Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vernehmung von Mitangeklagten und Unterrichtung nach §247 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 620/52
Datum
09.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Hehlerei; der BGH verwirft die Revision. Strittig waren die Abweichung von Verfahrensabläufen bei der Vernehmung von Mitangeklagten und die Unterrichtung des vorübergehend abgetretenen Angeklagten nach §247 StPO. Der Senat billigt die Vernehmungsreihenfolge als zulässig, erkennt einen Verstoß gegen §247, sieht jedoch keinen substantiierten Verteidigungsnachteil. Sachliche Beweiswürdigung und Strafzumessung bleiben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vorsitzende darf von der in § 243 Abs. 2, 3 StPO vorgegebenen Reihenfolge der vorangehenden Verfahrensvorgänge aus triftigen Gründen abweichen, insbesondere zur ununterbrochenen Vernehmung eines Mitangeklagten bei einem einheitlichen Tatvorgang, sofern der Aufbau der Hauptverhandlung im Ganzen gewahrt bleibt.

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Äußert sich ein Mitangeklagter in der Hauptverhandlung über den Tatbeitrag eines anderen, so gehört diese Einlassung zum Inbegriff der Hauptverhandlung und kann als Urteilsgrund dienen, sie ist jedoch nicht Teil der Beweisaufnahme im Sinne des § 244 StPO; ein Mitangeklagter ist grundsätzlich kein Zeuge.

3

Bei einer Zwangsentfernung nach § 247 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte nach seinem Wiedereintritt unverzüglich und vor jeder weiteren Verfahrenshandlung über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt wurde.

4

Ein Verstoß gegen § 247 StPO führt nicht notwendigerweise zur Aufhebung des Urteils; die Anfechtung ist nur dann erfolgreich, wenn der Angeklagte darlegt und das Revisionsgericht erkennt, dass er durch die verspätete Unterrichtung in seiner Verteidigung tatsächlich und erheblich benachteiligt wurde.

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Das Protokollierungsgebot des § 273 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht nicht dazu, jede Antwort wörtlich wiederzugeben; eine Verletzung dieses Gebots ist nur relevant, wenn die fehlende wörtliche Aufnahme konkrete sachlich-rechtliche Auswirkungen auf die Urteilsgründe hat.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 17. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schneider Wilhelm █████████ aus ███, geboren am ██ ███ in ███████, Sachbezeichnung ███ – wegen Hehlerei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 17. Januar 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Der § 243 Abs. 2, 3 StPO ist nicht verletzt. Diese Ordnungsvorschrift bestimmt die regelmäßige Reihenfolge der der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorangehenden Verfahrensvorgänge. Der Vorsitzende kann aus triftigen Gründen von ihr abweichen, soweit der Aufbau der Hauptverhandlung im ganzen gewahrt bleibt. OGHSt 3, 141, 148. Ein solcher Grund kann die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der ununterbrochenen Vernehmung eines Mitangeklagten über einen einheitlichen Tatvorgang (§ 264 StPO) sein, wie hier, wo der planmäßige Diebstahl von Kraftfahrzeugen, ihr Unkenntlichmachen und ihre weitere Verwertung aufzuklären war. Von einer Ermessensüberschreitung des Vorsitzenden kann dann keine Rede sein. Vielmehr durfte er die Hauptangeklagten RCD und Gottfried NC im Anschluss an ihre Einlassung zu den Diebstählen noch über die Verwertung des Diebesguts auch im Falle I 5 durch Absatz des Volkswagens an den Angeklagten █████████ vernehmen.

Dass RCD den Angeklagten █████████ hierbei belastet hat, steht nicht entgegen. Ist ein im Sinne der Anklage einheitlicher Tatvorgang (§ 264 StPO) mit mehreren Tätern Gegenstand der Hauptverhandlung und äußert sich ein Mitangeklagter über den Tatbeitrag eines anderen, so kann dies zwar als zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörig als Urteilsgrundlage dienen, es gehört aber nicht zur Beweisaufnahme (§ 244 StPO). Ein Mitangeklagter ist nicht Zeuge, obgleich seine Einlassung die Tataufklärung fördern kann. Zeuge ist ein Tatbeteiligter nur, wenn er in der Hauptverhandlung, in welcher er aussagt, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht Mitangeklagter ist. Die

Vorwegnahme der Vernehmung der Angeklagten ███ und G. HC ist somit nicht zu beanstanden.

2. Dagegen ist der § 247 StPO allerdings unbeachtet geblieben. Dieser Verstoß beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

Gemäß der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht den Angeklagten ██████████ während eines Teils der Vernehmung der Angeklagten RCD und G. iC nach § 247 aus dem Sitzungssaal abtreten lassen. Danach wurde er wieder zugelassen und „erklärte sich zur Sache“, wobei ihm Vorhaltungen aus den Akten gemacht wurden. Erst hiernach unterrichtete ihn der Vorsitzende über den wesentlichen Inhalt dessen, was ███ und G. iD während seiner Abwesenheit ausgesagt hatten.

Dieses Verfahren widerspricht dem § 247 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der Angeklagte ist über das in seiner Abwesenheit Verhandelte zu unterrichten, „sobald“ er wieder vorgelassen ist, und zwar vor jeder weiteren Verfahrenshandlung. JW 34, 1365 und OGHSt 1, 350, wo nähere Ausführungen dazu entbehrlich waren. Diese Vorschrift hat gute Gründe. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte grundsätzlich ununterbrochen anwesend zu sein, um alle Verfahrensvorgänge wahrnehmen und sich entsprechend verteidigen zu können, um aber auch dem Gericht die vollständige Aufklärung des Anklagevorwurfs zu ermöglichen. Ausnahmen sehen unter einschränkenden Voraussetzungen die §§ 231 bis 233 StPO vor. Eine weitere, zur Wahrheitsermittlung mitunter gebotene Ausnahme ist die Zwangsentfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung nach § 247 StPO aus den dort angegebenen Gründen. Sie schränkt das Anwesenheitsrecht des Angeklagten ein und behindert

insoweit seine Verteidigung, als ihm der wesentliche Inhalt des in seiner Abwesenheit Verhandelten nur mitgeteilt werden muss, ohne dass er diesem Teil der Hauptverhandlung hat beiwohnen können. Diese Beeinträchtigung seiner Rechte muss der Angeklagte nur hinnehmen, soweit sie zur wirksamen Strafverfolgung nötig und unvermeidbar ist. Diese Grenze hat § 247 Abs. 1 StPO bei einem nicht widersetzlichen Angeklagten unmissverständlich derart gezogen, dass die Zwangsentfernung „während“ der Vernehmung solcher Mitangeklagten und Zeugen zulässig ist, von denen zu befürchten ist, dass sie in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werden. Die weiterreichende Zwangsentfernung nach Abs. 1 des § 247 ist unzulässig auch dann, wenn erwartet wird, in Unkenntnis inzwischen erstatteter Aussagen werde sich der wieder vorgelassene Angeklagte in Widersprüche verstricken, ein Geständnis ablegen oder leichter zu überführen sein. Deshalb schreibt § 247 Abs. 1 vor, dass der wieder vorgelassene Angeklagte alsbald, das heißt vor jeder weiteren Verfahrenshandlung, über das in seiner Abwesenheit Verhandelte zu unterrichten ist. Nachdem der Zweck der Vorschrift erreicht ist, soll er möglichst so gestellt werden, wie er ohne Zwangsentfernung gestanden hätte. Nur im hier nicht gegebenen Falle des § 247 Abs. 2 kann es ausnahmsweise anders liegen, aber nur aus vom Angeklagten verschuldetem Anlass.

Der Angeklagte ████████ hatte deshalb alsbald nach seinem Wiedereintritt über das während seiner Abwesenheit Verhandelte unterrichtet werden müssen, nicht erst, nachdem er sich zur Anklage hatte äußern müssen.

Das Urteil kann aber nicht auf dem Verstoß beruhen. Der Angeklagte ███, der den Volkswagen mit G. HC zusammen entwendet hatte, hat █████████ in der Hauptver-

handlung dadurch belastet, dass er zahlreiche Einzelheiten glaubwürdig angab, aus denen das Landgericht die Kenntnis des Angeklagten █████████ von der strafbaren Herkunft des Wagens nach § 259 StGB entnommen hat, wenn auch nicht daraus allein, sondern zusammen mit der Einlassung █████████. Dieser wiederum hat die belastenden Angaben des ███ bis zum Schluss der Hauptverhandlung nachdrücklich bestritten und stattdessen eine nach seiner Ansicht weniger verdächtige Darstellung über den Erwerb des Wagens von ████ gegeben. Diese Einlassung ist nach gerichtlicher Überzeugung widerlegt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, von der Revision übrigens auch nicht ausgeführt, wie sich █████████ anders und wirksamer hätte verteidigen können, wenn er alsbald nach dem Wiedereintritt über die Aussage des ███ unterrichtet worden wäre. Er hatte auch dann nur die Wahl zwischen Leugnen mit Gegendarstellung und einem Geständnis gehabt, wobei es ihm stets freistand, die Angaben des RC nach Kräften zu widerlegen. Dass ihm das Gericht diese Möglichkeit erst verspätet geboten hat, konnte nur Bedeutung haben, wenn die anfängliche Unkenntnis seine eigene Einlassung zur Sache nachteilig hätte beeinflussen können, wie es in umfangreicheren oder sachlich verwickelten Strafsachen oder sonst aus besonderen Gründen vorkommen mag. In dieser Richtung bringt die Revision nichts vor. Sie meint nur, die Ungewissheit über die Aussage des RC habe ███████ bei seiner Einlassung seelisch beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens mindern können. Dies hat den Angeklagten aber nicht gehindert, die Vorgänge umfassend so darzustellen, wie sie sich nach sei-

ner Behauptung abgespielt haben sollen. Dass ihm das Landgericht darin nicht gefolgt ist, kann mit dem Verstoß gegen den § 247 Abs. 1 unter den hier festgestellten Umständen nicht zusammenhängen.

3. Sachlich-rechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden. Von einer Pflicht des Gerichts, bestimmte Antworten des Angeklagten ██████ aus sachlich-rechtlichen Gründen wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, kann hier keine Rede sein, weil ein Fall des § 273 Abs. 3, der im Übrigen eine Ordnungsvorschrift ist, nicht vorliegt. Das Urteil beschränkt sich darauf, bei der Mitteilung des Beweisergebnisses anzugeben, wie sich der Angeklagte auf gerichtlichen Vorhalt zu einigen Punkten eingelassen hat. Inwiefern dies den § 273 Abs. 3 StPO oder das sachliche Recht verletzen soll, ist nicht ersichtlich.

Die von der Revision im Übrigen behaupteten Widersprüche des Urteils gehen aus ihm nicht hervor. Was den Umbau des gestohlenen Wagens durch RCD in ██████████ Garage angeht, so ist das Landgericht ohne Rechtsverstoß vom Einverständnis des █████████ ausgegangen. Die Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung kann das Revisionsgericht nach § 261 StPO nicht berücksichtigen.

Die §§ 259, 73, 74 StGB, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 in der Fassung vom 2. April 1940 (RGBl. 1909 S. 437, 1940 I S. 606), 5 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 7. November 1939 (RGBl. I S. 2223) sind zutreffend angewandt. Die Strafzumessungsgründe genügen dem § 267 Abs. 3 StPO. Dass das Landgericht sie für sämtliche Vergehen des Angeklagten █████████ zusammengefasst hat, war zulässig;

die besondere Erörterung der Zumessungsgründe für das Vergehen gegen § 25 KFG war deshalb entbehrlich. Irgendein sachlich-rechtlicher Verstoß ist bei der Strafzumessung nicht ersichtlich.

Die Revision war deshalb zu verwerfen.

MantelDr. GeierJagusch
Dr. PeetzGlanzmann
Revision verworfen: Vernehmung von Mitangeklagten und Unterrichtung nach §247 StPO — Themis