Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht mit Kindern – Unterbringung nach § 42b StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 752/54
Datum
08.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB im Urteil wegen Unzucht mit Kindern. Das Revisionsgericht verwirft die Revision; das Landgericht habe hinreichend festgestellt, dass bei hoher Rückfallwahrscheinlichkeit und fehlenden milderen Betreuungs‑ oder Aufsichtsoptionen Unterbringung geboten ist. Ein formaler Bezeichnungsfehler im Urteil wird berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Revision auf einzelne Verfahrensfragen ist wirksam, wenn der Angeklagte sie billigt oder der Verteidiger sie wirksam erklärt.

2

Ein Bezeichnungsfehler in der Urteilsformulierung (z. B. Bezeichnung als Gesamtstrafe statt Einzelstrafen) ist unschädlich, soweit tatsächlich nur eine einzige Strafe verhängt wurde.

3

Die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB setzt die Überzeugung voraus, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Strafe mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut die inkriminierten Taten begehen wird.

4

Zur Rechtfertigung einer Unterbringung genügt die nachvollziehbare Darlegung, weshalb mildere Maßnahmen (Betreuung durch Familie, Pfleger, sonstige Aufsicht) im Einzelfall nicht geeignet sind; hierfür sind Lebensumstände und Bindungen des Täters zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Lindau im Bodensee, 16. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Carl von ████ geboren am █████ ███ in ███████, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Hibner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lindau im Bodensee vom 16. November 1954 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Gegen den Angeklagten ist wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen eine Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis erkannt und die Unterbringung in einer „Heil- und Pflegeanstalt“ angeordnet worden. Er ficht mit der Revision nur die Anwendung des § 42b StGB an.

1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Punkt ist regelmäßig zulässig und begegnet im vorliegenden Falle keinen Bedenken, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, einwandfrei festgestellt sind (RGSt 71, 265; BGH 5 StR 564/53 vom 8. Dezember 1953, 1 StR 481/54 vom 9. November 1954). Sie ist auch wirksam durch den Verteidiger erklärt, da der Angeklagte die Beschränkung der Revision ausdrücklich gebilligt hat.

Hiernach ist das Urteil des Landgerichts im Übrigen rechtskräftig. Das Revisionsgericht vermag daher nicht richtigzustellen, dass der Angeklagte nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit drei Verbrechen der Unzucht begangen hat, weil sich sein Verhalten in zwei Fällen gegen die drei Kinder zugleich richtete und dadurch sämtliche Einzelhandlungen zu einer Tat verschmolzen (§ 73 StGB; BGHSt 1, 20; 1 StR 688/53 vom 2. Februar 1954). Da das Landgericht aber keine Einzelstrafen, sondern nur eine einzige, wenn auch irrtümlich als Gesamtstrafe bezeichnete Gefängnisstrafe ausgesprochen hat, ist der Rechtsfehler im Ergebnis ohnehin unschädlich.

2. Die Revision ist unbegründet. Rechtlich einwandfrei legt das Landgericht seine Überzeugung dar, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der Strafe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend seinem von Jugend auf einge-

wurzelten Hang Kindern unsittlich nähern wird. Was die Revision dagegen anführt, ist offensichtlich unbegründet.

Zutreffend bemerkt sie, dass das Landgericht andere Abhilfemöglichkeiten nicht ausdrücklich geprüft hat. Dem Urteilszusammenhang ist aber zu entnehmen, dass es sie verneint hat. Nach dem gegebenen Sachverhalt ist das nicht zu beanstanden. Der Angeklagte steht schon seit vielen Jahren allein. Er hat sich seither trotz inzwischen vorgerückten Alters an andere, etwa ihm verwandtschaftlich oder sonstwie näher verbundene Personen nicht angeschlossen. Er ist auch im Ausland weitgereist und in verschiedenen Berufen tätig gewesen. In den letzten neun Jahren hat er seinen Wohnsitz sechsmal gewechselt. Danach führt er augenscheinlich ein abgesondertes und dabei wenig stetiges Leben. Nach der Lebenserfahrung ist daher weder von der Betreuung durch eine dazu bereite Familie noch von der Aufsicht durch einen Pfleger zu erwarten, dass der Angeklagte sich darein fügen und so vor Rückfällen in den alten Fehler bewahrt werden würde. Wenn das Landgericht dies allein durch die angeordnete Unterbringung als gewährleistet angesehen hat, so sind keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen geltend zu machen (BGH NJW 1951, 450 Nr. 233; 2 StR 456/53 vom 13. November 1953).

Danach ist die Revision zu verwerfen. Lediglich das Versehen des Landgerichts in der Bezeichnung der Unterbringungsanstalt im Urteilssatz ist richtigzustellen (§ 42b StGB).

Dr. Hörchner Mantel Martin Hibner

Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner
Revision wegen Unzucht mit Kindern – Unterbringung nach § 42b StGB bestätigt — Themis