Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Nötigungsverurteilungen wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 237/93
Datum
19.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Nötigung und sexuellen Missbrauchs ein. Die Revision gegen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs ist unbegründet; die Nötigungsverurteilungen wurden hingegen aufgehoben. Grundlage sind mangelhafte Mindestfeststellungen zu Ort, Zeit und Tathergang sowie Widersprüche in der Beweiswürdigung. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine strafgerichtliche Verurteilung sind klare Mindestfeststellungen zu Tatzeit, Tatort und Tathergang erforderlich; vage oder farblose Angaben reichen nicht aus.

2

Bei Vorwürfen, die ausschließlich auf der Aussage eines einzigen Belastungszeugen beruhen und vom Angeklagten bestritten werden, müssen die Feststellungen besonders konkret und nachvollziehbar sein.

3

Zur Annahme der subjektiven Tatseite (z. B. Erkennbarkeit des Widerstands) bedarf es konkreter Feststellungen zur Art des Festhaltens und dazu, wie der entgegenstehende Wille des Opfers zum Ausdruck kam.

4

Offensichtliche Widersprüche zwischen Zeugenaussagen und den richterlichen Feststellungen oder unplausible Darstellungen können die Beweiswürdigung erschüttern und eine Aufhebung der Verurteilung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 12. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 237/93 vom 19. Mai 1993 in der Strafsache gegen ███ – ██ █████, geborener █, Udo ███ ██████, geboren ██ ███████ 1961 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. Januar 1993 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Nötigung in drei Fällen verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die Kosten des Rechtsmittels.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision, die auf die Verurteilung wegen der Vergehen gemäß den §§ 240, 176 StGB beschränkt ist, rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gilt. Dagegen kann die Verurteilung wegen Nötigung in drei Fällen keinen Bestand haben.

1. Nach den Feststellungen hat die geschädigte Ehefrau des Angeklagten – Frau Gabriele ████████████████ – die eheliche Wohnung Ende März 1992 verlassen und inzwischen Scheidungsantrag gestellt. Die Darstellung des Tatgeschehens beschränkt sich – abgesehen von dem Hinweis darauf, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten in allen Fällen infolge Alkoholgenusses beeinträchtigt gewesen sei – auf folgende Ausführungen:

"1. ██████ ████ zwang der Angeklagte die Zeugin Gabriele, indem er sie gegen █████ Willen festhielt, so dass sie sich ihm nicht entziehen konnte, zum Geschlechtsverkehr."

"2. Am Dienstag, dem 24.12.1991, führte der Angeklagte wiederum gegen den Willen seiner Ehefrau mit dieser indem er sie ca. 2 Stunden an █████ ███ ██████ ██████████ festhielt, so dass die Zeugin Gabriele ihm hilflos ausgeliefert war, Geschlechtsverkehr durch."

"3. Anfang 1992 (███████ ████ Februar) zwang der Angeklagte die Zeugin erneut zum Geschlechtsverkehr, ███ ████ indem er auf sie einschlug, sie wiederum festhielt, so dass sie sich ihm nicht entziehen konnte."

Der Angeklagte hat bestritten, seine Ehefrau zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen zu haben. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von den Taten aufgrund der den Feststellungen entsprechenden und über diese im Wesentlichen nicht hinausgehenden Bekundungen der Zeugin Gabriele Schulte-Déinghaus gewonnen, gegen deren Glaubwürdigkeit keine Bedenken bestanden.

2. Die getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung nicht.

a) Ein Schuldspruch wegen einer oder mehrerer Taten, die nach Ort und Zeit oder Anlass der Begehung nicht näher bestimmt und auch hinsichtlich des Tathergangs nur vage beschrieben sind, insbesondere wenn der Angeklagte die Vorwürfe bestreitet, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Könnte eine Verurteilung auch auf derart vage Feststellungen gestützt werden, würde der Angeklagte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt. Im Übrigen wird – je weniger konkrete Tatsachen über den Schuldvorwurf bekannt sind – auch fraglicher, ob der Richter von der Tat im Sinne des § 261 StPO überhaupt überzeugt sein kann (vgl. BGHSt 10, 137, 139; BGHR StPO § 267 Abs. 2 Satz 1 Mindestfeststellungen 1 m. w. N.).

Das gilt insbesondere dann, wenn der Tatvorwurf Vorgänge betrifft, die sich ausschließlich zwischen dem – sie bestreitenden – Angeklagten und dem einzigen Belastungszeugen abgespielt haben und von Dritten nicht wahrgenommen wurden.

b) Hier entbehren jedenfalls die Feststellungen zu den Taten zu 1 und 3 sowohl hinsichtlich der äußeren Umstände (Ort, Zeit oder Anlass der Begehung) als auch hinsichtlich der Darstellung des eigentlichen Tathergangs der erforderlichen Bestimmtheit. Sie sind derart farblos, dass sie sich von der Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes kaum unterscheiden. Gegen den Vorwurf, seine Ehefrau Anfang 1990 und Anfang 1992 (im Januar oder Februar) bei nicht näher beschriebenen Gelegenheiten durch Festhalten in nicht näher beschriebener Weise zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben, kann sich ein Angeklagter in einer Hauptverhandlung im Januar 1993 in aller Regel schlechterdings nicht verteidigen. Er kann im Allgemeinen weder konkrete Tatsachen aufzeigen, die seine Täterschaft ausschließen (etwa ein Alibi vorbringen), noch die Glaubhaftigkeit der Aussage seiner Ehefrau in anderer Weise erschüttern.

c) Die Tat zu 2. ist zwar hinsichtlich der Tatzeit durch die Bezeichnung des Tattages näher, wenn auch mangels Angabe der Tageszeit nicht genau bestimmt und auch hinsichtlich der Tatausführung konkreter beschrieben. Insoweit begegnet aber die Beweiswürdigung der Strafkammer durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es erscheint kaum vorstellbar, dass der Angeklagte – wie festgestellt – die Zeugin über einen Zeitraum von 2 Stunden an „Händen und Beinen festgehalten“ und dabei den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt hat. Diese Feststellung ist im Übrigen auch mit der Aussage der Zeugin ████████████████ nicht in Einklang zu bringen, die insofern über die Feststellungen hinausgehend bekundet hat, sie habe „nur da gelegen und es über sich ergehen lassen“ (UA 11).

d) Schließlich genügen die Feststellungen der Strafkammer jedenfalls hinsichtlich der Taten zu 1. und 2. auch im Hinblick auf die subjektive Tatseite nicht den Anforderungen. Mangels näherer Darlegungen zu der Art und Weise des „Festhaltens“ und einer Beschreibung, auf welche Weise die Zeugin ihren entgegenstehenden Willen – dem Angeklagten erkennbar – zum Ausdruck gebracht hat, tragen die Feststellungen nicht die Annahme, dieser habe den Widerstand seiner Ehefrau erkannt und sie vorsätzlich mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt. Das gilt umso mehr, als die Kammer von einer zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden Alkoholisierung des Angeklagten bei allen Taten ausgeht und diese auch seine Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt haben kann.

Wegen der danach gebotenen Aufhebung der Verurteilung wegen Nötigung in drei Fällen kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

SalgerSteindorfTolksdorf
Meyer-GoßnerNehm

Zitiert von (2)