Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Untreueverurteilungen und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 485/86
Datum
01.10.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilungen wegen Untreue und Betrugs. Der BGH hob die 23 Untreueverurteilungen auf, weil Feststellungen zu zeitlichem Tatzusammenhang und tatbestandlichen Handlungen unzureichend waren, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Betrugssprüche blieben bestehen. Das Berufsverbot entfiel damit ebenfalls.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang liegt vor, wenn der Täter seinen zunächst auf eine Tat gerichteten Vorsatz noch vor deren Beendigung auf weitere, zeitlich eng verbundene Taten erstreckt.

2

Zur Annahme mehrerer selbständiger Untreueakte müssen die Feststellungen den zeitlichen und tatbestandlichen Zusammenhang der einzelnen Untreuehandlungen so konkretisieren, dass ein Gesamtvorsatz ausgeschlossen werden kann.

3

Endet das zuvor bestehende Auftrags- oder Vermittlungsverhältnis durch den Kauf des Gegenstands durch den Beauftragten, so begründet das jetzt kaufvertragliche Rechtsverhältnis für diesen Gegenstand keine Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 StGB; aus denselben Umständen kann jedoch ein Betrugstatbestand zu prüfen sein.

4

Fehlen konkrete Feststellungen dazu, wann der Täter jeweils die Vereinnahmung oder Verwendung von Mitteln vornahm, ist eine tragfähige Differenzierung zwischen Einzelakten und Fortsetzungstat nicht möglich und die Verurteilung aufzuheben.

5

Ein Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB darf nur hinsichtlich solcher Berufe oder Gewerbe verhängt werden, bei deren Ausübung die verurteilten Straftaten begangen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 22. Mai 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██████████, geboren ███ ████ ████████ in ███████ (1954 in EC), zur Zeit in ██████████████████, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Meyer, Dr. B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Mai 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und 2. im Ausspruch über das Berufsverbot.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 23 Fällen sowie wegen Betruges in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, sich im Kraftfahrzeug- und Versicherungsgewerbe sowie in Maklerberufen kaufmännisch zu betätigen.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. Soweit es dem Schuldspruch wegen Betruges in 2 Fällen gilt, ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen kann die Verurteilung wegen Untreue in 23 Fällen nicht bestehen bleiben.

Den Feststellungen zufolge übernahm der Angeklagte in der Zeit vom 28. Juni 1984 bis zum 25. März 1985 aufgrund entsprechender Vermittlungsaufträge eine Reihe gebrauchter Kraftfahrzeuge, um sie unter Beachtung eines vereinbarten Mindestverkaufspreises für die jeweiligen Eigentümer an Dritte zu veräußern; in mehreren Fällen verheimlichte oder verschleierte er den gelungenen Verkauf gegenüber dem Auftraggeber und verbrauchte die ihm zugeflossenen Verkaufserlöse für sich.

Mit Recht hat das Landgericht dieses Verhalten des Angeklagten als strafbare Untreue – in der Form der Verwirklichung des Treubruchstatbestandes (§ 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB) – gewertet.

Eine Ausnahme gilt allerdings für den Fall 3 (UA S. 9 f.). Auch hier hatte der Angeklagte zwar aufgrund des ihm erteilten Auftrags, das Motorrad zu verkaufen, eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Eigentümer übernommen. Diese Betreuungspflicht, wie sie Voraussetzung des Untreuetatbestands ist, endete jedoch dadurch, dass der Angeklagte das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 3. August 1984 selbst vom Voreigentümer erwarb. Das nunmehr kaufvertragliche Rechtsverhältnis, das damit an die Stelle des Vermittlungsauftrags getreten war, begründete keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB. Soweit der Angeklagte den Voreigentümer zur Übereignung oder Überlassung des Motorrads dadurch bestimmt hat, dass er trotz Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit den vereinbarten Kaufpreis bis Ende September 1984 zu entrichten versprach, kommt allerdings – was in der neuen Verhandlung zu prüfen sein wird – eine Verurteilung wegen Betrugs in Betracht.

Rechtlich zu beanstanden ist auch die Annahme des Landgerichts, sämtliche Untreuefälle seien als selbständige Taten und nicht auch nicht teilweise – als Einzelakte einer Fortsetzungstat oder mehrerer, in sich fortgesetzter Taten – zu werten. In tatsächlicher Hinsicht stellt es fest, dass der Angeklagte während seiner Vermittlertätigkeit auch Geschäfte ordnungsgemäß abgewickelt habe. „Sobald aber ein finanzieller Engpass gegeben war“, so heißt es dann weiter, „entschloss sich der Angeklagte, sich auf Kosten seiner Kunden Gelder zu verschaffen und diese für sich zu behalten“ (UA S. 8). Hieran anknüpfend führt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, es fehle am Gesamtvorsatz.

Der Angeklagte habe sich „jeweils neu im konkreten Einzelfall, in dem er den Eindruck gewonnen hatte, der Kunde werde sich hinhalten lassen“, zur Veruntreuung der vereinnahmten Gelder (bzw. zur Verwendung der durch Täuschung erlangten Vermögenswerte für eigene Zwecke) entschlossen (UA S. 25).

Diese Ausführungen genügen im vorliegenden Fall nicht, die rechtsfehlerfreie Annahme von Tatmehrheit zu belegen. Das Landgericht hat lediglich auf den in jedem Fall neu gefassten Entschluss abgestellt, dagegen nicht bedacht, dass ein Fortsetzungszusammenhang begründender Gesamtvorsatz auch dann vorliegen kann, wenn der Täter seinen zunächst auf eine Tat gerichteten Vorsatz noch vor deren Beendigung auf weitere Taten erstreckt (BGHSt 19, 323; 23, 33; BGH Strafverteidiger 1984, 242 mit Anmerkung Schlothauer; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1984 – 2 StR 474/84, Beschlüsse vom 5. Juni 1986 – 4 StR 256/86).

Zur Prüfung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bestand hier aber angesichts der zeitlich dichten Abfolge der Einzelfälle besonderer Anlass. Nach den Feststellungen traten bereits bei der Vereinnahmung der Verkaufserlöse durch den Angeklagten zeitliche Überschneidungen auf. So hat der Angeklagte etwa im Fall 11 den Kaufpreis schon im November 1984 erhalten, bevor er im Fall 10 die letzte Kaufpreisrate am 20. Dezember 1984 bekam, und vereinnahmte im Fall 16 am selben Tage die erste Kaufpreisrate, bevor er im Fall 15 am 27. Dezember 1984 ein weiteres Fahrzeug gegen Barzahlung verkaufte (UA S. 14/15, 17/18).

Dessen ungeachtet kommt es für die Frage der zeitlichen Überschneidung auf die Zeitpunkte der tatbestandlichen Untreuehandlungen an, die mit den – festgestellten – Daten der Vereinnahmung von Verkaufserlösen nicht oder jedenfalls nicht stets übereinstimmen.

In den Fällen 9 und 22 (UA S. 13 f., 20 f.) kann die erste Untreuehandlung des Angeklagten bereits in dem Verkauf des Fahrzeugs unter dem vertraglich vereinbarten Mindestpreis liegen. In einer Reihe weiterer Fälle hat der Angeklagte durch zeitlich nicht durchweg fixierte Verschleierungs- und Verheimlichungsmaßnahmen gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls tatbestandsmäßig gehandelt. Soweit er den Untreuetatbestand dadurch verwirklicht hat, dass er die Verkaufserlöse jeweils für sich verbrauchte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, wann dies jeweils geschah, weshalb sich auch nicht die Möglichkeit ausschließen lässt, dass er zumindest in einigen Fällen durch ein und denselben „Zugriff“ die Verkaufserlöse aus mehreren Geschäften für eigene Zwecke in Anspruch nahm. Da die Feststellungen nicht ausreichen, die Frage der zeitlichen Überschneidung auf der Grundlage der tatbestandlichen Untreuehandlungen des Angeklagten zu beurteilen, vermag der Senat den Schuldspruch wegen der Untreuefälle nicht von sich aus zu ändern; dieser muss vielmehr insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben werden.

Die wegen der beiden Betrugstaten verhängten Einzelstrafen bleiben von dieser Aufhebung unberührt. Dagegen muss die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben werden.

Auch das Berufsverbot kann nicht bestehen bleiben, weil ihm mit der Aufhebung des Urteils im Untreuekomplex die Grundlage entzogen ist. Im Übrigen erscheint der Hinweis veranlasst, dass dem Angeklagten nach § 70 Abs. 1 StGB nur solche Berufe oder Gewerbe untersagt werden können, bei deren Ausübung er die abgeurteilten Straftaten begangen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1986 – 1 StR 419/86).

HerdegenMeyerGollwitzer
MaierNiemöller

Zitiert (3)