Zollhinterziehung und Urkundenfälschung: Rückverweisung wegen Strafaussetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 483/53
- Datum
- 02.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter durch wiederholte Begehung eine bestimmte Einnahmequelle oder einen bestimmten Betrag erzielen will und daraus regelmäßige Einkünfte bezweckt.
Bei der Bemessung des Wertersatzes für nicht eingezogene, zollpflichtige Waren ist der gemeine (gewöhnliche) inländische Verkaufspreis der Waren einschließlich der auf ihnen ruhenden Abgaben zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen.
Eine mit fremdem Namen unterzeichnete Urkunde ist fälschlich, wenn der Unterzeichnende nicht den Willen hat, den Namensträger rechtsgeschäftlich zu vertreten; ein bloßes Einverständnis der Namensträger ohne Vertretungswillen begründet keine echte Urkunde.
Der Glaube des Täters an eine (vermeintliche) Ermächtigung zur Namenszeichnung ersetzt nicht das Bewusstsein der Rechtwidrigkeit, wenn der Täter keinen Vertretungswillen hat und die Unterschrift den Anschein einer fremden Identität erwecken soll.
Bei einer verhängten Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten ist die Sache zur Nachholung der Entscheidung über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung nach den einschlägigen Vorschriften an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den █████████████ █████ Joachim, geboren am ██ 1926 in ███,
den ██████████ ██████████████ KX ███ aus HO, dort geboren am ██ 1923,
wegen Zollhinterziehung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten ihrer Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Den Angeklagten ███ hat die Strafkammer wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu 8 Monaten Gefängnis, einer Geldstrafe von 500 DM und zu einer Wertersatzstrafe von 11.092 DM verurteilt.
1.) Ohne Erfolg wendet sich seine Revision gegen die Annahme der Strafkammer, er habe gewerbsmäßig gehandelt.
Nach ihren Feststellungen stand ihm gegen eine Schweizer Firma, die über eine deutsche Firma ████ Liebesgaben Schweizer Staatsangehöriger an deutsche Privatpersonen versandte, eine Provisionsforderung in Höhe von 1.500 sfr. zu. Um sein Guthaben hereinzubringen, teilte er der ██████ eine große Zahl von Anschriften deutscher Privatpersonen als angeblicher Empfänger mit, behielt jedoch die an sie adressierten Liebesgabenpakete zurück und verwertete den Inhalt, zollpflichtige Waren, für sich. Als Auslieferer der ████ hatte er hierzu Gelegenheit. Aus diesen Geschäften, die er während längerer Zeit durchführte, zog er einen Reingewinn von 11.000 DM.
Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe von vornherein beabsichtigt, die Zollhinterziehungen nur so lange fortzusetzen, bis er Einnahmen in Höhe seines Guthabens erlangt habe. Diese Absicht reicht für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns aus. Darunter fällt auch derjenige, der sich einen bestimmten Betrag, der für ihn eine ständige Einnahmequelle bedeutet, durch wiederholte Begehung von Zollhinterziehungen verschaffen will.
2.) Ebenso unbegründet ist der Einwand der Revision gegen die Berechnung der Wertersatzstrafe. Mit Recht hat die Strafkammer den gemeinen Wert der nicht mehr einziehbaren, zollpflichtig gewesenen Waren zur Zeit ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
Es kommt nicht, wie die Revision meint, darauf an, „welchen Erlös die Zollbehörde bei der Versteigerung erzielt hätte, wenn sie die Waren hätte einziehen können“. Selbst wenn die Zollbehörde in anderen Fällen eingezogene Waren versteigert und dabei einen unter dem gemeinen Wert der Waren liegenden Erlös erzielt haben sollte, wäre er für die Höhe des Wertersatzes im vorliegenden Falle nicht maßgebend. Denn die Waren, welche die Zollhinterziehungen des Angeklagten zum Gegenstand hatten, sind nicht eingezogen worden und konnten demgemäß auch nicht zur Versteigerung gelangen. In einem solchen Falle darf und muss der Berechnung des Wertersatzes der gewöhnliche inländische Verkaufspreis der Waren einschließlich der auf ihnen ruhenden Abgaben zugrunde gelegt werden.
3.) Schließlich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung im Ergebnis begründet. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, unterschrieb er in 113 Fällen Empfangsbescheinigungen mit den Namen der angeblichen Empfänger von Liebesgaben. Diese Personen existierten zwar; jedoch bemühte sich der Angeklagte, weil ihm in anderen Fällen Gefalligkeitsunterschriften von den Scheinempfängern verweigert worden waren, nicht darum, die Unterschriften zu bekommen. „Sei es“, so führt die Strafkammer aus, „weil es ihm zu viel Mühe machte, sei es, weil er befürchtete, die Unterschriftsleistung könnte ihm verweigert werden.“
Zutreffend bemerkt die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand des § 267 StGB verwirklicht, weil ihn keine der Personen, mit deren Namen er unterschrieb, hierzu ermächtigt hatte (die Behauptung, er habe „mit eigenem Namen“ unterschrieben, ist offensichtlich irrig).
Bei der Würdigung des inneren Tatbestands bringt die Strafkammer zum Ausdruck, sie halte es für möglich, dass der Angeklagte in einzelnen Fällen geglaubt habe, die Personen, mit deren Namen er unterzeichnete, „hätten wahrscheinlich nichts dagegen gehabt“. „Insoweit, als er eine solche Ermächtigung angenommen hätte, könnte ihm das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt haben“, verneint aber einen derartigen Mangel mit der Begründung: „Der Angeklagte behaupte insoweit selbst tatsächlich nicht, er sei ermächtigt worden.“
Diese Ausführungen sind deshalb bedenklich, weil die Behauptung des Angeklagten, er habe an eine Ermächtigung zur Unterzeichnung geglaubt, nichts zu tun hat mit der auf dem Gebiet des Tatsächlich liegenden Frage, ob er wirklich ermächtigt war. Trotzdem aber muss auch der innere Tatbestand der Urkundenfälschung beim Angeklagten bejaht werden. Wäre er zur Unterschriftsleistung von den Namensträgern wirklich ermächtigt gewesen, so würde dieser Umstand der Annahme, er habe den äußeren Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht, nicht entgegenstehen. Denn eine Urkunde, die jemand mit einem fremden Namen unterzeichnet, ist nur dann echt, wenn folgende drei Voraussetzungen zusammentreffen: die Befugnis des Unterzeichnenden zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Unterzeichnenden zur Vertretung des Namensträgers und schließlich dessen Wille, sich in der Unterschrift vertreten zu lassen (vgl. RGSt 75, 46, 49; BGH 3 StR 544/51 vom 3. 1. 1952).
Im vorliegenden Falle fehlt es jedenfalls an den beiden letztgenannten Voraussetzungen; denn der Angeklagte hatte nicht den Willen, die Namensträger zu vertreten, also die Unterschriften an ihrer Statt mit den für sie damit verbundenen Rechtsfolgen zu leisten. Ebensowenig wollten diese sich von ihm rechtsgeschäftlich vertreten lassen, d. h. die Rechtsfolgen, die sich für sie aus der Unterschrift mit ihrem Namen ergaben, in ihrer Person eintreten lassen. Wenn sie trotzdem damit einverstanden gewesen sein sollten, dass der Angeklagte ihren Namen benutzte, so kommt diesem Einverständnis nicht die rechtliche Tragweite des Willens, sich im rechtsgeschäftlichen Sinn vertreten zu lassen, zu. Dem Angeklagten kam es gerade darauf an, nicht als Vertreter der Namensträger aufzutreten; er wollte vielmehr den Anschein erwecken, als ob ein anderer als er die Urkunde unterzeichnet habe.
Wäre somit auch eine wirklich bestehende Ermächtigung zur Unterschriftsleistung nicht den äußeren Tatbestand der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde ausschließen, so konnte auch der Glaube an eine solche Ermächtigung im Rahmen des inneren Tatbestands nicht eine Bedeutung erlangen, die ihm im äußeren Tatbestand nicht zukommt. Dafür, dass dem Angeklagten wegen seines Glaubens an eine Ermächtigung zur Namenszeichnung das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seiner Fälschungen gefehlt haben könnte, obwohl er keinen Vertretungswillen hatte, also den Eindruck einer falschen Identität erwecken wollte, fehlt jeder Anhalt.
4.) Was die Revision über die angebliche Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31. 12. 1949 vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
5.) Da die gegen den Angeklagten erkannte Gefängnisstrafe 6 Monate nicht übersteigt, muss dem Landgericht die Möglichkeit eingeräumt werden, die seit dem 1. 10. 1953 in den §§ 23 ff. StGB vorgesehene Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nachzuholen. Zu diesem Zweck musste die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).
1.) Den Angeklagten KC hat die Strafkammer „wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Zollhinterziehung“ zu 5 Monaten Gefängnis, zu 300 DM Geld- und zu 15.320 DM Wertersatzstrafe auf Grund folgenden Sachverhalts verurteilt:
Gemäß einer Vereinbarung mit einem Unbekannten jüdischer Abstammung, der bei der ███ ein Guthaben besaß und es ebenfalls in der Form von Liebesgabenpaketen nach Deutschland transferieren wollte, übernahm der Angeklagte die Durchführung dieses Vorhabens. Zu diesem Zwecke nutzte er seine Beziehungen zur ███ aus, als er bei der Ausgabe von Liebesgabenpaketen behilflich war. Er fertigte eine Liste von einigen hundert als Empfänger von Paketen ausersehener Personen, von denen er die an sie ausgelieferten Pakete verabredungsgemäß zurückhielt. So kam er in den Besitz großer Mengen Roh- und Röstkaffee und Schokolade. Diese Waren verkaufte er für seinen Auftraggeber. Von ihm erhielt er 1 DM pro kg verkaufter Lebensmittel. Außerdem sollte er von dem Verkaufserlös für etwa je 500 kg Röst- und Rohkaffee und 80 kg Schokolade behalten dürfen, was er über einen bestimmten an seinen Auftraggeber abzuführenden Betrag hinaus erlangen würde. Auf diese Weise erzielte er einen Gewinn von 1.650 DM.
2.) a) Ohne Erfolg wendet sich seine Revision gegen die Annahme der Strafkammer, er sei Mittäter des Unbekannten gewesen. Sie erwähnt zwar, er habe diesem seine Hilfe angeboten, als dieser sich mit ihm über die Möglichkeit, sein Schweizer Guthaben flüssig zu machen, besprach und in seinem Auftrag die zollbaren Waren verkaufte. Dennoch rechtfertigt der Umfang der Tätigkeit und die weitgehend selbständige Ausführung des übernommenen Auftrags die Annahme, dass der Angeklagte nicht bloßer Gehilfe, sondern Mittäter war.
b) Ebenso begründet ist seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung; denn er hatte es für einige Zeit auf einen „regelmäßigen Gewinn aus dem Verkauf der unverzollten Waren“ abgesehen. Das reicht für die Annahme gewerbsmäßigen Handelns aus, selbst wenn er in erster Linie von dem Verdienst lebte, den ihm seine Tätigkeit bei der ██ einbrachte.
3.) Aus dem gleichen Grund und im gleichen Umfang wie beim Angeklagten ████ (s. oben I 5!) musste die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Dr. Dotterweich | Werner | Baldus | |||
| Dr. Sauer | Menges |
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 883/83 · 13.03.1984Revision: Lohnsteuerhinterziehung aufgehoben, Umsatzsteuerhinterziehung bestätigt
- BGH · 1 StR 520/84 · 21.03.1985Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung verworfen
- BGH · 4 StR 91/68 · 14.06.1968Betrug mit Finanz- und Kellerwechseln: Schadensfeststellung bei Gutschrift und Stundung