Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht und Unterbringungsanordnung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 456/53
- Datum
- 13.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB setzt nicht voraus, dass der ältere Täter den Körper des Minderjährigen berührt; auch das Veranlassen und Zuschauen bei gleichgeschlechtlichen Selbstbefriedigungsakten kann Unzucht im Sinne der Vorschrift darstellen.
Bei einem Triolenverkehr ist der lediglich zuschauende Erwachsene als Teilnehmer des 'Unzuchttreibens' anzusehen, wenn er die Mitwirkung der anderen bestimmt oder die Handlungen zur eigenen Erregung ausnutzt.
Eine Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB ist gerechtfertigt, wenn aufgrund sachverständiger Feststellungen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte nach Strafvollzug erneut erheblichen Schaden an der Jugend anrichten wird und andere Sicherungsmaßnahmen keine hinreichende Gewähr bieten.
Eine Rüge wegen Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist nur dann begründet, wenn die Revision konkret darlegt, welche weiteren Beweismittel das Gericht zur Wahrheitsfindung hätte einsetzen müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 12. Juni 1953
Rubrum
Aktenzeichen: 2 StR 456/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Hubert ███ aus ███, dort geboren ███████ 1886, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. Juni 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 12. Juni 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.
Von Rechts wegen
Gründe
Durch Urteil vom 13. Juni 1952 hatte das Landgericht den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen Fall Hans ████ wegen fortgesetzter Unzucht mit seinem Pflegesohn Heinz ████, fortgesetzten Missbrauchs des in seinen Diensten stehenden Arbeiters Artur ██████ zur Unzucht, Verführung von männlichen Personen unter 21 Jahren in drei Fällen – ██████████ He[REDACTED] und Otto H[REDACTED] –, in einem Fall ████████ davon zum Teil in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren, sowie wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in sechzehn Fällen zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus sowie zu fünf Jahren Ehrverlust verurteilt und seine Unterbringung in einer „Heil- und Pflegeanstalt“ angeordnet. Auf Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Revision
1.) dahin abgeändert, dass im Falle ███████ das Verfahren eingestellt wird, 2.) aufgehoben mit den Feststellungen a) in den Fällen █████████ ██████ und Otto b) im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Nebenstrafe und der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.
Durch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht für Recht erkannt:
„Der Angeklagte M[REDACTED] wird unter Freispruch im Übrigen wegen fortgesetzten Missbrauchs eines in seinen Diensten stehenden Arbeiters zur Unzucht (§ 175a Ziff. 2 StGB), wegen fortgesetzter Verführung von männlichen Personen unter 21 Jahren zur Unzucht in [REDACTED] Fällen, in einem Falle davon z. T. in Tateinheit mit Unzucht mit einer Person unter 14 Jahren (§§ 175a Ziff. 3, 176 Abs. I Ziff. 3, 74, 73 StGB), und wegen Unzucht mit Personen unter 14 Jahren in 16 Fällen (§§ 176 Abs. I Ziff. 3, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet.
Die bürgerlichen Ehrenrechte werden dem Angeklagten auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird angeordnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt ist. Im Übrigen fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.“
Die Revision des Angeklagten, die sich vorzüglich gegen die Unterbringungsanordnung richtet, rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
1.) Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.
I. In den insoweit allein noch anhängigen Fällen Br[REDACTED], E[REDACTED] und Otto E[REDACTED] sind alle Merkmale der angewandten Strafvorschriften rechtlich einwandfrei dargelegt. Insbesondere hat das Landgericht jetzt die erforderlichen Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des „Verführens“ (§ 175a Nr. 3 StGB) nach der äußeren und inneren Tatseite getroffen. Hierzu bringt auch die Revision nichts vor.
2.) Rechtlichen Bedenken könnten nur die Ausführungen des Landgerichts im Falle Me[REDACTED] begegnen. Das angefochtene Urteil schildert hierzu nicht nur wie das frühere Urteil die mehrfachen Vorkommnisse, bei denen es zwischen dem Angeklagten und dem Jungen zu gleichgeschlechtlichen Verfehlungen (wechselseitige Selbstbefriedigung und Mundverkehr) gekommen ist. Vielmehr führt es anschließend fort (UA S. 12):
„Des Weiteren veranlasste der Angeklagte den Jungen, die wechselseitige Onanie und den wechselseitigen Mundverkehr auch mit dem bereits erwähnten (ebenfalls minderjährigen) Artur ███████████████ Es kam dann auch in Gegenwart des Angeklagten zu den angestifteten Handlungen. Insgesamt verging sich der Angeklagte auf diese Weise etwa 10 bis 20 Mal an dem Jungen.“
Hiernach ist davon auszugehen, dass das Landgericht auch diese weiteren Vorgänge, mögen sie auch in dem angefochtenen Urteil nicht besonders rechtlich gewürdigt werden, in die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 175a Nr. 3 StGB, begangen an ██████, einbezogen hat. Dies ist im Ergebnis zu billigen.
a) Allerdings gehört zur Erfüllung des Tatbestands des § 175a Nr. 3 StGB, dass der verführte Minderjährige gerade mit dem über 21 Jahre alten Verführer Unzucht treibt oder sich von dem Verführer zur Unzucht missbrauchen lässt. Dieser Tatbestand wäre deshalb dann nicht erfüllt, wenn sich das Tun des Angeklagten darin erschöpft hätte, den unter 21 Jahre alten ██████ zur gleichgeschlechtlichen Unzucht mit dem gleichaltrigen ███ zu verführen. Der Angeklagte hat jedoch mehr getan. Nach den Feststellungen haben die beiden Jugendlichen ihre wechselseitigen Unzuchtshandlungen in seiner Gegenwart begangen. Er hat also ihrem Treiben zugesehen und zwar ersichtlich, um sich durch das Betrachten des unzüchtigen Vorgangs selbst geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen. Damit hat er selbst eine unzüchtige Handlung vorgenommen und dabei als Mittel zur Erregung seiner Sinnenlust auch den Körper des minderjährigen ███████ benutzt. Wie ferner nicht zweifelhaft sein kann, hatte er es hierauf schon abgesehen, als er den Me[REDACTED] aufforderte, mit ███ die gleichen Unzuchtshandlungen wie mit ihm (den Angeklagten) selbst vorzunehmen, und kam Me[REDACTED] seiner Aufforderung deshalb nach, weil er ihm wie zuvor geschlechtlich zu Willen sein, also durch seine Unzuchtshandlungen auch die Sinnenlust des Angeklagten fördern wollte. Unter diesen Umständen bestehen gegen die Annahme, dass der Angeklagte auch bei den in Frage stehenden Vorgängen als Mann über 21 Jahren mit dem minderjährigen Me[REDACTED] Unzucht getrieben hat, keine rechtlichen Bedenken. Wie der erkennende Senat in seinem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 22. September 1953 – 2 StR 160/53 – im Anschluss an RGSt 73, 78 ff. ausgeführt hat, setzen die §§ 175, 175a StGB nicht voraus, dass der Täter bei seinem unzüchtigen Treiben den Körper des anderen Mannes berührt. Es kann daher auch die gleichzeitige Selbstbefriedigung unter diese Strafbestimmungen fallen. Nach jenem Urteil des Senats liegt ein „Unzuchttreiben mit einem anderen“ schon dann vor, wenn der Täter bewusst den anderen Mann veranlasst, den Körper, insbesondere den Geschlechtsteil, zu entblößen und wollüstigen Blicken preiszugeben. Umso mehr ist bei einem Triolenverkehr unter Männern, wie es hier festgestellt ist, ein Unzuchttreiben des Triolisten, d. h. des lediglich zuschauenden Mannes, jedenfalls dann anzunehmen, wenn er die beiden anderen Männer oder auch nur einen von ihnen zum Mitmachen bestimmt hat.
b) Hiernach ist der Angeklagte zu Recht wegen aller Vorkommnisse nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden. Dass das Landgericht sein Verhalten nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung zur einfachen widernatürlichen Unzucht (§§ 175, 48 StGB) sowie der Kuppelei (§ 180 StGB; vgl. RGSt 66, 378; BGH Urt. v. 7. Februar 1952 – 3 StR 890/51) geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Ebensowenig unterliegt der Strafausspruch rechtlichen Bedenken.
1.) Die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils sind frei von Rechtsirrtum. § 358 Abs. 2 StPO (Verbot der Schlechterstellung) ist beachtet.
2.) Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Rügen der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht, die die Revision hier erhebt, gehen offensichtlich fehl.
Soweit die Revision vorbringt, das Landgericht habe aufklären müssen, ob der minderjährige Sohn der Stieftochter ████████ des Angeklagten nicht doch sittlich genug gefestigt sei, um etwaigen unsittlichen Anträgen des Angeklagten zu widerstehen, ist die Rüge nicht ordnungsmäßig (BGHSt 2, 168) erhoben; welche Beweismittel das Gericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen, gibt die Revision nicht an.
Die weitere Aufklärungsrüge, das Landgericht habe die Eheleute ██████████████ vernehmen müssen, ob sie von dem Treiben des ███████████ etwas gewusst hätten, ist unbegründet. Zu einer Vernehmung der Eheleute ███████ von Amts wegen drängten die Umstände nicht. Vielmehr konnte das Landgericht seine Überzeugung, dass der Angeklagte seine jahrelangen Verfehlungen „unter den Augen“ der Eheleute ███████ begangen hat, sehr wohl aus dessen Einlassung und den Bekundungen der vernommenen Zeugen gewinnen; dies umso mehr, als der Ehemann Heinz Me[REDACTED] das erste Opfer des Angeklagten gewesen ist.
b) Auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält die Anordnung der Sicherungsmaßnahme jetzt stand.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42b StGB) sehr sorgfältig und eingehend geprüft. Es hat über die Persönlichkeit des Angeklagten zwei Sachverständige gehört und sich insbesondere auch die in dem früheren Urteil nicht erörterte Frage vorgelegt, welchen Einfluss der Vollzug der langjährigen Zuchthausstrafe auf den jetzt 67-jährigen Angeklagten voraussichtlich haben wird. Es ist dabei in rechtlich einwandfreier Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu der Überzeugung gekommen, dass „selbst bei Berücksichtigung der langen Strafhaft“ die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, der Angeklagte werde nach der Verbüßung seiner Strafe wieder seinem alten Laster verfallen und neuen Schaden an der heranwachsenden Jugend anrichten. Dem Zusammenhang der Ausführungen des Landgerichts ist auch als seine Überzeugung zu entnehmen, dass der Vollzug der Strafe den Angeklagten voraussichtlich nicht hinreichend sittlich festigen wird, mit seiner Besserung durch den Strafvollzug also nicht ernstlich gerechnet werden kann.
Ebenso sorgfältig hat das Landgericht geprüft, ob die Unterbringung in der Anstalt die einzige mögliche Art der notwendigen und ausreichenden Sicherung ist. Dabei hebt es zutreffend (RGSt 69, 12, 133; BGH Urt. v. 2. März 1951 – 1 StR 44/50 – NJW 1951, 450) darauf ab, ob andere Sicherungsmaßnahmen eine wirkliche Gewähr für eine ausreichende künftige Verhinderung der früheren Vorkommnisse bieten. Entgegen der Meinung der Revision ist daher die Erwägung des ████████████ nicht rechtsfehlerhaft, die Frau █████████, die sich zur Aufnahme ihres Stiefvaters nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erboten hat, „biete keine Gewähr dafür“, dass sich der bei ihr aufgenommene Angeklagte nicht doch einmal in einem unbewachten Augenblick an ihren jetzt 14 Jahre alten Sohn heranmachen werde.
III. Nach alledem war der Revision der Erfolg zu versagen.
| Dr. Ludwig | Dr. Moericke | Dr. Arndt | |||
| Werner | Menges |
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 44/50 · 02.03.1951Revision wegen unterlassener Prüfung der Voraussetzungen der Unterbringung nach §42b StGB
- BGH · 3 StR 890/51 · 07.02.1952BGH zur Kuppelei: Gewohnheitsmäßigkeit und Eigennutz bei „Triolenverkehr“
- BGH · 2 StR 160/53 · 22.09.1953Revision verworfen: Gleichzeitige Onanie als Unzuchttreiben nach §§175,175a StGB