Revision: Aufhebung des Berufsverbots nach §70 StGB und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 419/86
- Datum
- 12.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufsverbot nach § 70 StGB darf nur verhängt werden, wenn die abgeurteilte strafbare Handlung bei der Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit begangen worden ist.
Für die Anordnung eines Berufsverbots sind konkrete und hinreichende Feststellungen darüber erforderlich, in welcher Weise der Verurteilte den Beruf ausgeübt hat und wie die Tat damit in Zusammenhang steht.
Fehlen diese für das Berufsverbot maßgeblichen Feststellungen im Urteil, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision kann sich gegen Nebenfolgen (z. B. Berufsverbote) erfolgen, ohne dass der Schuldspruch oder die Hauptstrafe berührt werden, wenn für die Nebenfolge die gesetzlich geforderten Feststellungsgrundlagen fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 11. April 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 419/86 in der Strafsache gegen █ — Rolf ██, geboren am ███ in ████ wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. August 1986 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 11. April 1986 im Ausspruch über das Berufsverbot mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zu den Kosten an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsanträge zeigt im Schuldspruch und im Strafaussprach keine Rechtsfehler auf.
Dagegen kann das angefochtene Berufsverbot nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren verboten, in abhängiger Stellung als Vertreter tätig zu sein oder Vertretertätigkeit zuzuschreiben.
2. Das ist deshalb fehlerhaft, weil nach § 70 StGB nur der Beruf oder die Tätigkeit verboten werden kann, bei deren Ausübung die abgeurteilte strafbare Handlung begangen worden ist (BGHSt 22, 144; BGH, Urt. vom 20. August 1985 – 5 StR 278/85).
Im vorliegenden Verfahren war der Angeklagte jedoch bei keiner der abgeurteilten Betrugstaten als (selbständiger oder abhängiger) Vertreter tätig. Vielmehr betrieb er einen Handel mit Toilettenbedarfsartikeln sowie Speise- und Genussmitteln, in dessen Rahmen er sich mit „An- und Verkauf von astronomischen Betrieben“ befasste und „Waren nur in Auftrag bestellte, die Ware weiterverkaufte“ (UA S. 5, 11, 22); er war also selbständiger Händler.
3. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, auf Grund der Urteilsfeststellungen über das Berufsverbot abschließend zu entscheiden; die Art und Weise, wie der Angeklagte sein Gewerbe ausübte, ist daraus nicht hinreichend deutlich zu erkennen. Deshalb ist über diese Frage neu zu entscheiden; das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ist zu beachten.