Revision verworfen: Fortgesetzte Urkundenfälschung durch Gebrauch fremden Namens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 544/51
- Datum
- 03.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Urkunde mit dem Namen eines anderen unterzeichnet, ohne hierzu befugt zu sein, schafft eine falsche Urkunde, wenn sie den Anschein erweckt, vom Namensträger selbst unterzeichnet zu sein.
Die Verwendung einer Urkunde im Rechtsverkehr ist gegeben, wenn sie in Geschäftsunterlagen aufbewahrt und gegenüber Dritten oder Behörden vorgelegt wird.
Die bloße Verwendung eines Decknamens schließt die Tauglichkeit zur Täuschung nicht aus, wenn die Urkunde in Täuschungsabsicht hergestellt oder gebraucht wird.
Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt Fahrlässigkeit aus und kann die Verantwortlichkeit nach gewerberechtlichen oder besonderen Vorschriften entfallen lassen, wenn der Irrtum nicht ohne Weiteres erkennbar war.
Für die Strafbarkeit nach einschlägigen Sondervorschriften ist Vorsatz zu prüfen; fehlt er, ist trotz fehlender Genehmigung ein strafbefreiender Freispruch möglich.
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen ████████ Reinhold ███████, geboren am ██ 19██ in ██, ██ ██, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Kraus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Prof. Sauer, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Busch,
als Beisitzer, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom ██ wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 DM verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten und die der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, der im Ostsektor Berlins ein Trödelgeschäft betreibt, seit dem 22. Juni 1950 den Namen eines ██ als Auftraggeber benutzt, um Waren aus der Ostzone zu beziehen. Er hatte bereits seit längerer Zeit von dem █████ ██████████████ Waren erhalten, der im Ostsektor wohnte. Als dieser ihm erklärte, er könne ihm keine Waren mehr liefern, gab der Angeklagte vor, er habe eine Adresse in ███ ██████, die er als Auftraggeber angeben könne. Seit dem 22. Juni 1950 ließ er sich von dem ██ Zettel mit dem Namen ███ geben, auf denen er den Empfang des Verkaufserlöses quittierte. Diese Zettel bewahrte er bei seinen Geschäftsbüchern auf. Auch in sein Trödelbuch trug er die Lieferungen unter dem Namen ███ ein. Als die Polizei bei ihm eine Kontrolle durchführte, zeigte er ihr das Trödelbuch und die Zettel vor.
II.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt, das Landgericht habe den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht richtig gewürdigt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten wegen des Vergehens nach § 13 des Berliner Gewerbefreiheitsgesetzes vom 30. Oktober 1949 (VOBl. S. 453) freigesprochen hat.
III.
1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Angeklagte sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Er hat die Zettel mit dem Namen ███ unterschrieben, obwohl er nicht befugt war, diesen Namen zu gebrauchen. Die Urkunden waren daher falsch, weil sie den Anschein erweckten, als seien sie von dem Namensträger selbst unterzeichnet worden. Dass der Angeklagte den Namen ███ nur als Decknamen benutzt hat, ändert nichts daran, dass er die Urkunden in Täuschungsabsicht hergestellt hat.
b) Die Revision des Angeklagten meint, das Landgericht habe nicht geprüft, ob der Angeklagte mit dem Vorsatz gehandelt habe, die Urkunden im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Zettel bei seinen Geschäftsbüchern aufbewahrt und sie der Polizei bei einer Kontrolle vorgelegt hat. Damit hat er sie im Rechtsverkehr gebraucht.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls unbegründet.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des Vergehens nach § 13 des Berliner Gewerbefreiheitsgesetzes freigesprochen, weil es nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht habe nicht geprüft, ob der Angeklagte sich nicht wenigstens fahrlässig verhalten habe. Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat. Er hat geglaubt, dass er für den Bezug von Waren aus der Ostzone keine Genehmigung benötige. Diese Annahme war nicht ohne weiteres als unrichtig erkennbar. Der Angeklagte hat sich daher nicht fahrlässig verhalten.
b) Die Staatsanwaltschaft rügt weiter, das Landgericht habe nicht geprüft, ob der Angeklagte nicht wegen eines Vergehens nach § 27 der Anordnung zur Durchführung des Abkommens über den Interzonenhandel vom 30. Dezember 1949 (VOBl. 1950 S. 5) zu bestrafen sei. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte keine Genehmigung für den Bezug von Waren aus der Ostzone besessen hat. Es hat ihn aber freigesprochen, weil es nicht feststellen konnte, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
IV.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Busch | Kraus | Scharpenseel | |||
| Dresauer | Baldus |