BGH: Nichtvereidigung von Prostituierten bei Kuppelei – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 91/56
- Datum
- 26.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine vernommene Person wegen Teilnahme an der dem Verfahren zugrundeliegenden Tat im Sinne des §60 Nr.3 StPO als verdächtig gilt, ist für tatbezogene Tatsachen der Entscheidung des Tatrichters entzogen; die rechtliche Wertung, ob konkretes Verhalten den Begriff der Teilnahme erfüllt, ist revisionsfähig.
Die bloße Betätigung der Prostituierten (Unzucht) und die Zahlung von Unterkunfts- und Verpflegungsentgelten an den Beschuldigten begründet nicht ohne weitere strafbar mitwirkende Handlungen den Verdacht der Teilnahme i.S.v. §60 Nr.3 StPO.
Kuppelei ist ein selbständiges Delikt mit eigenem Tatbestand; die Strafbarkeit der geförderten Unzucht begründet nicht automatisch eine Teilnahme der Unzüchtigen an der Kuppelei.
Entscheidet das Gericht, Zeugen wegen Verdachts auf Teilnahme nicht zu vereidigen, hat es den maßgeblichen Grund in seinem Beschluss anzugeben (§64 StPO), damit die Staatsanwaltschaft ihr weiteres Prozessverhalten sachgerecht gestalten kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 13. Dezember 1955
Rubrum
In der Strafsache
gegen
den Fleischermeister Oskar ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1910,
wegen Kuppelei u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg – als Vorsitzender –, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. ███████, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Dezember 1955 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten ein Vergehen nach § 180 Abs. 1 in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 302e StGB zur Last gelegt wird.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten zur Last gelegt, mehreren der Gewerbsunzucht nachgehenden Frauen, an die er einzelne Zimmer seiner Wohnung vermietet hatte, bei Ausübung ihres unzüchtigen Treibens in einer ihre Notlage und ihren Leichtsinn ausbeutenden Weise Vorschub geleistet und dadurch sich nach §§ 180 Abs. 1, 302e, 13 StGB strafbar gemacht zu haben.
Das Landgericht hat ihn von diesem Anklagevorwurf mangels Beweises freigesprochen. Maßgebend hierfür waren insbesondere die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Prostituierten. Von ihrer Vereidigung hat das Landgericht in Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO abgesehen, weil sie der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig seien. Hierin sieht die Staatsanwaltschaft einen für den Freispruch des Angeklagten ursächlichen Verfahrensverstoß, den sie mit ihrer Revision geltend macht. Das vom Oberbundesanwalt vertretene Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Urteils in dem aus dem Entscheidungsatz ersichtlichen Umfang führen.
Ob eine in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Person der Teilnahme an der Tat des Angeklagten, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig ist und – zutreffendenfalls – nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden darf, hat, soweit es sich um die im Bereich der Tatsachen liegenden Umstände handelt, die einen Verdacht gegen den Zeugen zu begründen geeignet sind, allein der Tatrichter zu entscheiden. In diesem Umfang ist seine Entscheidung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Ob aber ein bestimmtes Verhalten des Zeugen, dessen ihn der Tatrichter für verdächtig hält und halten darf, dem Begriff der Teilnahme im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO genügt, ist weithin eine Frage der richtigen Rechtsanwendung und demgemäß der Nachprüfung des Revisionsgerichts zugänglich.
Welches Verhalten der unveridigt gebliebenen Zeuginnen im vorliegenden Fall als Grundlage eines Verdachts im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO in Betracht kam, ist nach den Feststellungen der Strafkammer nicht zweifelsfrei. Es bestand darin, dass sie der Gewerbsunzucht nachgingen, sich auf eine vom Angeklagten ausgehende Aufforderung hin bei ihm einmieteten und ihm die von der Strafkammer im einzelnen angegebenen Geldbeträge für Unterkunft und Verpflegung bezahlten. Darüber hinaus haben die Dirnen keine seine Tat fördernde Wirksamkeit entfaltet. Insbesondere schließen die Feststellungen des Landgerichts die Möglichkeit aus, dass sie ihn zu seinem Verhalten bestimmt oder ihm dabei behilflich waren. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer allein die Tatsache, dass die Frauen Unzucht trieben und an den Angeklagten bestimmte Beträge für Kost und Miete zahlten, als Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat gewertet hat. Das ist rechtsirrig. Schon in einer sehr frühen Entscheidung (RGSt 6, 286) hat das Reichsgericht mit zutreffender Begründung ausgesprochen, dass die Kuppelei ein selbständiges Vergehen mit selbständigem Tatbestand darstellt, das in seinem begrifflichen Wesen durch die Strafbarkeit der durch die Kuppelei geförderten Unzucht nicht bedingt ist. Allerdings ist es, worauf das Reichsgericht an ebenfalls zutreffend hinweist, möglich, dass die Person, um deren Unzucht es sich handelt, sich einer strafbaren Teilnahme – etwa durch Anstiftung des Kupplers zur Förderung der ihre Unzucht fördernden Tat oder durch Beihilfe hierzu – schuldig macht (vgl. RGSt 25, 369). Dann ist es aber nicht die Unzucht, die diese Teilnahme begründet, sondern es sind andere darüber hinausgreifende Handlungen. An diesen Grundsätzen hat das Reichsgericht auch in späteren Entscheidungen festgehalten (RG JW 1916, 1347 Nr. 4; 1937, 2386 Nr. 46). Ihm hat sich bereits der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der zum Abdruck bestimmten Entscheidung 1 StR 381/55 vom 22. Dezember 1955 angeschlossen. Dieser Ansicht folgt auch der erkennende Senat. Die Tatsache, dass sich die Unzucht einer Prostituierten in dem allgemeinen Rahmen abspielt, in dem die Tat des Kupplers liegt, und demgemäß in einem engen äußeren und inneren Zusammenhang mit ihr steht, reicht für den Begriff der Teilnahme im Sinne des § 60 Nr. 3 nicht aus (vgl. RGSt 57, 187). Sie setzt mindestens voraus, dass der Zeuge in einer ihn selbst strafrechtlich belastenden und in derselben Richtung, in der der Angeklagte tätig geworden ist, mitwirkenden Weise in Erscheinung getreten ist. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Man mag im Verhalten der Frauen eine notwendige „Teilnahme“ in dem Sinne sehen, dass es erst die tatsächliche Voraussetzung für die Handlungen des Angeklagten schuf. Das aber genügte nicht, von ihrer Vereidigung abzusehen (vgl. auch RG JW 1937, 2386 Nr. 46).
Allerdings hätte die Strafkammer dies dann tun dürfen und müssen, wenn die Zeuginnen etwa durch ein vor der Hauptverhandlung liegendes Verhalten der Begünstigung verdächtig gewesen sein sollten. Indes bieten die Feststellungen der Strafkammer für einen solchen Verdacht keinen Anhalt. Überdies hätte die Strafkammer auch dann, wenn sie einen derartigen Verdacht angenommen haben sollte, in ihrem Beschluss gerade dies als Grund für die Nichtvereidigung angeben müssen (§ 64 StPO). Darauf hätte die Staatsanwaltschaft einen Anspruch gehabt, um danach ihr weiteres Prozessverhalten einrichten und sachgemäße, der Wahrheitsfindung dienende Anträge stellen zu können.
Schließlich kann auch der Umstand, dass dem Angeklagten neben einem Vergehen aus § 180 Abs. 1 StGB zugleich zur Last lag, Sachwucher zum Schaden der Dirnen getrieben zu haben, den von der Strafkammer begangenen Verfahrensverstoß nicht unschädlich machen. Zwar waren die Frauen durch das etwaige wucherische Verhalten des Angeklagten geschädigt. Daraus ergab sich aber für die Strafkammer nicht die Verpflichtung, sie unveridigt zu lassen. Sie hätte vielmehr dann nach § 61 Nr. 2 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Vereidigung absehen können. Ob diese Ermessensentscheidung ebenfalls zu einer Nichtvereidigung der Zeuginnen geführt hätte, ist ungewiss. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, hätte die Staatsanwaltschaft aus dem bereits erwähnten Grund einen Anspruch darauf gehabt, den für die Nichtvereidigung maßgebenden Grund zu erfahren.
Bei diesem Ergebnis braucht die weitere Rüge der Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, nicht erörtert zu werden. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, insoweit das Revisionsvorbringen in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen.
Ebensowenig braucht auf die sachliche eingehende Rüge eingegangen zu werden.
Rotberg Mantel Krumme ██████████
| Seibert | |