Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Minderjährigen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 456/51
Datum
06.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wiederholter Unzuchthandlungen an zwei elfjährigen Mädchen zu insgesamt einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Er rügte Verfahrensfehler und die Ablehnung weiteren Beweises; der BGH verwirft die Revision. Das Gericht hält die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen für zulässig und bemängelt einen unzureichenden Beweisantrag zur Kripo-Zeugin. Die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes wird verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über hilfsweise gestellte Beweisanträge kann das Gericht in den Urteilsgründen entscheiden, wenn sie erkennbar nur subsidiär gestellt waren.

2

Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigen ist zulässig, wenn das vorhandene Gutachten zusammen mit sonstigen Beweisanzeichen die Überzeugung des Gerichts begründet und keine substantiierten Anhaltspunkte für dessen Unzuverlässigkeit vorliegen.

3

Ein Beweisantrag ist unzulässig, wenn er nicht hinreichend konkret die Tatsachen bezeichnet, über die Beweis erhoben werden soll.

4

Die irrtümliche Behandlung eines Beweisantrags führt nicht zur Aufhebung, wenn das Urteil nicht auf diesem Beweis beruht und die betreffende Glaubwürdigkeit anderweitig tragfähig festgestellt wurde.

5

Vorteile des Straffreiheitsgesetzes finden keine Anwendung, wenn die verhängte Gesamtstrafe die vorgesehenen Grenzen überschreitet oder der Täter nach dem Stichtag erneut straffällig wurde; bestimmte Übergangsbestimmungen gelten nur für vor Inkrafttreten rechtskräftig erkannte Strafen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 5. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Turn- und Sportlehrer, zuletzt als Landhelfer beschäftigten Fritz Carl EK █████████, geboren am ██████ 1902 in ███, wohnhaft in —— ███, wegen Unzucht

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Ihoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 5. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte langte im Winter 1950 der damals 11 Jahre alten Ulla ███ an den Geschlechtsteil, legte sie mehrfach mit hochgehobenen Rücken, wobei er ihr auch einmal den Schlüpfer auszog, über sein Knie oder über einen Schemel und schlug sie mit einer Rute auf das Gesäß. Mehrmals veranlasste er das Mädchen, mit einer Rute oder einer Leder-Reitpeitsche sein, in einigen Fällen entblößtes, Gesäß zu schlagen.

In gleicher Weise legte er im Jahr 1949 öfters die damals 11 Jahre alte Christa ███ über sein Knie oder über einen Schemel und schlug sie mit der Hand, mit einem Reisigbesen oder einer Lederpeitsche auf das Gesäß. Er schlug sie dabei mehrfach über den auf den Rücken, einige Male nach Hochheben der Röcke über den Schlüpfer. Er veranlasste auch die ██████ in mehrfachen Fällen mit der Rute oder der Lederpeitsche sein entblößtes Gesäß zu schlagen, wobei er sich über einen Hocker legte. Er handelte in allen Fällen zur Befriedigung seiner Geschlechtslust.

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 5. Juni 1951 „unter Freisprechung im übrigen wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in zwei Fällen und zwar jeweils in fortgesetzter Begehung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt“. Als Einzelstrafen setzte es in jedem Falle eine Gefängnisstrafe von acht Monaten fest.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

1.) Der Angeklagte behauptet Verletzung des § 244 StPO, da das Gericht den Antrag auf Vernehmung eines anderen Sachverständigen über die Glaubwürdighkeit der Zeuginnen █████ und ███ und die Vernehmung der Kripo-Wachtmeisterin ███████ zu Unrecht zurückgewiesen habe.

Nach der Sitzungsniederschrift beantragte der Verteidiger des Angeklagten in erster Linie Freisprechung und stellte weiter die „Eventualanträge 1. Kripo-Wachtm. (w) ███ zu vernehmen im Falle 2. im Falle ███ bezgl. ihrer Glaubwürdigkeit Vernehmung eines weiteren Sachverständigen.“

Das Gericht hat diese Anträge nicht ausdrücklich durch Beschluss, sondern in den Urteilsgründen beschieden. Dies war zulässig, da die Beweisanträge, wie ihr Wortlaut und ihre Stellung am Schluss der Verhandlung nach dem Antrag auf Freisprechung ersehen lassen, hilfsweise gestellt waren. Es konnte daher nach ständiger Rechtsprechung in den Urteilsgründen über sie befunden werden (RGSt 62, 76; 2 StR 50/50, Urteil vom 28.11.1950).

Die sachliche Behandlung des Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Über die Glaubwürdighkeit der Zeugin █████ hatte das Gericht bereits als Sachverständigen Dr. ███ vernommen und auch den Lehrer der ███ als Zeugen gehört. Es hat dem Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht stattgegeben, da „die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 StPO nicht vorliegen“. Nach dem Urteil hatte das Gericht bereits auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ██ in Zusammenhang mit weiteren Beweisanzeichen die Überzeugung gewonnen, dass die Zeugin █████ glaubwürdig ist.

Die Revision hat keine Tatsachen dargelegt, wonach die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen zweifelhaft oder er bei seinen Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, sein Gutachten Widersprüche enthält oder ein neuer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt. Das Gericht hat daher mit Recht den Antrag abgelehnt.

Der Beweisantrag auf Vernehmung der Kripo-Wachtmeisterin ███████ war mangelhaft, da er nicht die Tatsachen erkennen ließ, über die Beweis erhoben werden sollte. Nach den Urteilsgründen sollte die ███████ bekunden, dass die Zeugin ███ möglicherweise bei der polizeilichen Vernehmung in ihrer Aufregung Angaben gemacht habe, die sie bei ihrer späteren richterlichen Vernehmung nicht aufrechterhielt. Das Gericht hat irrtümlicherweise den Beweisantrag auf die Zeugin ███ bezogen und somit über den gestellten Antrag nicht entschieden. Auch wenn man diesen Hilfsantrag nicht als unzulässigen Beweisermittlungsantrag ansieht,

führt die irrtümliche Behandlung des Antrags nicht zu einer Aufhebung des Urteils, da es nicht auf ihr beruht. Das Urteil gründet sich nur auf die Aussagen der Zeugin ███ vor dem erkennenden Gericht, nicht aber auf ihre Angaben bei der polizeilichen Vernehmung. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██████ hat das Gericht auf Grund anderer Beweisanzeichen ohne Rechtsirrtum geprüft und bejaht.

2.) Die Revision sieht eine Verletzung des sachlichen Rechts darin, dass das Gericht § 4 Straffreiheitsgesetz nicht angewendet hat, obwohl zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen sei, dass die strafbare Handlung im Falle ███████ vor dem 15.9.1949 beendet war. Diese Rüge geht fehl.

Das Urteil lässt zwar nicht erkennen, ob die strafbare Handlung im Falle ███████ vor dem 15.9.1949 beendet war; dies ist aber ohne Bedeutung, da das Gericht eine höhere Strafe als sechs Monate ausgesprochen hat, so dass eine Niederschlagung nach §§ 3, 4 StrFG ausschied. Einem bedingten Erlass der Strafe für die Tat vor dem 15. September 1949 steht nach § 2 Abs. 2 StrFG entgegen, dass der Angeklagte nach dem Stichtag eine neue Straftat begangen hat (BGH 3 StR 65/51 Urteil vom 5.4.1951). Die Anwendung des § 4 Abs. 2 StrFG scheidet aus, da diese Bestimmung nur auf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig erkannte Strafen Anwendung findet (BGH 4 StR 280/51 Urt. v. 10.5.1951).

Im Übrigen lässt die weitere Prüfung des Urteils keinen sachlichen Mangel erkennen.

Dr. KirchnerDr. IhoerickeHenneka
Dr. DotterweichDr. Sauer

Zitiert (3)