Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 520/84
Datum
21.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verleger erhob Revision gegen sein Urteil wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Steuerverkürzung. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und bestätigte, dass durch überhöhte Vorkalkulationen erlangte Vorabzuschüsse einen Vermögensschaden darstellen. Ferner bejahte der Senat die Unechtheit von Scheinrechnungen auf fremden Firmenköpfen wegen Identitätstäuschung; ein geringer Berechnungsfehler bei der Gewerbesteuer beeinflusste das Strafmaß nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensschaden im Betrug liegt vor, wenn aufgrund unzutreffender Vorkalkulationen vorläufige Zuschüsse ausgezahlt werden, die bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht oder nicht in dieser Höhe zugeflossen wären, und diese Angaben in die Abrechnung eingehen.

2

Eine Urkunde ist unecht, wenn durch den Gebrauch eines fremden Firmenkopfs über die Person des tatsächlichen Ausstellers getäuscht wird (Identitätstäuschung) und die Urkunde für den Rechtsverkehr Beweiswirkung hinsichtlich der Person des Leistenden hat.

3

Die Einwilligung des Namensträgers in die Verwendung seines Namens schließt Urkundenfälschung nicht aus, wenn der Aussteller nicht in dessen Namen handeln will und den fremden Namen nur zur Verdeckung seiner eigenen Identität benutzt.

4

Kalkulations- oder Bewertungsfehler bei der Ermittlung der hinterzogenen Steuer sind revisionsrechtlich nur dann erheblich, wenn sie sich auf die Einzel- oder Gesamtstrafe auswirken.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 2. November 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 520/84 in der Strafsache gegen den Verleger Horst E. aus [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1919 in B. wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1985 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. November 1982 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Der Senat nimmt die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sachrüge zum Anlass, folgende Punkte näher zu erörtern:

1. Mit dem Einwand, die Strafkammer habe im Komplex F des Urteils (Betrug zum Nachteil des Instituts für Auslandsbeziehungen, UA S. 671 ff.) bei mehreren Buchprojekten zu Unrecht einen Vermögensschaden bejaht, kann die Revision nicht durchdringen.

Ein Vermögensschaden ist dadurch eingetreten, dass der Beschwerdeführer vorläufige Zuschüsse aufgrund überhöhter Kostenansätze in der Vorkalkulation für von ihm zu verlegende Bücher erhalten hat, die ihm bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht oder nicht in dieser Höhe zugeflossen wären; diese unzutreffenden Angaben sind dann auch in die jeweilige Endabrechnung des Angeklagten eingegangen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Angeklagte nach den Bewilligungsbedingungen berechtigt gewesen wäre, bei der Festsetzung der endgültigen Höhe der Förderungsbeträge den tatsächlich entstandenen Kosten die tatsächlichen – im Vergleich zu den vorhergesagten – niedrigeren Einnahmen aus dem Verkauf der ersten Auflage gegenüberzustellen, und ob er auf der Grundlage dieser – hypothetischen – Abrechnungsmethode die ihm gewährten Gelder rechtmäßig hätte erlangen können. Eine solche Schlussabrechnung ist nach den Feststellungen des Landgerichts in keinem Falle vorgenommen worden; sie hätte auch bei einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis nichts daran geändert, dass das Institut für Auslandsbeziehungen durch die Auszahlung der dem Angeklagten in dieser Höhe nicht zustehenden vorläufigen Zuschüsse einen Schaden erlitten hatte.

2. Fehl gehen auch die Angriffe der Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung in den Fällen der Benutzung von Briefbögen mit den Firmenköpfen „V[...] für [...] Literarische Inhaber Kurt B[...]“, „Literarische Agentur Ruth B[...]“ und „Ausstellungsbau und -beratung Kurt B[...]“ richten.

a) Nach den Urteilsfeststellungen sind diese drei Einzelunternehmen auf Veranlassung des Angeklagten gegründet worden, der auch ihr faktischer Inhaber war; Kurt B[...] und Ruth B[...] hatten nur ihre Namen zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte benutzte die Betriebe dazu, fingierte Fremdkostenbelege für den E[...]-Verlag T[...] zu erstellen, indem er Scheinrechnungen auf Briefbögen schreiben ließ, in deren Kopf die jeweilige Firma aufgedruckt war. Die beiden formellen Betriebsinhaber hatten hiervon im Einzelfall keine Kenntnis. Die so erstellten Belege dienten dem Angeklagten dazu, verschiedenen, öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Institutionen Aufwendungen durch vermeintliche Zahlungen an Dritte vorzutäuschen. Auf diese Weise gelang es ihm, sich ungerechtfertigte Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu verschaffen, weil von ihm verauslagte Fremdkosten aufgrund der Bewilligungsbedingungen, die für die von ihm in Zusammenarbeit mit diesen Institutionen durchgeführten Projekte galten, erstattungsfähig waren.

b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung.

Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist (vgl. statt aller: Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 126 ff. m. w. N.); entscheidendes Kriterium für die Unechtheit ist die Identitätstäuschung: Über die Person des wirklichen Ausstellers wird ein Irrtum erregt; der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht. Nicht tatbestandsmäßig ist dagegen die Namenstäuschung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Aussteller nur über seinen Namen täuscht, nicht aber über seine Identität (vgl. RGSt 48, 238 ff.; BGHSt 1, 117, 121; Tröndle aaO Rdn. 129 m. w. N.; Seier JA 1979, 133, 136 ff. m. w. N.). Dieser Fall wird angenommen, wenn, sei es allgemein, sei es in bestimmten Personenkreisen oder unter bestimmten Umständen, der Urheber der Urkunde auch bei Gebrauch eines ihm nicht zustehenden Namens so gekennzeichnet ist, dass über seine Person kein Zweifel bestehen kann (vgl. RGSt 48, 238, 241; BGHSt 1, 117, 121). Darüber hinaus kommt Namenstäuschung dann in Betracht, wenn die Wahrheit der Namensangabe für die jeweilige Beweis-Situation unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Urkunde ohne jede Bedeutung ist und die Beteiligten kein Interesse daran haben, ob sich der Aussteller der Urkunde seines richtigen Namens bedient (vgl. Seier aaO). Im Rahmen der Täuschungshandlung ist zusätzlich darauf abzustellen, welchen Zweck der Täter mit der falschen Namensnennung verfolgt. Wollte er nur seinen wirklichen Namen ungenannt lassen und steht er im Übrigen zu der abgegebenen Erklärung, so handelt er nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr; wollte er sich jedoch der Beweiswirkung der Urkunde in Bezug auf seine Person entziehen, so ist das subjektive Unrechtselement gegeben (vgl. RGSt 3, 337, 339, 342; 48, 238, 242; RG JW 1934, 3064; insoweit in der Literatur unstritten – vgl. hierzu Seier aaO S. 137 m. w. N.).

Gemessen an diesen Kriterien hat der Angeklagte in den von ihm gefertigten Scheinrechnungen objektiv nicht nur über den Namen des Ausstellers, sondern über dessen Identität getäuscht. Der sich aus den Urkunden ergebende scheinbare Aussteller war das jeweils im Briefkopf genannte Unternehmen, wirklicher und nach außen hin für den beteiligten Personenkreis nicht erkennbarer Aussteller war hingegen der Angeklagte. Gerade auf die Identität des Ausstellers erstreckte sich neben der inhaltlichen Richtigkeit – der Beweiswert der Belege für die Institution, denen sie vorgelegt wurden. Für sie waren die Rechnungen nicht nur Zeugnis dafür, dass Leistungen erbracht worden waren; sie dienten auch als Beweis für die Person des Leistenden. Diese war ihnen nicht gleichgültig. Sie hatten vielmehr ein Interesse am Gebrauch des richtigen Namens, weil die Kostennachweise je nach dem Namen des Urhebers zu einer kritischeren Prüfung Anlass gegeben hätten. Eine eingehende Überprüfung der Rechnungen hätte sich den Geschäftspartnern des Angeklagten insbesondere dann aufgedrängt, wenn sie gewusst hätten, dass er faktischer Inhaber der Betriebe war, die in den Belegen genannt waren. In subjektiver Hinsicht handelte der Angeklagte bei der Erstellung der Scheinrechnungen in der Absicht, nicht nur Kosten vorzutäuschen, sondern sich auch der Beweiswirkung der Urkunden in Bezug auf seine Person zu entziehen.

Der Annahme einer Urkundenfälschung steht nicht entgegen, dass die vorgeschobenen Inhaber ganz allgemein dem Gebrauch der jeweiligen Firma durch den Angeklagten zugestimmt hatten. Denn eine Urkunde, die jemand unter dem Namen eines anderen ausstellt, ist nur dann echt, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen: die Befugnis des Urkundenausstellers zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Ausstellers zur Vertretung des Namensträgers und schließlich dessen Wille, sich bei der Ausstellung der Urkunde vertreten zu lassen (vgl. RGSt 75, 46, 47; BGH, Urteil vom 2. Februar 1954 – 2 StR 483/53; Tröndle aaO Rdn. 19 ff. m. w. N.). Will aber – wie hier der Angeklagte – der Urkundenaussteller gar nicht den Namensträger vertreten und will sich Letzterer auch nicht als Aussteller einer Urkunde mit Wirkung gegen sich vertreten lassen, dann kommt dem Einverständnis des Namensträgers mit dem Gebrauch seines Namens keine tatbestandsausschließende Bedeutung zu (vgl. RGSt 75, 46, 49; 76, 125, 126; BGHSt 27, 255, 258; BGH, Urteile vom 2. Februar 1954 – 2 StR 483/53 – und vom 13. März 1984 – 1 StR 883/83; Tröndle aaO Rdn. 20 m. w. N.). In einem solchen Fall tritt der Urkundenaussteller nur zum Schein unter einem fremden Namen auf; in Wahrheit handelt er in eigener Sache und gebraucht den fremden Namen (Firma) nur, um im Rechtsverkehr nicht mit seinem Namen handeln zu müssen und um auf diesem Wege zur Täuschung anderer als ein von sich selbst verschiedener Handelnder aufzutreten (BGHSt 1, 117, 121; RGSt 76, 125, 126).

Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führt der Umstand, dass die formellen Betriebsinhaber dem Angeklagten nicht nur die Benutzung ihrer Firmen gestattet hatten, sondern dass er darüber hinaus faktischer Inhaber der betreffenden Unternehmen war. Seine tatsächliche Stellung berechtigte ihn nicht, anstelle derjenigen Person, die hierzu allein befugt war, die jeweiligen Firmen im Rechtsverkehr zu gebrauchen. Zwar gibt es nach dem Handelsrecht verschiedene Möglichkeiten, eine Firma zu führen, die nicht mit dem persönlichen Namen übereinstimmt oder auf diesen hinweist (§§ 21, 22 HGB). Die Folge hiervon ist, dass sich der Rechtsverkehr nicht sicher sein kann, die in einem Schriftstück aufscheinende Firma habe einen eindeutigen Bezuzu der Person des Ausstellers. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei den in §§ 21, 22 HGB geregelten Fällen um an enge Voraussetzungen geknüpfte Ausnahmetatbestände handelt. Grundsätzlich ist es nach § 18 Abs. 1 HGB nicht erlaubt, als Firma den Namen eines Strohmannes zu führen; gleiches gilt für jedes andere Gewerbe (§ 15a GewO). Eine Einwilligung des Namensträgers ist insoweit ohne rechtliche Bedeutung. Die Tatsache, dass § 18 Abs. 1 HGB und § 15a GewO im Geschäftsleben häufig umgangen werden, kann nicht dazu führen, die unrechtmäßige Benutzung einer Firma durch den faktischen Inhaber eines Geschäfts, die objektiv eine Identitätstäuschung bewirkt und mit der subjektiv eine Irreleitung angestrebt wird, aus dem Schutzbereich des § 267 StGB auszuklammern.

Diese Betrachtungsweise führt nicht dazu, dass jeder, der faktischer Inhaber eines Handels- oder Gewerbebetriebes ist, unechte Urkunden herstellt, wenn er bei schriftlichen Erklärungen im Rechtsverkehr die ihm nicht zustehende Firma benutzt. In jedem Einzelfall ist nämlich zu prüfen, ob nicht lediglich eine Namenstäuschung vorliegt, die als schriftliche Lüge straflos ist.

3. Zu Recht rügt die Revision, dass das Tatgericht die Höhe der Gewerbesteuerverkürzung rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Beschwerdeführers berechnet hat. Auf diesem Mangel beruht jedoch das Urteil nicht. Der Senat schließt aus, dass sich der – gemessen an der Gesamtsumme der hinterzogenen Gewerbesteuer – unbedeutende Berechnungsfehler auf die Einzelstrafe für die in Tateinheit begangene Körperschaftsund Gewerbesteuerverkürzung oder auf die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

II. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 1984 wird verwiesen.

VRiBGH Herdegen ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

UlsamerUlsamerFoth
MaulSchikora
Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung verworfen — Themis