Revision wegen unterlassener erneuter Zeugenvernehmung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 607/52
- Datum
- 23.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, von Amts wegen die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Beweise zu erheben; hierzu kann die erneute Vernehmung bereits vernommener, erneut geladener Zeugen nach Unterbrechung der Hauptverhandlung gehören.
Nach § 229 StPO besteht grundsätzlich keine generelle Pflicht, bereits vernommene Zeugen nach Wiederaufnahme der Hauptverhandlung erneut zu hören; diese Pflicht entfällt jedoch nicht, wenn die gerichtliche Aufklärungspflicht dies erfordert.
Schriftlich außerhalb der Hauptverhandlung eingereichte Beweisanträge gelten durch ordnungsgemäße Ladung der Zeugen als erledigt (§ 219 StPO); die Regelung des § 244 Abs. 6 StPO bezieht sich nur auf in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge.
Vorhaltungen oder parteiinterne Einwürfe gegen einen Zeugen ersetzen nicht die förmliche Vernehmung unter Eid und entbinden das Gericht nicht von seiner Pflicht, die streitigen Tatsachen durch Beweisaufnahme zu klären.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 23. Juni 1952
Rubrum
4 StR 607/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Rudolf ██ ███ aus █████, dort geboren am ██████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Richter, als beisitzende, Gerichtsassessor Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 23. Juni 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids verurteilt worden, weil er in dem Rechtsstreit des Möbelhändlers ██ gegen den inzwischen verstorbenen Mitangeklagten ██ auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Möbelkaufvertrages bewusst wahrheitswidrig beschworen habe, er habe mit niemandem über den Möbelkauf des ██████ gesprochen, die gegenteilige Bekundung des Zeugen ███ sei unrichtig. Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, muss Erfolg haben, weil die Verfahrensbeschwerde im Ergebnis begründet ist.
Das Landgericht hat es auf Grund der übereinstimmenden, eidlichen, „glaubwürdigen“ Bekundungen der Eheleute ███ und ████ erwiesen angesehen, dass der Angeklagte sich mit ihnen über den Möbelkauf des ██ unterhalten hat. Die Aussagen der Eheleute Heinz und Frieda █████, die von diesem Gespräch nichts gehört haben, hat es nicht für ausschlaggebend erachtet, weil nicht festgestellt werden konnte, dass sie diese Mitteilung unter den Umständen nach hätten hören müssen. Zu Unrecht rügt die Verteidigung, das Landgericht habe die Beweisaufnahme in dem zweiten Verhandlungstermin vom 23. Juni 1952 nicht auf die geladenen und anwesenden Zeuginnen Witwe █████ und Ehefrau Frieda ███████ erstreckt (§ 245 StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Witwe ██████ in beiden Verhandlungsterminen, die Ehefrau █████ – wie beantragt – im zweiten Verhandlungstermin vernommen worden. Welche Fragen der Tatrichter im Einzelnen an die Zeuginnen gerichtet hat, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die Ehefrau Frieda ███████, deren Vernehmung der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt hatte, ist offensichtlich über den in dem Antrag bezeichneten Beweisgegenstand vernommen worden, wie die Urteilsgründe erkennen lassen.
Überdies hatten der Angeklagte und sein Verteidiger in der Verhandlung Gelegenheit, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Fragen an die Zeuginnen zu stellen (§§ 240 Abs. 2, 241a Abs. 2 und 242 StPO).
Eine Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge. Die außerhalb der Verhandlung schriftlich eingebrachten Beweisanträge sind durch Ladung der Zeugen ordnungsmäßig erledigt worden (§ 219 StPO).
Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, dass in der fortgesetzten Verhandlung vom 23. Juni 1952 nicht auch der ebenfalls geladene und anwesende Zeuge Heinz ███████ vernommen worden ist, wie durch die Sitzungsniederschrift bewiesen wird. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 und 6 StPO geht hier allerdings ebenfalls fehl, da in der Hauptverhandlung kein Beweisantrag auf erneute Vernehmung des schon im ersten Verhandlungstermin vernommenen Zeugen gestellt worden ist. Auch ist der Tatrichter nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung im Sinne des § 229 StPO grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits vernommene Zeugen, die wiederum geladen und anwesend sind, in der fortgesetzten Verhandlung nochmals zu hören. Die Notwendigkeit hierzu ergab sich aber im vorliegenden Falle aus der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, weil der Verteidiger nach dem ersten Verhandlungstage in seinem Schriftsatz vom 18. Juni 1952 Tatsachen behauptet und durch das Zeugnis des Heinz ███ unter Beweis gestellt hatte, die die Glaubwürdigkeit des Ehemanns ██ erschüttern konnten. Das gilt namentlich für die Behauptung, der Zeuge ██ habe sich nach seiner uneidlichen Vernehmung vom 25. Oktober 1951 bei ███████, der ihm die Unrichtigkeit seiner Aussage vorgehalten habe, damit entschuldigt, er habe Verpflichtungen gegenüber dem Möbelhändler ██████, könne deshalb nichts anderes aussagen, sowie hinsichtlich der weiteren Angabe, ███ und ███████ hätten schon vor ihrem Zusammentreffen mit dem Angeklagten ██ in der Wohnung des ██████ wiederholt darüber gesprochen, dass ██ seinen Kaufvertrag mit █████████ breche.
Die Erhebung dieses Beweises erübrigte sich auch nicht deshalb, weil ████████ gestattet worden war, dem Zeugen ███ Vorhaltungen zu machen, die dazu führten, dass ████ seine im ersten Verhandlungstermin zugunsten des Angeklagten erstattete Aussage nicht mehr mit Bestimmtheit aufrechterhalten hat, „weil er nicht wünsche, dass der Angeklagte ██ auf Grund seiner Aussage verurteilt werde“. Diese Vorhaltungen können seine Vernehmung als Zeuge nicht ersetzen, weil nicht ersichtlich ist, worauf sie sich bezogen haben, und weil der Zeugeneid sie nicht umfasst. Auch der Umstand, dass der Zeuge ███ selbst nach den Urteilsfeststellungen „keine andere Person anzugeben vermochte, von der er etwas über den Möbelkauf des ███ bei ███ erfahren haben könne“, entband den Tatrichter nicht von der Verpflichtung, den im Schriftsatz vom 18. Juni 1952 angebotenen Beweis zu erheben; denn dadurch sollte diese Frage gerade geklärt werden.
Da die Strafkammer ihre Überzeugung auch auf die Bekundungen des Ehemannes ██ und dessen uneidliche Aussage vom 25. Oktober 1951 in dem Zivilprozess ██ entscheidend mitberücksichtigt hat, gegen deren Beweiswert sich die beantragte Beweisaufnahme richten sollte, lässt sich nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Es muss deshalb aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, ohne dass es eines Eingehens auf die – übrigens nicht begründete – Sachrüge bedarf.
| Engels | Groß | Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |