Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug durch Anwalt – mittelbarer Schaden nicht § 263-Schaden; Konkurrenzfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 382/61
Datum
17.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte (Rechtsanwalt) wurde wegen Betrugs in drei Fällen, teils in Tateinheit mit Untreue und Unterschlagung, verurteilt und legte Revision ein. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen weitgehend, beanstandete aber die Bestimmung des Vermögensschadens in zwei Fällen: Kosten bzw. Nachteile zur Rückerlangung des Geldes sind kein unmittelbarer Betrugsschaden. Im dritten Fall fehlten tragfähige Feststellungen zum Bestehen einer Forderung über 1.600 DM hinaus und zur Schadenshöhe; zudem wurden Konkurrenzfragen (Betrug vs. mitbestrafte Nachtat bei § 246/266) angesprochen. Das Urteil wurde teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO greift nur ein, wenn das erkennende Gericht seine Zuständigkeit beim Urteil zu Unrecht überschritten hat; die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung umfasst die des Gerichts niederer Ordnung.

2

Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB muss unmittelbar durch die täuschungsbedingte Vermögensverfügung eintreten; nachträgliche Aufwendungen zur Durchsetzung eines Rückforderungsanspruchs sind regelmäßig nur mittelbare Folgen und keine tatbestandsmäßigen Schäden.

3

Mittelbare Tatfolgen, die nicht zum tatbestandsmäßigen Schaden des § 263 StGB gehören, können bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.

4

Für eine Verurteilung wegen Betrugs bedarf es tragfähiger Feststellungen zur Begründetheit der Forderung bzw. zur Höhe des Vermögensnachteils; verbleibende Zweifel hieran tragen den Schuldspruch nicht.

5

Die Unterschlagung oder Untreue eines durch Betrug erlangten Vermögensgegenstands ist regelmäßig eine mitbestrafte Nachtat, solange sie dem bereits eingetretenen Nachteil keinen neuen selbständigen Rechtsschaden hinzufügt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. Januar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███████, den Rechtsanwalt Hans ████, geboren am ████ ███ in █████, wegen Betrugs u. a. o. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als ███████████ ████████ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ██████ ███ der Verkündung,

Oberstaatsanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Januar 1961 aufgehoben:

a) in den Fällen 1 und 2 ██ und St[REDACTED] im ███████████████ ███ ███ zugehörigen Feststellungen,

b) im Falle 3 ██████ mit den Feststellungen ██████████ ███ Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue und Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Verbüßung der Freiheitsstrafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

I. Die Verfahrensrüge:

1. Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer, obwohl sie nicht zuständig gewesen sei, entschieden habe. Sie führt dazu an: Zwar habe die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Verfahrens in den abgeurteilten drei Fällen vor dem Landgericht beantragt, auf die Bedeutung des Falles aber nicht ausdrücklich hingewiesen. Das Landgericht hätte das Verfahren vor dem Schöffengericht eröffnen müssen. Es habe im angefochtenen Urteil zur Begründung der dem Angeklagten gewährten Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 47) festgestellt, dass ein öffentliches Interesse an den abgeurteilten Taten weder nach deren Beweggrund, Hergang und Ziel noch nach deren Tragweite bestehe und damit zugegeben, „dass Fälle von besonderer Bedeutung nicht verhandelt worden sind.“ Somit sei der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen und § 338 Nr. 4 StPO verletzt worden.

Die Rüge ist unbegründet.

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO ist nur dann gegeben, wenn das Gericht seine Zuständigkeit beim Urteil zu Unrecht überschritten hat. Das aber ist nicht geschehen. Zur sachlichen Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört auch die des Gerichts niederer Ordnung (vgl. § 269 StPO, BGHSt 1, 346, 347; 9, 567, 368).

Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 GVG verfassungswidrig seien. Diese Ansicht ist in der Rechtsprechung wiederholt abgelehnt worden (BGHSt 9, 367 ff.; BVerfG 9, 223, 225 ff.). Dass der Anklageerhebung bei der Strafkammer im vorliegenden Fall sachfremde Gesichtspunkte zugrunde lagen, mithin die Verschiebung der Zuständigkeit aus Willkür beabsichtigt gewesen sei, behauptet die Revision selbst nicht. Dafür ergeben sich auch keine Anhaltspunkte. Wie aus einem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist (HA. Bd. V Bl. 26), hat diese dem vorliegenden Fall eine besondere Bedeutung beigemessen, „weil der Beschuldigte als Rechtsanwalt eine besondere Stellung im öffentlichen Leben hat und weil es sich hier nicht um unbedeutende Einzelfälle handelt, sondern in besonderen Verfahren weitere Anklagen gegen den Beschuldigten erhoben werden.“ Diese Auffassung gibt im Ergebnis zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Zwar kann nicht jede Berufsverfehlung eines Rechtsanwalts ohne Weiteres als ein Fall von besonderer Bedeutung angesehen werden, etwa dann nicht, wenn es sich um eine Gebührenüberhebung gegenüber nur einem Ehepaar handelt und dieses Vorkommnis auch nicht weitere Kreise gezogen hat (vgl. OLG Bamberg MDR 1957, 117 Nr. 52). Wenn aber – wie hier – ein Rechtsanwalt, also ein zur Mitwirkung in der Rechtspflege Berufener, hinreichend verdächtig ist, sich in fünf Fällen gemäß §§ 246, 263, 266, 73, 74 StGB vergangen zu haben, so wird dadurch das Interesse der Öffentlichkeit (nicht nur unbedeutend) berührt. Die Umstände, in denen die Staatsanwaltschaft die „besondere Bedeutung“ des Falles sieht, sind dann so offensichtlich, dass es ihrer Angabe bei Erhebung der Anklage vor der Strafkammer nicht bedarf (vgl. BVerfG 9, 223, 229). Gegen diese rechtsbedenkenfreie Auffassung kann der Angeklagte aus der von ihm wiedergegebenen Stellungnahme des angefochtenen Urteils zu der ihm gewährten Strafaussetzung nichts herleiten. Entspricht es dem Interesse der Öffentlichkeit, Vorfälle durch ein Gericht klären zu lassen, das im ersten Rechtszug in der Regel für die Aburteilung von Verbrechen vorgesehen ist (§ 74 Abs. 1 S. 1 GVG), so kann dennoch das öffentliche Interesse der Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nicht entgegenstehen (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist die Strafkammer ersichtlich deswegen zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gekommen, weil die bedrängte wirtschaftliche Lage des Angeklagten und der verhältnismäßig geringe Schaden, der den Opfern des Angeklagten in den Fällen, in denen es zu einer Verurteilung gekommen ist, die strafbaren Handlungen in verhältnismäßig mildem Licht erscheinen lassen. Mit dem Interesse der Öffentlichkeit an der Erhebung der Anklage vor der Strafkammer hat das aber nichts zu tun. Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob etwa darüber hinaus Umfang und Schwierigkeit der Sache (Verlangen des Angeklagten nach Voruntersuchung, vier Hauptverhandlungstage, 48 Seiten Länge des angefochtenen Urteils) ihre Anklage bei der Strafkammer gerechtfertigt hätten.

2. Der Beschwerdeführer rügt, nicht verlesene Urteile des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts in Essen, die den drei mitwirkenden Berufsrichtern der Strafkammer nach der Hauptverhandlung vom 25. Januar 1961 von der Staatsanwaltschaft ausgehändigt worden seien und die die Anwaltstätigkeit des Angeklagten beträfen, seien bei der Urteilsfindung mitberücksichtigt worden.

Träfe dies zu, so könnte gegen §§ 249, 261 StPO verstoßen worden sein. Indessen lassen die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der beiden beisitzenden Berufsrichter der erkennenden Strafkammer sowie des in der Hauptverhandlung amtierenden Vertreters der Staatsanwaltschaft ersehen, dass die vom Beschwerdeführer in der Revisionsrechtfertigung behauptete Übergabe der nach der Sitzungsniederschrift nicht verlesenen Urteile zwar stattgefunden hat, aber aus ihnen nur in der Hauptverhandlung bestätigte Umstände verwertet worden sind. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, ob, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Urteile dem Gericht schon vor der Urteilsverkündung zur Kenntnis gekommen sind.

Die Rüge ist also ebenfalls unbegründet.

3. Die Revision beanstandet, alle sieben Zeugen, die nach der Anklageschrift vom Angeklagten geschädigt worden seien, habe das Landgericht gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Verletzte nicht vereidigt, ihnen dennoch aber Glauben geschenkt. Seiner „pauschal“ getroffenen, nur mit dem Hinweis auf § 61 Nr. 2 StPO und die Eigenschaft der Zeugen als Geschädigte begründeten Entscheidung, von der Vereidigung dieser Zeugen abzusehen, lägen rechtlich unzulässige Erwägungen zugrunde.

Auch diese Rüge schlägt fehl, jedenfalls soweit es sich um die Fälle 1 ████ und 2 ███████ handelt. Ob sie im Fall 5 ████ begründet ist, bedarf keiner Erörterung, da insoweit die Verurteilung des Angeklagten aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss (vgl. II 3). Daher sind auch die diesen Fall allein betreffenden weiteren Verfahrensrügen nachstehend nicht behandelt worden. Die Zeugen █████, ████ und ███ haben, wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, offensichtlich nur in den Fällen als Zeugen ausgesagt, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist. Daraus, dass diese Zeugen nicht vereidigt worden sind, kann mithin die Verurteilung des █████████ nicht beruhen. Ob dem Umstand, dass die Zeugen ████, ███ und ███ unvereidigt geblieben sind, rechtlich unzulässige Gedankengänge zugrunde liegen, kann daher ebenfalls unerörtert bleiben.

Nach § 61 Nr. 2 StPO kann das Gericht von der Vereidigung eines Zeugen nach seinem Ermessen u. a. dann absehen, wenn er zu den Verletzten gehört. Eine solche Entscheidung ist nach §§ 64, 34 StPO ausreichend begründet, wenn das Gericht wie hier im Protokoll vermerkt, der Zeuge bleibe als Geschädigter gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt. Einer Darlegung der Gründe, die innerhalb des gesetzlichen Rahmens für die Ermessensentscheidung bestimmend waren, bedarf es dagegen nicht (vgl. BGHSt 1, 175, 177).

Dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über die Vereidigung ihr Ermessen fehlerhaft gebraucht hätte, indem sie sich von rechtsirrigen Erwägungen leiten ließ, wird jedenfalls in den Fällen 1 und 2 weder aus der Begründung des die Vereidigung der Zeugen ablehnenden Beschlusses noch aus den Gründen des angefochtenen Urteils erkennbar.

Die Strafkammer hat die Zeugen in den Fällen 1 und 2 unvereidigt gelassen und ist dennoch ihren Aussagen gefolgt. Doch spricht dies nicht notwendig für einen Ermessensmissbrauch. Denn § 61 Nr. 2 StPO ist nach allgemeinen Grundsätzen dahin auszulegen, dass das Gericht bei der Entscheidung darüber, ob es einen Verletzten nach seinem pflichtgemäßen Ermessen als Zeugen vereidigen soll, alle Umstände berücksichtigen darf, die bei verständiger Würdigung der ganzen Sachlage Berücksichtigung verdienen. Hierbei hat es sich freilich von der dem Gesetz entsprechenden Regel leiten zu lassen, dass nur ausnahmsweise von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen ist. Das Gericht darf infolgedessen nicht schon deswegen allein, weil ein Zeuge der Verletzte ist, seine Vereidigung unterlassen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall triftige Gründe für die Abweichung von dem Grundsatz der Vereidigung sprechen. Einen dieser Gründe stellt die Besorgnis dar, der Verletzte könne voreingenommen sein und deswegen nicht der Wahrheit gemäß aussagen. Doch können auch andere Gründe Bedeutung gewinnen. Darum muss ein Zeuge nicht immer vereidigt werden, wenn die erwähnte Befürchtung, dass er voreingenommen sei, nicht besteht (vgl. BGHSt 1, 175, 180).

Infolgedessen verbietet sich der Schluss, weil das Landgericht den Aussagen der Zeugen in den Fällen 1 und 2 gefolgt sei und ihre Bekundungen die Grundlage seiner Überzeugung vom Tathergang bildeten, ergebe sich bereits daraus, dass der Entscheidung der Strafkammer, die Zeugen nicht zu vereidigen, in den Fällen 1 und 2 rechtlich unzulässige Gedankengänge zugrunde lägen. Eine solche Folgerung wäre nur dann statthaft, wenn weitere Gründe einen derartigen Schluss unterstützten. Dafür ließe sich zwar allgemein in gewissem Grade vertreten, dass die Strafkammer alle Zeugen, die vom Angeklagten geschädigt worden sind, unvereidigt gelassen hat. Dagegen aber spricht in den zu behandelnden Fällen 1 und 2 folgendes:

Im Fall 1 ████ hebt das Landgericht hervor, es habe sich seine Überzeugung davon, dass die Einlassung des Angeklagten nicht zutreffe, nicht nur auf Grund der Aussage █████████ als Zeugen gebildet, sondern auch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles, die es in seiner Begründung anschließend dargelegt hat (UA S. 28).

Entsprechendes ergibt sich im ähnlich gelagerten Fall 2 (St[REDACTED]), in dem die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten als widersprüchlich und u. a. mit Rücksicht auf die Interessenlage des geschädigten St[REDACTED] als unglaubhaft bezeichnet (UA S. 33).

Eine fehlerhafte Ermessensbetätigung ist daher nicht nachgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer beanstandet im Fall 1 unter Hinweis auf § 250 StPO, dass das Landgericht Frau Ha[REDACTED], die spätere Ehefrau █████, in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernommen, trotzdem aber entgegen seiner Einlassung festgestellt habe, dass diese beim Angeklagten „bei den jeweiligen Einzahlungen und auch danach“ gefragt habe, wie die Scheidungsangelegenheit stehe.

Diese Rüge zielt offenbar dahin, dass das Landgericht ohne Anhörung der Ehefrau ████ als einziger zur Verfügung stehender unmittelbaren Zeugin die erwähnte Feststellung nicht habe treffen dürfen.

Auch diese Rüge ist unbegründet.

§ 250 StPO legt nur fest, dass der Zeugenbeweis den Vorrang vor dem Urkundenbeweis hat, nicht aber, dass der unmittelbare Zeuge eines Vorgangs anstatt des mittelbaren Zeugen, des Zeugen vom Hörensagen, vernommen werden müsse. Somit kann allenfalls ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht angenommen werden, falls der unmittelbare Zeuge nicht gehört worden ist (vgl. BGHSt 6, 209). Dennoch kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ██████████ Ehefrau als Zeugin nicht vernommen worden ist, schon deswegen nichts herleiten, weil das Landgericht nach der Begründung des angefochtenen Urteils aus Vorsprachen der Ehefrau des ████████ beim Angeklagten keine für diesen nachteilige Folgerungen gezogen hat (UA S. 28 bis 30). Das angefochtene Urteil beruht mithin nicht auf dem behaupteten Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.

5. Die Revision macht im Fall 1 mit der Aufklärungsrüge ferner geltend, das Landgericht hätte ████, jetzige Ehefrau, als Zeugin darüber hören müssen, ████████ habe es mit seiner Scheidung von seiner ersten Frau nicht eilig gehabt. Frau ████ habe sich „erstmalig wegen des Ganges des Scheidungsverfahrens bei dem Angeklagten erkundigt, als ihr und dem Zeugen ████████ bekannt geworden war, dass das Landgericht Essen den Termin zur mündlichen Verhandlung der Scheidung mit einer Frist von fast einem Jahr anberaumt hatte.“

Auch diese Beanstandung geht fehl.

Aus der Begründung des angefochtenen Urteils (UA S. 29) geht hervor, dass ████████ als Zeuge bekundet hat, er habe es mit seiner Scheidungsklage eilig gehabt. Die Strafkammer hat ihm das geglaubt, u. a. deshalb, weil der Angeklagte die ihm damals schon bekannte Frau █████ nach seiner Scheidung geheiratet hat. Dem Landgericht musste sich daher die Notwendigkeit nicht aufdrängen, Frau ████ als Zeugin zu vernehmen, zumal weder der rechtskundige Angeklagte noch sein Verteidiger, obwohl vor der Beendigung der Beweisaufnahme insoweit befragt, Beweisanträge gestellt haben.

6. Der █████████████████ rügt unter Hinweis auf § 245 StPO, dass Dr. ████, obwohl als Zeuge und Sachverständiger geladen und belehrt, in der Hauptverhandlung nur als Sachverständiger vernommen worden ist.

Diese Beanstandung ist ebenfalls unbegründet.

Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung enthält den Vermerk: „Allseitiges Einverständnis herrschte darüber, dass Dr. K[REDACTED] nur als Sachverständiger gehört worden war.“ Später heißt es im Protokoll über die Hauptverhandlung: „Auf ausdrückliches Befragen wurden weitere Anträge zur Beweisaufnahme nicht gestellt. Die Beweisaufnahme wurde im allseitigen Einverständnis erneut geschlossen.“ Damit ist von allen Prozessbeteiligten auf die Vernehmung des ██████ als Zeugen verzichtet worden (vgl. § 245 S. 3 StPO). Wohl ist das nicht ausdrücklich geschehen. Aber das war im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Zwar hat das Reichsgericht wiederholt die Auffassung vertreten, es stelle noch keinen Verzicht im Sinne des § 245 StPO dar, wenn der Angeklagte gegenüber einer Verfügung des Vorsitzenden oder des Gerichts, ein bereitstehendes Beweismittel unbenutzt zu lassen, sich untätig verhalte. Aber es hat auch ausgesprochen, dass „unter besonderen Umständen“ eine stillschweigende Erklärung genüge (vgl. RGSt 64, 339, 341). Das ist dann der Fall, wenn der Verzicht aus dem Verhalten der Prozessbeteiligten – wie hier zweifelsfrei – hervorgeht. Sie alle, obwohl einschließlich des Angeklagten rechtskundig, erhoben keinen Einspruch, als der Vorsitzende der Strafkammer festgestellt hatte, dass Dr. ██ nur als Sachverständiger gehört worden sei und von der Vernehmung Dr. K[REDACTED] als Zeugen Abstand nahm. Auch später stellten sie trotz ausdrücklicher Befragung keine Beweisanträge.

7. Einen Verstoß gegen § 261 StPO sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Strafkammer aus den in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. 11. 1960 Angaben über die Höhe von Konten des Angeklagten übernommen habe, während es auf Grund der Hauptverhandlung zu der Feststellung habe kommen müssen, dass der Angeklagte höhere Guthaben gehabt habe.

Auch diese Rüge schlägt fehl.

Aus den Darlegungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil zum Schuldspruch gegen den Angeklagten in den Fällen T[REDACTED] und █████, in denen die Schuldsprüche aufrechterhalten bleiben, wird ersichtlich, dass für die Beweiswürdigung der Strafkammer die Höhe der vom Angeklagten unterhaltenen Guthaben keine Bedeutung hatte. Das angefochtene Urteil beruht mithin nicht auf den angegriffenen Feststellungen.

8. Die Revision beanstandet, dass von ihr im Einzelnen inhaltlich wiedergegebene, in der Hauptverhandlung gestellte Hilfsanträge vom Landgericht nicht entschieden worden seien.

Diese Rüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

Nach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Hilfsanträge mit dem in der Revisionsrechtfertigung wiedergegebenen Inhalt, sondern nur mit anderem Inhalt in der Hauptverhandlung gestellt.

9. Die unter 10 der Revisionsrechtfertigung erhobene Aufklärungsrüge bezeichnet nicht die Tatsachen, die die Strafkammer nicht ausreichend geklärt haben soll. Mithin ist diese Aufklärungsrüge nicht zulässig erhoben. Es handelt sich überdies um einen Beweisermittlungsantrag.

10. Der Beschwerdeführer bemängelt mit der in seiner Revisionsrechtfertigung anschließenden Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte das Gutachten des Internisten █████████ durch einen Psychiater und Nervenfacharzt ergänzen lassen müssen. Dieser wäre zu dem Ergebnis gekommen, „dass das Verhalten des Angeklagten, das ihm strafrechtliche Vorwürfe eingebracht hat, ohne sein Verschulden ausschließlich auf seine Praxisbehinderung durch die ihm vorenthaltene Zulassung bei einem Gericht der Bundesrepublik und durch die damit verbundene Arbeitsüberlastung und den acht Jahre lang entbehrten Urlaub in Verbindung mit einer siebzigprozentigen Erwerbsminderung zurückzuführen ist.“

Auch diese Rüge schlägt fehl. Denn die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben in den Fällen ███ und St[REDACTED], in denen der Schuldspruch aufrechterhalten bleibt, dass der Angeklagte durch seine Auftraggeber immer wieder an die Erfüllung seiner Pflichten erinnert worden ist.

II. Die Sachrüge:

1. Fall ███ ED ae ███ ████ ██

Die Strafkammer sieht ohne Rechtsirrtum den weiteren Tatbestand des vom Angeklagten begangenen Betrugs zum Nachteil seines Auftraggebers T[REDACTED] darin, dass er diesem wiederholt wahrheitswidrig erklärte, sein Ehescheidungsverfahren laufe, obwohl er die Klage noch nicht erhoben hatte, und sich von dem auf seine Angaben vertrauenden Auftraggeber weitere Teilzahlungen auf den verlangten Vorschuss geben ließ, die dieser sonst nicht geleistet hätte; vielmehr würde er in Kenntnis der Untätigkeit des Angeklagten früher an diesen entrichtete Teilzahlungen unter Aufkündigung des Mandats zurückverlangt haben. Den Vermögensschaden, den T[REDACTED] erlitt, erblickt das Landgericht rechtlich zutreffend darin, dass ██ die eingezahlten Geldbeträge vom Angeklagten ohne Gegenleistung entbehren musste, ehe er sie auf sein Drängen hin vom Angeklagten im Frühjahr 1959 zurückerhielt.

Im angefochtenen Urteil heißt es allerdings im Anschluss an die eben wiedergegebene Begründung: „Außerdem erlitt er einen weiteren vermögensrechtlichen Schaden, dass er zur Durchsetzung seines Rückforderungsanspruchs einen Zahlungsbefehl erwirken und somit weitere Kosten aufwenden musste, deren Ersatz auch wiederum nur im Wege der Vollstreckung gegen den Angeklagten möglich wurde.“

Dieser mittelbare Schaden, der ██ entstanden ist, weil er infolge des durch die Täuschungshandlung des Angeklagten ihm zugefügten Schadens weitere sein Vermögen zunächst jedenfalls beeinträchtigende Maßnahmen ergriff, zählt indessen nicht zu dem (unmittelbaren) Schaden, den ███ durch die betrügerische Handlungsweise des Angeklagten erlitten hat. Zum Tatbestand des Betrugs gehört: Dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten, die der Täter in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, herbeiführt, muss die Vermögensbeschädigung unmittelbar bewirken. Anders ausgedrückt: Der Vermögensvorteil, den der Täter erstrebt, und der verursachte Vermögensschaden müssen einander entsprechen. „Das eine muss gleichsam die Kehrseite des anderen sein“ (BGHSt 6, 115, 116). Daran fehlt es hier insoweit, als es sich um die von ███ zur Wiedererlangung der gezahlten Vorschussbeträge aufgewandten Kosten handelt. Sie beruhen auf einer Verfügung, die der Getäuschte nicht zufolge der Täuschung, sondern nachträglich deshalb getroffen hat, weil er die Täuschung nunmehr durchschaute. Der Angeklagte erstrebte auch keinen dem Kostennachteil entsprechenden Vorteil.

Die Strafkammer hat mithin den Umfang der Schuld des Angeklagten weiter bemessen, als er ist. Sie wird bei der deshalb erforderlichen neuen Zumessung der Strafe (vgl. II 3) davon auszugehen haben, dass der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB, den ██████ erlitt, nur darin besteht, dass er die an den Angeklagten eingezahlten Geldbeträge bis zum Frühjahr 1959 ohne Gegenleistung entbehren musste.

Rechtlich unbedenklich kann freilich bei der Strafzumessung schärfend der ███████ entstandene mittelbare Schaden in Betracht gezogen werden. Denn bei der Strafzumessung vermögen auch außertatbestandsmäßige Umstände straferschwerend gewertet zu werden, die mittelbare Folgen der Tat darstellen (vgl. VRS 15, 112, 114). Die aus der vom Angeklagten geschaffenen Gefahrenlage erwachsenen Schadensfolgen können ihm selbst dann strafschärfend zugerechnet werden, wenn sie in ihrer besonderen Gestaltung für ihn nicht voraussehbar waren (vgl. BGHSt 10, 260, 264).

Im Übrigen, insbesondere in Bezug auf den inneren Tatbestand, ist der gegen den Angeklagten ergangene Schuldspruch im Fall 1 (T[REDACTED]) rechtsfehlerfrei. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 81 ZPO vorträgt, kann schon deshalb keine Bedeutung gewinnen, weil die Strafkammer in der Begründung des angefochtenen Urteils ausdrücklich bemerkt, es könne dahinstehen, ob ██████ deswegen ein Vermögensschaden entstanden sei, weil der Angeklagte zur fraglichen Zeit nicht als Rechtsanwalt zugelassen war.

2. Fall St[REDACTED]

Der Fall liegt ähnlich wie der eben behandelte. Denn auch hier erweckte der Angeklagte in ████ █████ wahrheitswidrige Erklärungen die irrige Vorstellung, dass dessen Ehescheidungsverfahren laufe, während er tatsächlich nichts unternommen hatte, um die Scheidungsklage in Gang zu bringen. ███ traute den Äußerungen des Angeklagten und zahlte weitere Beträge vorschussweise, die er sonst an den Angeklagten nicht abgeführt hätte.

Ebenso sah er, solange er dem Angeklagten vertraute, davon ab, das gezahlte Geld zurückzuverlangen und einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen. Bei der zutreffenden rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil heißt es, der Angeklagte habe sich in diesem Fall durch das gleiche Verhalten wie im Fall (T[REDACTED]) des Betruges schuldig gemacht. Daran schließt sich aber folgende Ausführung:

„Der Zeuge St[REDACTED] hat seinen Rückforderungsanspruch gegen den Angeklagten zwar nicht im Klagewege durchsetzen brauchen. Er hat jedoch, um schnell wieder in den Besitz eines wesentlichen Teiles des eingezahlten Geldes zu kommen, auf den 250,- DM übersteigenden Betrag widerwillig verzichtet, indem er ein nachträglich gefordertes Sonderhonorar, auf das der Angeklagte keinen Anspruch hatte, durch Erklärung vom 9. 2. 1959 anerkannt hat. Insoweit ist dem Zeugen ein weiterer Nachteil erwachsen, der bei ordnungsmäßiger Erledigung des Klageauftrags nicht entstanden wäre. Dieser Nachteil war auch mit von dem Gesamtvorsatz des Angeklagten umfasst, die erhaltenen Vorschussgelder weitmöglichst – auch wenn dies für die Mandanten nachteilig wird – für eigene Zwecke zu verwenden.“

Auch hier also weist die Strafkammer auf den St[REDACTED] entstandenen mittelbaren Schaden hin und zieht den Umfang der Schuld des Angeklagten zu weit. Dementsprechend gilt hier entsprechend, was insoweit im Fall ████ unter II 1 ausgeführt worden ist. Dementsprechend musste der Strafausspruch auch in diesem Fall aufgehoben werden (vgl. II 3). Der Schuldspruch bedarf jedoch wie im Fall █████ keiner Abänderung in der Urteilsformel.

3. Fall ███ = e oe ████ █████████

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Fall ████ wird durch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen. Nach ihnen hat der Angeklagte für seinen Auftraggeber ████ an dessen Gläubiger █████ statt der von diesem für eine Kraftfahrzeugausbesserung verlangten 1700 DM nur 1600 DM gezahlt, um den Unterschiedsbetrag von der ihm zur Verfügung gestellten Gesamtsumme für eigene Zwecke abziehen zu können. Er hat ihn auch dadurch getäuscht, dass er wahrheitswidrig vorgab, er habe nur 1600 DM zur Verfügung und werde persönlich dafür sorgen, dass ██████ die restlichen 100 DM in wenigen Tagen erhalte, er wäre als Anwalt doch wohl gut dafür, wenngleich er bei Abgabe dieser Äußerung entschlossen war, für die 100 DM nicht aufzukommen und auch wusste, dass W[REDACTED] zur Zahlung nicht in der Lage sein würde. Jedoch fehlt es im angefochtenen Urteil an einer Feststellung, dass die Forderung ████████ in einer 1600 DM übersteigenden Höhe begründet war und W[REDACTED] mithin ein Schaden entstanden ist, als er sich durch die Äußerungen des Angeklagten dazu bewegen ließ, den wiederhergestellten Kraftwagen, an dem er ein Pfandrecht hatte (§ 647 BGB), an diesen bei Zahlung von nur 1600 DM herauszugeben. Die Begründung des angefochtenen Urteils erwähnt (UA S. 37), dass die Versicherungsgesellschaft, die für den von ihrem Versicherten ████ zugefügten Schaden aufzukommen hatte, auf Grund eines von ihr eingeholten privaten Gutachtens später einzelne Posten als überhöht bezeichnet hat. Nirgends aber setzt sich das Landgericht, das diese Frage offenbar nicht einmal als erheblich angesehen hat, damit auseinander, ob die Beanstandungen der Gesellschaft begründet waren. Infolgedessen bleibt zweifelhaft, ob die Strafkammer davon überzeugt war, ██████ habe von ████ mehr als 1600 DM zu fordern gehabt.

Rechtliche Bedenken bestehen auch insoweit, als das Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung und Untreue (§§ 263, 246, 266, 73 StGB) verurteilt hat. Denn war die Strafkammer, wie es den Anschein hat, davon überzeugt, dass der Angeklagte schon in dem Augenblick, als er das Geld entgegennahm, einen Teil davon für sich behalten wollte, und hat er ████ schon in diesem Zeitpunkt getäuscht, so hatte er sich eines Betrugs gegenüber W[REDACTED] schuldig gemacht. Die Unterschlagung oder Veruntreuung eines durch Betrug erlangten Vermögensgegenstands stellt nur eine mitbestrafte Nachtat dar, es sei denn, dass sie den durch die Vortat bereits eingetretenen Nachteil einen neuen Rechtsschaden hinzufügt (BGH GA 57, 147; BGHSt 6, 67).

Gegebenenfalls wird das Landgericht § 265 Abs. 1 StPO zu beachten haben.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Tatrichter in den Fällen 1 (T[REDACTED]) und 2 ██████ bei anderer Beurteilung des Falls 3 (W[REDACTED]) auf eine andere Einzelstrafe erkannt hätte. Daher bedarf es der Aufhebung der Einzelstrafaussprache in den Fällen 1 und 2.

Der Gesamtstrafausspruch entfällt damit von selbst.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

RotbergKrummeFlitner
Lang-HinrichsenBortzler

Zitiert von (2)