Revisionen wegen Betrug: Verwerfung und Aufhebung bei Beihilfe- und Verfahrensfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 414/75
- Datum
- 03.12.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht auf die Vereidigung vernommener Zeugen i.S.d. § 61 Nr. 5 StPO bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung; er kann durch schlüssiges Verhalten der Verfahrensbeteiligten zum Ausdruck kommen, wenn sich aus dem Ablauf der Beweisaufnahme der Verzichtswille ergibt.
Die Entfernung des Angeklagten während der Vernehmung eines Mitangeklagten und die unterbliebene Unterrichtung über deren Inhalt (§ 247 StPO) führen nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sich daraus eine für die Verteidigung entscheidende Beeinträchtigung ergibt.
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz des Täters hinsichtlich bestimmter Opfer voraus; die bloße Absicht, eine unbestimmte Vielzahl gleichartiger Taten zu begehen, genügt nicht.
Beihilfe zu einem bereits vollendeten Betrug ist nur dann gegeben, wenn der Haupttäter in der Folge eine weitere Tat (z.B. einen Sicherungsbetrug) begeht; zugleich muss das Tatgericht tragfähige Feststellungen zum eingetretenen Vermögensschaden bzw. zur Erfolgsaussicht einer Rückforderung treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 18. März 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 414/75 Br. Fh in der Strafsache gegen 4. den Schlosser Walter Hans ██████ aus KX ██████, geboren am ██████ 1934 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, die Hausfrau Renate Maria Auguste ██████, geborene NX, aus BOL, geboren am ██████ 1944 in ███, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten a), Justizhauptsekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
4. Die Revision des Angeklagten Walter BC gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 18. März 1975 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision der Angeklagten Renate BR wird das vorbezeichnete Urteil, soweit die Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – in Bremen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Walter BC wegen Betrugs sowie wegen versuchten und vollendeten Diebstahls in zahlreichen besonders schweren Fällen, in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Anstiftung zum schweren Diebstahl und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Sperre auf Lebenszeit für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Angeklagte Renate █████ hat es wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren des Landgerichts und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten Walter █████ bleibt erfolglos; die Beschwerdeführerin Renate █████ dringt mit der Sachrüge durch.
I. Revision des Angeklagten Walter BC
A. Verfahrensrügen
1. Die Strafkammer hat sieben Zeugen „gemäß § 61 Nr. 5 StPO“ unvereidigt gelassen. Die Revision beanstandet dies mit der Rüge, ein Verzicht der Verfahrensbeteiligten auf die Vereidigung habe nicht vorgelegen. In der Niederschrift über die Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung ist nach keiner der sieben Vernehmungen eine ausdrückliche Verzichtserklärung protokolliert. Gleichwohl dringt die Rüge nicht durch. Das Protokoll begründet insoweit keinen Beweis nach § 274 StPO.
Die Vorschrift des § 61 Nr. 5 StPO hat eine Regelung wieder aufgenommen, die inhaltsgleich von 1933 bis 1943 galt (Amtliche Begründung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts, BT-Drucks. VII/551, S. 60; Riess, NJW 1975, 81, 83). Nach der Auslegung, die die frühere Regelung gefunden hatte, bedurfte der Verzicht auf die Vereidigung keiner ausdrücklichen Erklärung, vielmehr genügte auch jede andere bestimmte und eindeutige Willensäußerung. In einem bloßen Stillschweigen war ein Verzicht allerdings nur unter besonderen Umständen, insbesondere kam es auf die Kenntnis der einzelnen Verfahrensbeteiligten von dem Recht, die Vereidigung zu verlangen, an (RG JW 1935, 1250; 1936, 659; Dahlcke/Fuhrmann, Strafrecht und Strafverfahren, 33. Aufl. 1942, StPO Anm. 75 e {zu § 61/7}). Es bestehen keine Bedenken, diese Auffassung der Anwendung der nunmehr geltenden Bestimmung des § 61 Nr. 5 StPO zugrunde zu legen. Insoweit haben sich die das Strafverfahren beherrschenden Grundsätze nicht geändert. Prozeßerklärungen, namentlich der Verzicht auf Rechte, können durch schlüssige Handlung erfolgen, wenn keine besondere Form vorgeschrieben ist (Kleinknecht, StPO, 32. Aufl., Einleitung 5 B). So ist der für die Wahrheitsermittlung unter Umständen besonders einschneidende Verzicht auf die Benutzung präsenenter Beweismittel (§ 245 StPO) nicht an eine ausdrückliche Erklärung gebunden (BGH, Urteil vom 17. Januar 1961 – 4 StR 382/61 –; RG JW 1926, 2760; RGSt 64, 339, 341; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., Anm. 5 zu § 245). Gesichtspunkte, die für den bloßen Verzicht auf die Vereidigung vernommener Zeugen strengere Anforderungen rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
Hier haben die Verfahrensbeteiligten nach dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift in den dargelegten Grundsätzen entsprechender Weise rechtsverbindlich durch schlüssige Erklärung auf die Vereidigung der sieben Zeugen verzichtet. Schon die beträchtliche Zahl der beanstandungsfrei uneidlich vernommenen Zeugen zeigt, dass auf den Eid hier bewusst von keiner Seite Wert gelegt wurde. Zu Unrecht meint die Revision, ein Verzicht könne nicht darin erblickt werden, dass „kein Antrag gestellt“ werde, weil sich der Beteiligte in einem solchen Fall seine Entscheidung vorbehalte. Eine solche Auslegung mag im Einzelfall nach den Umständen gerechtfertigt sein; hier folgt indessen der Verzichtswille aus dem gesamten Ablauf der Beweisaufnahme. Das wird schließlich auch durch das Stillschweigen der rechtskundigen Verteidiger jeweils nach der Verkündung des Nichtvereidigungsbeschlusses bestätigt.
2. Nachdem der Angeklagte gemäß § 247 StPO während der Vernehmung des Mitangeklagten DC aus dem Sitzungssaal entfernt worden war, hat ihn die Strafkammer nach seinem Wiedererscheinen nicht über das Ergebnis der Vernehmung unterrichtet. Auf diesem Verfahrensfehler, der nach dem Gesetz kein absoluter Revisionsgrund ist, beruht das Urteil jedoch nicht. Der Angeklagte hatte jegliche Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen geleugnet und zur Entwendung der Geldkassette angegeben, das Geld habe dem Mitangeklagten gehört (S. 57, 58 UA). Soweit er leugnete, konnte die Aussage des Mitangeklagten seine Verteidigung nicht beeinflussen; soweit er eine Gegendarstellung gab, ist nicht ersichtlich, dass seine Einlassung durch die Vernehmung von ███████ beeinflusst worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1953 – 1 StR 620/52 – insoweit in BGHSt 3, 384 nicht abgedruckt). Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass █████, wie ein Vergleich zwischen Anklage und Urteil ergibt, nicht mehr ausgesagt hat, als dem Angeklagten ohnehin bereits bekannt war.
3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
B. Sachrüge
1. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Annahme von vier selbständigen Betrugstaten. Fortsetzungszusammenhang scheidet aus, weil der Angeklagte keinen Gesamtvorsatz hinsichtlich bestimmter Opfer gefasst hatte.
2. Auch bei der Einbruchsserie des Angeklagten bestand kein Fortsetzungszusammenhang. Die bloße Absicht, eine unbestimmte Vielzahl von Straftaten gleicher Art zu begehen, genügte nicht.
3. Den Angriffen der Revision gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung des Führerscheins des Zeugen Walenczykiewicz stehen die Urteilsfeststellungen (S. 40, 41 UA) entgegen.
4. Die beiden Fahrten ohne Fahrerlaubnis sind ebenfalls nicht als fortgesetzte Tat zu einer Einheit verbunden. Den Entschluss, künftig unter Benutzung des verfälschten Führerscheins ein Kraftfahrzeug zu lenken, hat der Angeklagte erst nach Beendigung der ersten Fahrt gefasst (S. 41 UA). Insoweit fehlt daher der Gesamtvorsatz.
5. Auch sonst hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entgegen der Auffassung der Revision reichen die im Urteil zur Schuldfähigkeit des Angeklagten mitgeteilten Tatsachen aus, um dem Revisionsgericht die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der tatrichterlichen Schlussfolgerungen zu ermöglichen. Dafür, dass das Landgericht hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit auf eine andere als die Tatzeit abgehoben hätte, fehlt jeder Anhalt.
6. Schließlich begegnet der Strafausspruch keinen rechtlichen Bedenken. Dass der Angeklagte über die die Rückfallvoraussetzungen begründenden Tatsachen hinaus seit 1954 laufend Straftaten begangen hat, ergeben die Feststellungen auf Seite 7 bis 12 UA. Die Feststellung, er habe Straftaten ungewöhnlichen Ausmaßes begangen, rechtfertigt sich aus der vom Landgericht vorgenommenen Gesamtwürdigung, aus der das Gericht zutreffend die ungünstigen Aussichten einer Resozialisierung herleitet. Die Höchststrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hatte auch das Landgericht Stade als Einzelstrafen in der einbezogenen Verurteilung zweimal ausgesprochen. Ihre Verhängung ist hier angesichts der Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten und der seit 1954 stets erneut begangenen Verstöße des Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Revision der Angeklagten Renate B
A. Verfahrensrüge
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die abgeurteilte Tat sei nicht Gegenstand von Anklage und Eröffnungsbeschluss gewesen, ist unzutreffend. Das Landgericht hat seiner Verurteilung den Vorgang zugrunde gelegt, der auf Seite 3, 15 der zugelassenen Anklage umrissen ist.
B. Sachrüge
Jedoch wird der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen. Die Angeklagte beging die Täuschungshandlungen, nachdem ihr Ehemann das Geld betrügerisch erlangt hatte; sie handelte – in seinem Beisein – mit dem Ziel, die Geschädigten in ihrem Irrtum zu belassen und von einer sofortigen Rückforderung des gezahlten Geldes abzuhalten (S. 47 UA).
Eine Beihilfe zu der mit der Erlangung des Geldes beendeten Straftat des Ehemannes war zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr möglich. In Betracht kommt vielmehr Beihilfe zu einem jener Tat nachfolgenden Sicherungsbetrug des Ehemannes, wenn er in seiner Person nochmals alle Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB verwirklichte; unerheblich ist dabei, ob der Sicherungsbetrug bei dem Ehemann eine selbständige Ahndung erfahren kann oder als mitbestrafte Nachtat durch die Bestrafung der Vortat abgegolten wird.
Zur Frage des Vermögensschadens enthält das angefochtene Urteil aber keine ausreichenden Feststellungen. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, aus welchen Tatsachen das Landgericht die Möglichkeit einer erfolgreichen Rückforderung des Geldes hergeleitet hat. Dies zu erörtern bestand angesichts der Besonderheiten des Falles Anlass. Das Gesamtverhalten des angeklagten Ehemannes lässt nämlich darauf schließen, dass er ohnehin rückzahlungsunwillig war. Ferner täuschte die Angeklagte die Opfer erst geraume Zeit, nachdem ihr Ehemann die Gelder vereinnahmt hatte. Schon ein paar Tage später erstatteten dann die Betrogenen Strafanzeige. Es ist nicht ersichtlich, wie sich der nach seinen Erfolgsaussichten an sich schon zweifelhafte Rückzahlungsanspruch von der Tat der Angeklagten bis zur Aufdeckung noch verschlechtert haben soll. Das nötigt zur Aufhebung der Verurteilung.
Sollte Beihilfe zum Betrug nicht bewiesen werden, wird zu prüfen sein, ob Begünstigung in Frage kommt.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.
| Willms | Schumacher | Baumgarten | |||
| Müller | Buddenberg |