Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gleichzeitige Onanie als Unzuchttreiben nach §§175,175a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 160/53
Datum
22.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit einem 17‑jährigen Jungen zu sechs Monaten Haft verurteilt. Er habe durch unzüchtige Erzählungen, Vorzeigen seines Gliedes und Berühren versucht, den Jugendlichen zur gleichzeitigen Onanie zu veranlassen. Der BGH verwirft die Revision: gleichzeitige Selbstbefriedigung kann Unzuchttreiben i.S.d. §§175,175a StGB sein; für den Versuch ist der innere Tatentschluss maßgeblich; die Urteilsgründe genügen §267 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch die gleichzeitige gegenseitige Selbstbefriedigung kann ein "Unzuchttreiben" im Sinne der §§ 175, 175a StGB darstellen.

2

Das Merkmal "mit" in § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht zwingend Körperberührung voraus; es genügt, dass der Täter eine Beziehung zwischen seinem unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen herstellt, sodass dieser daran teilnimmt oder in Mitleidenschaft gezogen wird.

3

Für die Strafbarkeit wegen Versuchs ist entscheidend, dass der Täter den inneren Tatentschluss zum Begehen der tatbestandlichen Unzucht hat; das Nichtgelingen aus äußeren Gründen schließt die Versuchsstrafbarkeit nicht aus.

4

Ein Urteil erfüllt die Anforderungen des § 267 StPO, wenn es die für den Schuldspruch maßgeblichen Tatsachen feststellt; die Beweiswürdigung muss nicht vollständig, aber hinreichend nachvollziehbar wiedergegeben sein.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 10. Dezember 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Ingenieur Fritz █████ aus ███ (geboren am ████ 1907 in ██ █████, Posen), wegen versuchter Unzucht mit Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB §§ 175, 175 a.

Auch die gleichzeitige Onanie kann ein „Unzuchttreiben“ i. S. der §§ 175, 175 a StGB sein.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10. Dezember 1952 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Mann unter 21 Jahren zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision als Verletzung des § 267 StPO, aus dem Urteil gehe nicht hervor, „dass und aus welchen Gründen die Strafkammer den Sachverhalt für erwiesen hält“. Der Angriff geht fehl. Das Urteil stellt die Tatsachen, auf denen der Schuldspruch beruht, einwandfrei fest. Mehr ist nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht erforderlich. Die Beweiswürdigung soll das Urteil nur wiedergeben, § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO. Im Übrigen enthalten die Urteilsgründe auch hierzu eingehende Ausführungen.

2.) Mit der Sachbeschwerde möchte die Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene ersetzen. Das ist nicht angängig. Sie verkennt, dass Zeuge und der Angeklagte überdies noch Angaben gemacht haben sollen, über die das Urteil aber nichts enthält. Auch dies ist unzulässig.

„Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe nicht verführen wollen, weil dies unmöglich gewesen sei, geht fehl. Dass der Täter sein Ziel nicht erreicht, also den Tatbestand des § 175 a Abs. 1 Nr. 3 StGB nach seinen äußeren Merkmalen nicht vollendet hat, ist für die Verurteilung wegen versuchten Verführens gerade wesentlich. Nur der innere Tatbestand muss ████████ sein, auch bei dem versuchten Verbrechen.“

Da die Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts behauptet, ist das Urteil in vollem Umfange nachzuprüfen. Es stellt fest:

Der Angeklagte unternahm einen Abendspaziergang mit dem 17-jährigen ███. Er erzählte ihm hierbei „unzüchtige Dinge“. Dann holte er sein Glied heraus, zeigte es ██ ███████ und wollte anfangen zu onanieren. Er forderte ██ ███ auf, auch sein Glied herauszuholen und gleichzeitig zu onanieren. Als ███ dies nicht tat, umfasste ihn der Angeklagte, betastete dessen Glied und wollte es herausholen. Als er merkte, dass er bei ███ nichts erreichen konnte, ließ er von seinem Vorhaben ab.

Bei der rechtlichen Würdigung führt das Urteil aus, der Angeklagte habe versucht, ████ dazu zu verführen, mit ihm Unzucht zu treiben. Es legt dar, dass er ihn hierzu aus Sinnenlust durch die unzüchtigen Erzählungen, das Vorzeigen seines eigenen und das Betasten des fremden Gliedes verleiten wollte. Es sagt aber ausdrücklich nichts darüber, worin die Unzucht nach der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten bestanden haben soll.

Nach dem Sachverhalt ist es jedoch das Ziel des Angeklagten gewesen, dass er und ██ ███████ gleichzeitig sich selbst befriedigten. Es bedarf deshalb der Entscheidung, ob und unter welchen Umständen die gleichzeitige Selbstbefriedigung Unzucht i. S. der §§ 175, 175 a StGB ist, eine Frage, die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen geblieben ist (vgl. BGHSt 1, 293, 296).

Fest steht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass „Unzucht“ i. S. der §§ 175, 175 a StGB nichts anderes bedeutet als „unzüchtige Handlung“ i. S. der §§ 174 a, 176 StGB (BGHSt 1, 80; 1, 293).

Wer in Gegenwart eines anderen Menschen sich selbst befriedigt, verletzt aus Sinnenlust das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, handelt also unzüchtig. In der Onanie liegt auch ein Unzuchttreiben, nämlich die Vornahme einer unzüchtigen Handlung von einer gewissen Stärke und Dauer (vgl. BGHSt 1, 293).

Fraglich kann nur sein, ob und wann derjenige, der sich in Gegenwart eines anderen Mannes befriedigt, mit diesem Unzucht treibt.

Zur Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde genügt es nach der Rechtsprechung, dass der Täter dessen Körper als Mittel benutzt, um Wollust zu erregen oder zu befriedigen. Dazu gehört nicht, dass er den Körper berührt. Vorausgesetzt wird nur, dass er ihn sonstwie in Mitleidenschaft zieht (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 73, 78 ff.).

Dann nimmt er nicht nur in Gegenwart des Kindes, sondern mit ihm unzüchtige Handlungen vor. Diese zu den §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 aF und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB entwickelten Grundsätze hat das Reichsgericht nach anfänglichem Schwanken auch für § 175 a Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgesprochen. Dem schließt sich der Senat an. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Merkmal „mit“ in § 175 a Nr. 3 etwas anderes bedeuten solle als in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Die Befürchtung, die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 73, 90) führe zu einer zu weiten Ausdehnung der Strafbestimmungen der §§ 175, 175 a StGB, teilt der Senat nicht. Die Auslegung, die er dem Merkmal des „Treibens“ gegeben hat (BGHSt 1, 293), stellt eine Beschränkung des Anwendungsgebiets der §§ 175, 175 a StGB auf wirklich erhebliche Auswüchse gleichgeschlechtlicher Verfehlungen sicher.

Danach setzen die §§ 175, 175 a StGB nicht voraus, dass der Täter den Körper des anderen Mannes bei seinem unzüchtigen Treiben berührt. Es genügt, dass der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen Mannes schafft, dessen Körper auf diese Weise an dem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben lässt und so in Mitleidenschaft zieht. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Täter bewusst den anderen Mann veranlasst, den Körper, insbesondere den Geschlechtsteil, zu entblößen und wollüstigen Blicken preiszugeben oder sogar sich selbst zu befriedigen.

Nach dem Sachverhalt ist es nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte aus Sinnenlust den ██ ██████████ wollte, gleichzeitig mit ihm zu onanieren. Wäre es hierzu gekommen, läge demnach ein vollendetes Verbrechen nach § 175 a Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Da der Angeklagte sein Ziel wegen des Widerstandes des Jugendlichen nicht erreichen konnte, hat ihn die Strafkammer mit Recht nach den §§ 175 a Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB verurteilt. Seine Revision war deshalb zu verwerfen.

Dr. MoerickeDr. SauerMenges
WernerDr. Arndt
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