisanträgen auf Vernehmung des früheren Mitangeklagten ██████, dessen Verurteilung als Mittäter des Angeklagten rechtskräftig ist. Dieser sollte bekunden:

a) er habe den Angeklagten auf die Durchführung eines Raubüberfalles angesprochen, was vom Angeklagten zunächst abgelehnt worden sei,

b) er habe den Angeklagten letztlich zu einem Raubüberfall überredet;

c) der Plan sei wieder fallengelassen worden; erst nachdem die Brüder M[REDACTED] ihn und den Angeklagten angestiftet hatten, die Firma ██ zu überfallen, dem Angeklagten eine Pistole übergeben und die Örtlichkeit erläutert hatten, hätten sich er und der Angeklagte zur Tat entschlossen. Ohne die Anstiftung wäre die Tat unterblieben. Die Beute sollte durch vier geteilt werden.

Zu den hier angesprochenen Beweisthemen enthält das Urteil vom 10. Dezember 1979 folgende Feststellungen:

„Der Angeklagte █████████████ faßte im März 1979 den Entschluß, sich durch einen Überfall auf ein Geschäft Geld zu verschaffen“, das er zur Bezahlung von Darlehensschulden benötigte. Während er etwa 14 Tage lang in der Gegend von St. ██████ nach einem geeigneten Objekt suchte, traf er in ████████ den Angeklagten ██████. Dieser hatte erhebliche Schulden und benötigte ebenfalls Geld. „Die Angeklagten beschlossen, den von █████████████ geplanten Überfall gemeinsam auszuführen. Anfang April 1979 fiel ihnen das Geschäft ███ in St. ███████ auf. Sie rechneten damit, daß dieses einen großen Umsatz erzielen müsse, weil sich die Firma in zwei Häusern befand, die mit großen Firmenschildern versehen waren. Sie beschlossen deshalb, dieses Geschäft zu überfallen.“ Eine Tatbeteiligung der Brüder █████ wird im Urteil nicht erwähnt.

Das Landgericht hat die Beweisanträge als unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) abgelehnt, da der Beweiserhebung die Teilrechtskraft des Urteils vom 10. Dezember 1979 entgegenstehe. Mit der Beweiserhebung würden rechtskräftig gewordene Feststellungen zum Hergang der Tat in Frage gestellt.

Die Ablehnung der Beweisanträge ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Hebt das Revisionsgericht ein Urteil in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO nur im Strafausspruch mit den (dazu gehörigen) Feststellungen auf, so bezieht sich diese Aufhebung nur auf solche Umstände tatrichterlicher Sachverhaltsdarstellung, die ausschließlich die Straffrage betreffen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981 – 3 StR 322/81, S. 5; BGHSt 24, 274, 275). Hinsichtlich des nicht beanstandeten Schuldspruchs tritt Teilrechtskraft ein. Tatrichterliche Feststellungen, die ausschließlich die Schuldfrage betreffen, und solche, die als doppelrelevante Umstände zugleich für Schuld- und Straffrage von Bedeutung sind, bleiben aufrechterhalten (BGHSt 24, 274 f.; vgl. auch BGHSt 29, 359, 366 ff.).

An die aufrechterhaltenen Feststellungen ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden. Er darf diese zwar noch ergänzen, die ergänzenden Feststellungen dürfen den bindend gewordenen jedoch nicht widersprechen (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71; 24, 274 f.; 28, 119, 121; 29, 359, 366). Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen sind nämlich die „unantastbare Grundlage für das weitere Verfahren und wesentlicher Teil des abschließenden Urteils“ (BGHSt 10, 71, 73; 29, 359, 366). Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit (inneren Einheit) und damit notwendigen Widerspruchsfreiheit der Entscheidung, der unabhängig davon Gültigkeit beansprucht, ob ein Urteil über die Schuldund Straffrage gleichzeitig entscheidet, oder ob nach rechtskräftigem Schuldspruch die Strafe aufgrund einer zum Strafausspruch erfolgreichen Revision neu festgesetzt wird (BGHSt 7, 283, 287). Beweiserhebungen, die darauf abzielen, aufrechterhaltene und damit bindende Feststellungen in Zweifel zu ziehen, sind unzulässig. Beweisergebnisse, die im Widerspruch zu bindenden Feststellungen stehen, haben außer Betracht zu bleiben (BGH NStZ 1981, 448; Meyer in LR, 23. Aufl., Rn. 28, 32 zu § 353 StPO).

2. Nicht erfaßt von der Aufhebung werden zunächst einmal alle jene Umstände der Sachverhaltsdarstellung, in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten gefunden wurden (BGH LM Nr. 30 zu § 23 StGB). Hätte dabei von mehreren Tatsachen bereits ein Teil ausgereicht, um ein Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, so gehören gleichwohl alle zum Schuldspruch. An dessen Bindungswirkung nimmt also nicht etwa nur das Mindestmaß an Tatsachen teil, ohne das der Schuldspruch überhaupt keinen Bestand mehr hätte (BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 – 5 StR 146/60). Vielmehr unterliegen auch solche Abweichungen, durch die nur der Schuldumfang betroffen, die rechtliche Beurteilung aber nicht in Frage gestellt wird, dem Widerspruchsverbot (BGHSt 28, 119, 121).

a) Beweiserhebungen, die darauf abzielen, bei einem rechtskräftigen Schuldspruch wegen einer fortgesetzten Tat die Anzahl der Einzelakte in Frage zu stellen, sind ebenso unzulässig wie solche, die die festgestellte Vorsatzart (BGHSt 10, 71, 73 f.), den Grad des Fahrlässigkeitsvorwurfes (BGH, Beschluss vom 17. November 1978 – 2 StR 632/78) oder das Maß der Pflichtwidrigkeit oder die festgestellte Schadenshöhe in Zweifel ziehen (BGH NStZ 1981, 448). Ebenfalls teil an der Bindungswirkung haben die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über den Zeitpunkt des Tatentschlusses (BGH, Urteil vom 14. November 1978 – 1 StR 439/78), das tatauslösende Moment (BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 – 2 StR 97/77; Urteil vom 6. Mai 1981 – 2 StR 105/81), die Beweggründe für die Tatbegehung (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1979 – 2 StR 728/78; Urteil vom 6. Mai 1981 – 2 StR 105/81).

b) Über die genannten Tatumstände hinaus, die die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat ausfüllen oder auszufüllen geeignet sind, entfalten zum einen auch die Bestandteile der Sachverhaltsschilderung innerprozessuale Bindungswirkung, aus denen der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten abgeleitet hat (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1966 – 2 StR 254/66). Zum anderen nehmen auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung als den Schuldspruch tragend an der Bindungswirkung teil, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (BGHSt 24, 274 f.; 28, 119, 121; Meyer in LR, Rn. 29 zu § 353 StPO; vgl. auch Bruns, Teilrechtskraft und innerprozessuale Bindungswirkung des Strafurteils, 1961, S. 86 ff.), zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben. Der geschichtliche Vorgang, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, bildet ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile herausgegriffen und zum Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen (BGH, Beschluss vom 17. November 1978 – 2 StR 632/78).

3. In Anwendung dieser Grundsätze durfte das Landgericht keine Beweiserhebungen zulassen, die geeignet waren, die Feststellungen des ersten tatgerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 1979 über den Tatablauf als solchen, die Tatbeteiligung einzelner Personen und die Entstehung des Tatentschlusses in Zweifel zu ziehen. Recht hat das Landgericht die darauf abzielenden Beweisanträge des Angeklagten daher als unzulässig behandelt.

a) Dies gilt zunächst für den Antrag, der entgegen den auf dem Geständnis des Angeklagten beruhenden Feststellungen des Urteils vom 10. Dezember 1979 eine Mitwirkung der Brüder M[REDACTED] am Tatgeschehen unter Beweis stellt (vgl. oben c).

Die Sachdarstellung des ersten Tatrichters zur Frage der Beteiligung Dritter an einem Tatgeschehen als geschichtlicher Vorgang entfaltet bei Teilrechtskraft des Schuldspruchs für das weitere Verfahren Bindungswirkung. Ob ein Straftatbestand in Allein- oder Mittäterschaft, aus eigenem Antrieb oder auf Anstiftung durch Dritte, unter Beteiligung einer oder mehrerer Personen begangen wurde und um welche Personen es sich dabei im einzelnen handelte, ist zwar für die Erfüllung der gesetzlichen Merkmale der angewendeten Rechtsnorm und für die Formel des Schuldspruchs in der Regel ohne Bedeutung. Die beteiligten Personen geben jedoch ebenso wie Ort und Zeit des Handlungsablaufes dem geschichtlichen Vorgang, in den das tatbestandsmäßige Verhalten des Angeklagten eingebettet ist, das entscheidende Gepräge. Erst die den Schuldspruch näher beschreibenden Feststellungen über die einzelnen, auch außertatbestandlichen Tatmodalitäten, die Handlungsabläufe und die Identität der Handelnden machen das Tatgeschehen als geschichtlichen Vorgang einmalig und unverwechselbar. In diesem Sinne sind sie daher tragende Grundlage des Schuldspruchs. Es gilt insoweit nichts anderes als beispielsweise für die Darstellung der Tatmodalitäten der in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 StGB normierten Straferschwerungsgründe, für die anerkannt ist, dass sie in der Regel den Schuldspruch tragen, da sie das tatbestandsmäßige Handeln (mit) in Gang setzen und seine konkrete Ausgestaltung (mit) bestimmen (vgl. BGHSt 29, 359, 369).

b) Entsprechendes gilt für die Anträge des Angeklagten, die die Entstehung seines Tatentschlusses betreffen (vgl. oben 1 a bis c). Nach den Feststellungen des Urteils vom 10. Dezember 1979 geht die konkrete Tatausführung vom 5. April 1979 auf einen „im März 1979“ vom Angeklagten aus eigenem Antrieb und ohne Mitwirkung dritter Personen gefassten Tatentschluss zurück. Dieser Tatentschluss war zu diesem frühen Zeitpunkt zwar noch nicht auf ein bestimmtes Objekt ausgerichtet, er war nach den Feststellungen jedoch vorbehaltlos gefasst, wurde stufenweise konkretisiert und – ohne dass ein zwischenzeitliches Abgehen von ihm mitgeteilt wird – in die Tatausführung umgesetzt. Da diese somit unmittelbar auf den im März 1979 – wenn auch zunächst nur allgemein gefassten – Entschluss zurückzuführen ist, bildet die Schilderung der Entwicklung dieses Tatentschlusses ebenfalls die tragende Grundlage des teilrechtskräftigen Schuldspruchs.

Die Art und Weise, wie ein Tatentschluss entstanden ist und wie er sich bis zur Umsetzung des Gedankens in eine Handlung entwickelt hat, ist zwar auch für die Straffrage von Bedeutung. Die insoweit festgestellten Umstände sind aber – jedenfalls vorliegend – nicht ausschließlich für die Strafzumessung bedeutsam. Sie sind vielmehr als doppelrelevante Umstände sowohl für Strafals auch für die Schuldfrage erheblich und entfalten somit bei Teilaufhebung des Urteils nur im Strafausspruch für das weitere Verfahren bindende Wirkung. Es gilt hier nichts anderes als etwa für die Feststellung des Motivs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 – 2 StR 97/77 – und vom 23. Februar 1979 – 2 StR 728/78) oder des tatauslösenden Umstandes bei einem Tötungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 – 2 StR 105/81) oder der Ziele und Beweggründe des Täters eines Vermögensdelikts (vgl. BGH NStZ 1981, 448).

4. Die Revision kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung nicht mit Erfolg auf die Entscheidung BGHSt 22, 90 (= JR 1968, 466) berufen. Auch die Verletzung des Gebots materieller Gerechtigkeit beanstandet sie zu

a) In seiner Entscheidung BGHSt 22, 90 hatte sich der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nicht an die tatrichterliche Feststellung des Tatzeitpunkts gebunden gesehen. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall weist jedoch zwei Besonderheiten auf, die ihn vom vorliegenden maßgeblich unterscheiden. Zum einen war noch keine Teilrechtskraft des Schuldspruchs eingetreten, so dass sich die Frage der innerprozessualen Bindungswirkung nach vorangegangener Teilaufhebung gar nicht stellte, zum anderen war die Ermittlung des Tatzeitpunkts für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Strafantrags und damit für das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung von Bedeutung. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen sind vom Revisionsgericht jedoch stets selbständig zu prüfen (vgl. BGHSt 22, 90, 91).

b) Entgegen der Auffassung der Revision gibt der vorliegende Fall dem Senat auch keine Veranlassung, sich mit den im Schrifttum vertretenen Rechtsmeinungen auseinanderzusetzen, die eine Durchbrechung von Teilrechtskraft und innerprozessualer Bindung um der materiellen Gerechtigkeit willen zulassen wollen (vgl. Kleinknecht, 35. Aufl., 1981, Einl. Rn. 186; derselbe MDR 1955, 434 f.; Meyer, Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., Rn. 29 zu § 353 StPO m.w.Nachw.). Eine solche Erörterung wäre allenfalls dann erforderlich, wenn die abgelehnten Beweisanträge die Feststellung der Schuldunfähigkeit oder der fehlenden Täterschaft des Angeklagten bezwecken sollten. Vorliegend ging es der Verteidigung jedoch allein darum, darzutun, dass neben dem Angeklagten und dem verurteilten R[REDACTED] noch weitere Personen an der Tat beteiligt waren, denen ein höheres Maß an Schuld zuzumessen sei, die aber gleichwohl zu geringeren Strafen verurteilt worden seien. Diese Erwägungen rechtfertigen es jedoch keinesfalls, ausnahmsweise die Durchbrechung der Teilrechtskraft zuzulassen.

II. Die Sachrüge

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der von der Revision erhobenen Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.

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