Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schweren Raubes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 75/69
Datum
09.09.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen schweren Raubes und vorsätzlicher leichter Körperverletzung sowie gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück: Verfahrensrügen treffen nicht zu, Beweiswürdigung und Schuldspruch sind frei von Rechtsfehlern. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei wegen des mit dem Pkw verbundenen Tatgeschehens gerechtfertigt. Die Strafzumessung hält der gerichtlichen Überprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Verlesung des Anklagesatzes genügt den Anforderungen des § 243 Abs. 3 StPO; eine Rüge ist unbegründet, wenn aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, dass nicht die gesamte Anklageschrift verlesen wurde.

2

Fehlt die ausdrückliche Verkündung eines Beschlusses zur Vereidigung, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar, wenn aus Beratung und Verfahrensablauf eindeutig ersichtlich ist, dass die Zeugin gesetzlich vereidigt wurde; ein Urteil darf nicht auf bloßem Förmlichkeitsversehen beruhen (§ 337 StPO).

3

§ 60 Nr. 3 StPO greift nur, wenn das Verhalten des Zeugen Gegenstand der Untersuchung ist oder ein hinreichender Tatverdacht gegen den Zeugen hinsichtlich der zu verfolgenden Tat besteht; bloßer Ehebruch, der nicht Gegenstand der Untersuchung ist, begründet kein Vereidigungsverbot.

4

Die Unterlassung der erneuten Vernehmung bereits vernommener, erneut geladener Zeugen nach Unterbrechung der Hauptverhandlung verletzt § 245 StPO nicht, solange die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO keine erneute Vernehmung erfordert.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 StGB ist gerechtfertigt, wenn der Täter das Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit der Tatausführung oder zur Ermöglichung der Flucht verwendet hat.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 20. November 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 75/69 in der Strafsache gegen ███ den Schwerkleinwagenführer Hans ████ aus ███, geboren ███████ 1933 in ███, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Dr. Seibert Bundesrichter Pikart Bundesrichter Pfeiffer Bundesrichter Dr. Zipfel Bundesrichter als beisitzende Richter, Dr. ███ Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ ██ ███ █████████████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. November 1968 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher leichter Körperverletzung zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne Erfolg die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Verfahrensbeschwerden

1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 3 StPO die gesamte Anklageschrift verlesen habe. Denn nach der Sitzungsniederschrift (S. 3) ist lediglich der Anklagesatz (der mit Bl. 68/72 bezeichneten Anklageschrift) verlesen worden.

2. Der Angeklagte rügt die Verletzung der §§ 61 Nr. 2, 238 Abs. 2 StPO, weil die Zeugin ██████████████ als Verletzte ohne Gerichtsbeschluss vereidigt worden sei. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer wegen der von Staatsanwalt und Verteidiger gestellten und sich widersprechenden Anträge, wie die Sitzungsniederschrift (S. 13, 29) ergibt, beraten. Ein Gerichtsbeschluss ist zwar nicht ausdrücklich verkündet worden. Für alle Beteiligten erkennbar ist jedoch die Zeugin ██████████████ auf Grund der Beratung „sodann gesetzlich vereidigt“ worden. Auf dem bloßen Förmlichkeitsversehen kann das Urteil nicht beruhen (§ 337 StPO).

3. Ohne Erfolg rügt die Revision, § 60 Nr. 3 StPO sei durch die Vereidigung der Zeugin ██████████████ verletzt, weil diese sich an dem durch den Geschlechtsverkehr verwirklichten (damals noch strafbaren) Ehebruch des Angeklagten als Mittäterin beteiligt habe. Denn nicht dieser bildete den „Gegenstand der Untersuchung“, sondern die gewaltsame Wegnahme der Geldscheine nach Ausübung des Geschlechtsverkehrs. Das Verhalten der Zeugin betraf also nicht die der Strafverfolgung unterliegende Tat des Angeklagten (RGSt 57, 186, 187; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Mai 1962 – 5 StR 187/62). Da ferner keinerlei Anhalt dafür besteht, dass sie vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wusste, dass er verheiratet ist, war sie auch nicht in strafbarer Weise an seinen Handlungen beteiligt (BGHSt 4, 255, 256; 9, 71, 73).

4. Auch die Nichtvereidigung der Zeugen Treittinger und Heilmeier verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO. Die Strafkammer durfte zur Vermeidung von Wiederholungen bei der Ablehnung des erneut gestellten Antrages, die Zeugen zu vereidigen, auf die Gründe des ersten Beschlusses verweisen.

Diese Zeugen sollten dem Angeklagten mit ihren Aussagen für die Tatzeit ein Alibi verschaffen. Daher ist mit der Begründung „weil sie wegen ihres Verhaltens im Vorverfahren einer Aussagebegünstigung verdächtig sind“ deutlich zum Ausdruck gekommen, in welcher Richtung der Verdacht des Tatrichters ging. Sie ermöglicht die Nachprüfung der rechtlichen Grundlage dieser Ermessensentscheidung (BGHSt 10, 109, 112).

Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Landgericht nicht wegen Verdachts, dass die Zeugen den Angeklagten durch ihre Aussagen nur in der Hauptverhandlung begünstigten, von der Vereidigung abgesehen. Es hat vielmehr seine Entscheidung ausdrücklich auf ihr Verhalten im Vorverfahren gestützt (BGHSt 1, 360). Dass sie an diesem in der Hauptverhandlung festhielten, beseitigt nicht das einmal entstandene Vereidigungsverbot (RGSt 69, 263, 264 f.).

In den Urteilsgründen legt der Tatrichter seine Überzeugung dar, dass die Zeugen ██████████████ und ██████████████████ objektiv die Unwahrheit gesagt haben. Aus Wortlaut („zumindest“) und Sinn der Urteilsgründe ergibt sich einwandfrei, dass er auch den nach § 60 Nr. 3 StPO erforderlichen und ausreichenden Verdacht hinsichtlich der inneren Tatseite hatte.

5. Die Revision beanstandet, dass █████████████ ████ nicht am 20. November 1968 erneut vernommen wurden (§§ 244 Abs. 2, 245 StPO). Diese Zeugen hatten bereits in der Hauptverhandlung ausgesagt (Prot. S. 14, 20). Der Vorsitzende ordnete zwar an, dass sie nochmals gehört werden sollen (Prot. S. 32). Ihre Nichtvernehmung berührt aber nicht den § 245 StPO. Denn der Tatrichter ist nach Unterbrechung der Hauptverhandlung (vgl. § 229 StPO) grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits vernommene Zeugen, die wiederum geladen und anwesend sind, in der fortgesetzten Verhandlung nochmals zu hören (BGH, Urteil vom 11. Juni 1953 – 4 StR 607/52). Eine Notwendigkeit hierzu kann sich nur aus der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ergeben. Die hierauf gerichtete aber nicht ausgeführte Rüge ist nicht begründet. Nachdem die Polizeibeamten █████ ███ ██ ███████████ zur Frage der Begünstigung vernommen waren, brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen, ████ ██ und ██████ erneut zu hören. Es ist auch nicht fehlerhaft, wenn das Verhalten der Verteidigung, die lediglich Anträge zur Vereidigung stellte und auch mit der Entlassung dieser Zeugen sowie der Schließung der Beweisaufnahme einverstanden war (vgl. Prot. S. 36, 37), als Verzicht auf die erneute Vernehmung der Zeugen ███████ und ██████████ gewertet wurde (BGH, Urteil vom 17. Januar 1961 – 4 StR 382/61).

6. Da die behauptete Tonbandaufnahme, wie die Revision selbst anführt, heimlich – dem Gericht verborgen – erfolgte, scheidet eine Verletzung von § 169 GVG aus.

7. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Sachbeschwerde

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; sie deckte auch keine Widersprüche und Denkfehler auf.

Zu Unrecht wendet sich die Revision vor allem gegen die Verurteilung wegen Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Angeklagte hat die Tat auf einem öffentlichen Weg begangen; denn nach den Feststellungen handelte es sich um einen von der Bundesstraße abbiegenden „allgemein befahrenen Fahrweg“ (UA S. 3, 15).

Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 42 m StGB ist ohne Rechtsfehler angeordnet. Der Angeklagte hat den Raub im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen (BGHSt 22, 328). Er verwendete den Pkw, um sich des Opfers nach der Tat leichter zu entledigen, indem er die Dirne aus dem Wagen setzte. Er wollte ferner den mit dem Fahrzeug erreichten abgelegenen Ort ausnutzen, um unerkannt zu entkommen (UA S. 17).

Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Tatrichter hat seine Erwägungen zwar knapp aber noch ausreichend und rechtsirrtumsfrei dargelegt.

Nach allem ist die Revision zu verwerfen.

HübnerPikartZipfel
SeibertPfeiffer

Zitiert (3)