Treffer
BGH Beschluss

Revision im Sexualstrafverfahren: Vergewaltigung aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 411/94
Datum
05.10.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten ein. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Vergewaltigung mangels hinreichend konkreter Feststellungen zur Gewaltanwendung auf und begrenzt den Schuldspruch bei sexueller Nötigung. Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung setzt hinreichend konkrete Feststellungen zur Art und zum Einsatz der Gewalt voraus; unbestimmte allgemeine Angaben genügen nicht.

2

Stützt sich das Tatgericht im Wesentlichen nur auf die Angaben des Opfers, sind konkrete Tatsachen zu den gewaltsamen Handlungen darzulegen, um Verurteilungstatbestände zu begründen.

3

Ergeben sich nur für einzelne Tathandlungen hinreichend konkrete Feststellungen, kann der Schuldspruch auf den dadurch belegten Umfang beschränkt werden.

4

Zum Schutz des Opfers kann das Revisionsgericht den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen, wenn andernfalls erneute belastende Zeugenvernehmungen erforderlich wären; dem neu entscheidenden Tatrichter steht dabei der nach § 178 StGB vorgesehene Strafrahmen zu.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 9. März 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 411/94

vom 5. Oktober 1994 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ 1949, ██ Muharrem, in [REDACTED] (TC), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 1994 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. März 1994 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „tateinheitlich begangener Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten“ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts näherte sich der Angeklagte erstmals etwa Mitte Mai 1991 seiner am ██ 1977 geborenen Tochter Nursah in sexueller Absicht. Er gab ihr Ohrfeigen, um seine sexuellen Ziele zu erreichen, schob dem im Bett liegenden Mädchen das Schlafanzugoberteil hoch und streichelte dessen Brust.

Bei weiteren Vorfällen streichelte der Angeklagte seine Tochter auch im Genitalbereich und küsste sie auf Mund und Geschlechtsteil. Später führte er mit ihr bis Ende des Jahres 1992 sowohl den Anal- als auch den Oralverkehr durch.

Das Landgericht wertet dieses Geschehen als fortgesetzte sexuelle Nötigung in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen.

Der Angeklagte habe in der Zeit von Mitte Mai 1991 bis Ende des Jahres 1992 seine Tochter in hundert Fällen unter Anwendung von Gewalt und Drohungen sexuell missbraucht. Seit Beginn des Jahres 1993 bis Ende August 1993 habe er mit seiner Tochter in mindestens 50 Fällen den Geschlechtsverkehr durchgeführt.

Das Landgericht wertet dieses Verhalten als (fortgesetzte) Vergewaltigung in Tateinheit mit (fortgesetztem) sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und (fortgesetztem) Beischlaf zwischen Verwandten. Der Angeklagte habe seine Tochter jeweils durch Schläge, Tritte und Ziehen an den Haaren zum Beischlaf gezwungen.

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Vergewaltigung und zur Beschränkung des Schuldumfangs hinsichtlich der Verurteilung wegen sexueller Nötigung sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist die Revision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1994, 1663) nicht zu vereinbarende Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten nicht.

Die Verurteilung wegen Vergewaltigung hat jedoch keinen Bestand, weil die den Angeklagten insoweit angelasteten Taten hinsichtlich der Gewaltanwendung nicht ausreichend konkretisiert worden sind.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung auf nur unbestimmte Feststellungen nicht gestützt werden darf. Je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind, umso fraglicher kann es sein, ob der Richter von der Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten überhaupt überzeugt sein kann (vgl. BGH, Beschl. v. 25. März 1993 – 3 StR 14/93; v. 15. Mai 1993 – 4 StR 237/93; v. 16. Juni 1993 – 4 StR 288/93; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 4; BGHR StGB § 177 – Mindestfeststellungen 1; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Mindestfeststellungen 1).

Im vorliegenden Fall kann sich das Landgericht hinsichtlich des eigenen Tatgeschehens nur auf die Aussage des Tatopfers stützen.

Soweit es um den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und des Beischlafs zwischen Verwandten geht, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, aus welchem Grunde es von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin und von der Anzahl der festgestellten Einzeltaten überzeugt ist.

Soweit dem Angeklagten aber gewaltsames Vorgehen angelastet wird, enthalten die Sachdarstellung und die Beweiswürdigung im Wesentlichen nur allgemeine Feststellungen, was umso bedenklicher ist, als die Zeugin möglicherweise ein Interesse daran gehabt haben kann, die Vorfälle so zu schildern, dass sie sich immer nur gewaltsamen Vorgehens gefügt habe. Die Schwester der Zeugin hat zudem bekundet, sie habe sich massiver sexueller Zudringlichkeiten des Angeklagten immer erwehren können.

Hinreichend konkret beschrieben wurden allerdings zwei Einzelfälle der sexuellen Nötigung, und zwar der erste Vorfall überhaupt, der sich in einer Nacht Mitte Mai 1991 ereignete und bei dem der Angeklagte seine Tochter ohrfeigte, um seine sexuellen Ziele zu erreichen, sowie der Fall, in dem festgestellt wurde, der Angeklagte habe seine Tochter so stark gewürgt, dass sie kaum noch Luft bekam.

Auf diese Fälle hat der Senat den Schuldumfang begrenzt, soweit es um den Vorwurf der sexuellen Nötigung geht.

Der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Beischlafs zwischen Verwandten wird in seinem Umfang von dem Wegfall der Verurteilung wegen Vergewaltigung und der Begrenzung des Schuldspruchs hinsichtlich der sexuellen Nötigung nicht berührt.

Der Senat hat den nach den bisherigen Feststellungen sicheren Schuldumfang neu bestimmt und lediglich den Strafausspruch aufgehoben, ungeachtet der Frage, ob in einer weiteren Hauptverhandlung noch Feststellungen zu konkreten Einzelfällen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung getroffen werden könnten. Denn der Opferschutz gebietet es hier, eine Wiederholung der die Tochter des Angeklagten belastenden Zeugenvernehmung zu vermeiden. Eine solche Vernehmung wäre aber nach einer Aufhebung des Schuldspruchs unumgänglich (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Januar 1994 – 5 StR 678/93).

Dem neu entscheidenden Tatrichter steht gemäß § 178 StGB ein Strafrahmen zwischen einem und zehn Jahren zur Verfügung. Bei der Bemessung der Strafe aus diesem Rahmen kann er die Vielzahl der Fälle des sexuellen Missbrauchs und des Beischlafs zwischen Verwandten als wesentlichen Strafschärfungsgrund berücksichtigen.

JahnkeGollwitzerAthing
TheuneBode

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