Revision wegen Zuhälterei: Vereidigung der Zeugin und Beweiswürdigung geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 187/62
- Datum
- 25.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung einer Zeugin verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO, wenn sie nicht als der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig gilt.
Der Begriff der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat ist weit auszulegen; Teilnahme im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verlangt jedoch eine strafbare Mitwirkung in der gleichen Richtung wie die des Angeklagten.
Rügen, wonach Hilfsanträge vom Urteil nicht berücksichtigt worden seien, sind in der Revision unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den konkreten Inhalt der Anträge nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitteilt.
Die revisionsrechtliche Nachprüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung oder unterschiedliche Schlussfolgerungen des Tatrichters sind nicht zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 2. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Albert ███ aus ██ über ███, dort geboren am ████████ 1915, wegen Zuhälterei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1962, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bibliotheksinspektorin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 2. Februar 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Verfahrensangriffe haben keinen Erfolg.
a) Die Vereidigung der Zeugin ██████████████ verstößt nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO, weil diese Zeugin entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht „der Beteiligung an der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig“ ist.
Zuzugeben ist der Revision, dass der Begriff der „den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat“ im weitesten Sinne verstanden werden muss; er umfasst den ganzen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Tatbestand verwirklicht worden ist (BGHSt 4, 255, 256). Deshalb gehören hier zur „Tat“ auch die Ausübung des Unzuchtsgewerbes durch die als Zeugin vernommene Dirne und die Abführung ihres Unzuchtserlöses an den Angeklagten.
Mit diesen Handlungen hat sich die Zeugin ███████ jedoch noch nicht an der Tat des Angeklagten „beteiligt“. Obwohl auch dieser Begriff des § 60 Nr. 3 StPO weit auszulegen ist, muss die Zeugin doch zumindest in strafbarer Weise und in der gleichen Richtung wie der Angeklagte bei dem Vorgang mitgewirkt haben. Eine solche strafbare Mitwirkung ist aber weder in der Hingabe des Geldes (wie sich von selbst versteht) noch in der Ausübung der Gewerbeunzucht (die in Braunschweig nicht verboten ist) zu finden. Dass aber das Verhalten der Zeugin ███████ die Voraussetzung für das strafbare Tun des Angeklagten schuf, insoweit also eine notwendige „Teilnahme“ vorlag, erfüllt den Begriff der Tatbeteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO allein noch nicht (vgl. u. a. RGSt 57, 187; BGH 4 StR 91/56 vom 26. April 1956).
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch auf die Geschlechtsbeziehungen zwischen der Zeugin ███████ und dem Angeklagten verweist, geht das Vorbringen fehl. Zwar könnte hierin eine Verletzung des § 172 StGB gefunden werden, wobei es auch für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO auf das etwaige Fehlen der Verfahrensvoraussetzung nicht ankäme. Dieses Verhalten der Zeugin liegt jedoch nicht mehr in der Richtung der „den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat“. Denn § 181a StGB setzt nicht voraus, dass die Dirne mit dem Zuhälter Unzucht treibt.
b) Unzulässig ist die Rüge der Revision, „die Hilfsanträge des Angeklagten“ seien „vom angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt worden“; der Beschwerdeführer teilt nämlich, entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, den Inhalt der Anträge nicht mit.
2. Die sachlich-rechtlichen Einzelangriffe der Revision richten sich lediglich gegen die Beweiswürdigung als solche und sind deshalb unzulässig. Die denkgesetzlich möglichen Folgerungen des Tatrichters können im Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden. Schließlich besteht auch kein Erfahrungssatz, dass Dirnen schlechthin unglaubwürdig sind; die spezielle Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ hat die Strafkammer aber näher untersucht und insbesondere im Hinblick auf die eigenen Briefe des Angeklagten bejaht.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsfehler erkennen ließ, war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Schmitt | |||
| Koffka | Borker |