BGH: Raub mit Todesfolge bei Mittätern und unzulässiger „freiwilliger“ Ausschluss der Öffentlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 14/93
- Datum
- 16.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) setzt voraus, dass der Täter die todursächliche Gewaltanwendung zumindest mit bedingtem Vorsatz gebilligt hat; zugerechnet werden nur Folgen von vom Vorsatz umfassten Grunddeliktshandlungen.
Gewalthandlungen eines Mittäters sind einem anderen Mittäter nur zurechenbar, wenn sie vom gemeinsamen Tatplan oder von einer von ihm gebilligten, nach den Umständen vorhersehbaren und gleichwertigen Tatausführung gedeckt sind; bloße Anwesenheit und Beobachtungsmöglichkeit genügt hierfür nicht.
Die leichtfertige Herbeiführung des Todes i.S.d. § 251 StGB muss durch eine Handlung verursacht sein, die ein Merkmal des Grunddelikts verwirklicht; eine dem Täter vorgeworfene Unterlassung aus Garantenstellung trägt den Tatbestand des § 251 StGB nicht.
Lässt sich nicht klären, welche von mehreren in Betracht kommenden Gewalthandlungen zum Tod geführt hat, ist bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die für den Angeklagten günstigere Geschehensalternative zugrunde zu legen.
Das Bitten sämtlicher Zuhörer (einschließlich Presse), den Sitzungssaal zu verlassen, bewirkt bei tatsächlicher Durchführung einen unzulässigen Ausschluss der Öffentlichkeit und begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO; der Öffentlichkeitsgrundsatz steht nicht zur Disposition des Gerichts und kann nicht „freiwillig“ umgangen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 11. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. April 1993 in der Strafsache gegen ██, geboren am ███, Stavros ███ (Griechenland), Anita, geborene ██████████, ███, geboren am ██, ████ KO, wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu II auf dessen Antrag, am 16. April 1993 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten M█████ wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Juni 1992, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Auf die Revision des Angeklagten M█ ████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben im Schuldspruch, soweit der Angeklagte M█ wegen Raubes mit Todesfolge und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit verbotenem Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm verurteilt worden ist; im gesamten Strafausspruch.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten M██████████████ wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten M██████████████████ wegen Raubes mit Todesfolge, wegen Diebstahls sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit verbotenem Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, die Angeklagte M██ █████ wegen schweren Raubes, wegen Diebstahls sowie wegen verbotenem Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagte M█████ beanstandet darüber hinaus das Verfahren.
Die Revision des Angeklagten M████████ ist teilweise begründet. Das Rechtsmittel der Angeklagten M█████ hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten M█████████
1. Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagten M████, M████ und der zur Zeit flüchtige Mitangeklagte M████████████████████ hatten den Juwelier M███ an einem Abend nach Verlassen seines Geschäfts zu überfallen. Sie wollten ihn unter Bedrohung mit scharfen Waffen in ein bereitstehendes Fahrzeug (Transporter) verbringen und ihn dort zwingen, die Kombination des Safes preiszugeben und zu erklären, wie die Alarmanlage im Geschäft ausgeschaltet werde. Nach Ausräumen des Geschäfts sollte der Juwelier gefesselt und mit durch Heftpflaster geschlossenem Mund in einem Waldgelände abgelegt werden. Als M███ von M█████ und M███ ██ bei Ausführung des Vorhabens überwältigt und auf die Ladefläche des Transporters geworfen wurde, leistete er heftige Gegenwehr und schrie laut um Hilfe. M██████ schlug ihm deshalb mit der von ihm mitgeführten Waffe auf den Hinterkopf; außerdem fesselten M███████ und M██████████████ Hände und Beine des Juweliers. Da dieser erneut versuchte, um Hilfe zu rufen, und, als M███ ihm den Mund zuhielt, diesen in die Hand biss, schlug M███████ mit seiner Pistole mit voller Wucht zweimal auf den Kopf seines Opfers, wobei dessen Schädeldach eingeschlagen wurde. Anschließend knebelte M█████ den Juwelier, indem er ihm ein Tempotaschentuch in den Mund steckte und Heftpflaster darüberklebte. M██████████████, der sich während dieses Geschehens „direkt neben M██████ befand und dessen Treiben gut beobachten konnte, ließ dies tatenlos geschehen“ (UA S. 14).
Ebenfalls noch im Rahmen der Feststellungen zur Tat führt das Landgericht aus, die Angeklagten hätten vor Tatausführung deren Durchführung genau besprochen; hierbei sei „jedoch zu keinem Zeitpunkt von Gewaltanwendung durch Pistolenschläge oder von Knebelung mit einem in den Mund eingeführten Taschentuch die Rede“ gewesen. Der Angeklagte M██████ habe, „obwohl es seine Pflicht gewesen wäre, aufgrund des vorangegangenen Tuns einzuschreiten und M███████ am Schlagen mit der Pistole und Knebeln mit dem Taschentuch zu hindern, was ihm auch ohne weiteres möglich gewesen wäre“, vielmehr stillschweigend gewähren lassen (UA S. 14).
Der Juwelier M████, aus dessen Geschäft die Angeklagten anschließend Schmuck im Wert von ca. 700.000 DM erbeuteten, starb wenig später aufgrund der ihm durch M██████ beigebrachten Behandlung. „Todesursache war Ersticken infolge des eingeführten Taschentuchs als Knebel, die Schläge mit der Pistole oder beides zusammen“ (UA S. 15).
2. Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung des Angeklagten M██████████████ wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB).
Eine Verurteilung nach dieser Vorschrift setzt vorsätzliches Handeln voraus; einem Angeklagten können nach § 251 StGB nur die Folgen derjenigen Handlungen zugerechnet werden, die er zumindest mit bedingtem Vorsatz gewollt hat. Eine Bestrafung wegen Raubes mit Todesfolge ist daher nur möglich, wenn das Opfer infolge einer vom Angeklagten gebilligten Gewaltanwendung gestorben wäre (und ihn insoweit der Vorwurf der Leichtfertigkeit träfe). Das ist, soweit es den Angeklagten M██████████ angeht, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht der Fall.
Das Urteil geht davon aus, dass ein gewisses Maß an Gewalt von den Tätern eingeplant, also von ihrem Vorsatz umfasst war; dies ergibt sich aus der Bemerkung, dass von Gewalthandlungen der von M███████ vorgenommenen Art zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen sei. Wie das Landgericht ferner feststellt, ist der Tod des Juweliers durch Ersticken infolge des eingeführten Taschentuchs als Knebel oder infolge der Schläge mit der Pistole oder beider Tathandlungen zusammen verursacht worden, also durch die Gewalthandlungen, die M███████████████ vorgenommen hat. Sie können dem Angeklagten M██ nur zugerechnet werden, wenn sie von seinem Vorsatz umfasst waren. Dies kann dem Urteil jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden.
Dass M███████████ sich direkt neben M██████ befunden hat und dessen Treiben gut beobachten konnte, besagt nichts darüber, dass er damit einverstanden war. Hinsichtlich der Schläge mit der Pistole kann ihm auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er es tatenlos geschehen ließ. Dies würde voraussetzen, dass er die Absicht von M███████, mit der Pistole zuzuschlagen, gekannt und die Möglichkeit gehabt hätte, es zu verhindern. Dafür lässt sich den Feststellungen nichts entnehmen. Es ist allerdings richtig, dass nicht jede Abweichung von einem vereinbarten Tatplan die Annahme eines Exzesses begründet. Bei Abweichungen, mit denen nach den Umständen des Falles gewöhnlich gerechnet werden muss, und solchen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefahrlichkeit gleichwertige ersetzt wird, lässt sich in der Regel auf eine Billigung durch den Mittäter schließen (BGH NJW 1973, 377).
Ob aber die Pistolenschläge und die Einführung des Knebels noch vom Maß der abgesprochenen Gewalt gedeckt waren, erscheint zweifelhaft, wie sich aus der Bemerkung des Urteils ergibt, davon sei nie die Rede gewesen. Sie kann auch dahin verstanden werden, dass diese massivere Gewalthandlung über das Einverständnis der Mittäter hinausgegangen ist.
Wenn das Landgericht weiter ausführt, der Angeklagte M███████████ sei verpflichtet gewesen, aufgrund des „vorangegangenen Tuns“ einzuschreiten und M████████ am Schlagen mit der Pistole und Knebeln mit dem Taschentuch zu hindern, und weiter, dass ihm dies auch ohne weiteres möglich gewesen sei (UA S. 14), so vermag auch dies den Schuldspruch aus § 251 StGB nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass es nach den bisherigen Feststellungen nicht nachvollziehbar ist, wie der Angeklagte M███████████ in der Lage gewesen sein soll, zwei für ihn möglicherweise überraschend abgegebene Schläge mit der Pistole zu verhindern, unterfällt dieser Vorwurf nicht mehr dem Tatbestand des § 251 StGB. Denn die leichtfertige Herbeiführung des Todes muss – wie bereits ausgeführt – durch eine Handlung verursacht werden, die ein Merkmal des Grunddeliktes verwirklicht. Die dem Angeklagten M████████████ vom Landgericht angelastete Unterlassung (Garantenstellung aus vorangegangenem Tun), die möglicherweise insoweit von Bedeutung sein könnte, als M█████████████ gegen die (fortbestehende) Knebelung nichts unternommen hat, reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 251 StGB nicht aus.
Insoweit käme allenfalls eine (selbständige) vorsätzliche oder fahrlässige Tötung durch Unterlassen neben Raub in Betracht. Eine Ursächlichkeit dieser Unterlassung für den Todeserfolg ist indes bisher nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten M█████████████ von Bedeutung sein kann, welche Gewalthandlung zum Tode des Opfers geführt hat. Lässt sich nicht aufklären, ob es die Schläge mit der Pistole oder die Knebelung waren, muss die für den Angeklagten günstigere Möglichkeit der Beurteilung zugrunde gelegt werden.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes mit Todesfolge führt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit „unerlaubtem Waffenbesitz“. Der Raub wird durch die Dauerstraftat des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer einheitlichen Tat im materiellen Sinne verbunden (BGH NStZ 1989, 20).
Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Schuldspruch wegen „unerlaubten Waffenbesitzes“ das Unrecht der vom Angeklagten verwirklichten Verstöße gegen das Waffengesetz nicht ausschöpft (vgl. BGH NStZ 1984, 171 ff.); insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 1993 (S. 6) verwiesen.
4. Die aus der Beschlussformel ersichtliche Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
II. Revision der Angeklagten M████
Die Revision beanstandet mit der Verfahrensrüge die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens; außerdem rügt sie die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Konkurrenzverhältnisse und die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Die Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam; das Urteil ist daher insgesamt angefochten (RGSt 51, 229, 230; BGHSt 6, 307; 21, 48; BGH NJW 1980, 1807; NStZ 1984, 19, 46, 256, 258; Hanack in LR § 344 Rdn. 27).
2. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Verfahrensrüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Nachdem ein Entlastungszeuge die Frage des Vorsitzenden, ob er zu einer genaueren Aussage in der Lage sei, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen werde, bejaht hatte, bat der Vorsitzende die anwesenden Zuhörer – mindestens 25 Personen, darunter drei Pressevertreter – den Sitzungssaal zu verlassen. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass er die Öffentlichkeit nicht ausschließen werde, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. In der Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung heißt es zu diesem Vorgang: „Auf Wunsch des Vorsitzenden verließen die Zuhörer sowie die Presse den Sitzungssaal“ und nach Abschluss der Zeugenvernehmung: „Die Öffentlichkeit wurde wieder hergestellt“.
Dieses Verfahren stellt einen unzulässigen Ausschluss der Öffentlichkeit dar. Eine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) liegt nicht nur vor, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386; BGH MDR 1963, 330; vgl. BGHSt 24, 329; 18, 150; 17, 388; 18, 180). Der Senat hat es allerdings in der Entscheidung NStZ 1988, 467 für zulässig erachtet, dass zwei im Sitzungssaal anwesende Zeugen auf die ausdrückliche Bitte des Vorsitzenden den Verhandlungsraum verlassen haben, weil sie in einem weiteren Verfahren gegen denselben Angeklagten voraussichtlich wieder als Zeugen aussagen mussten. In dem genannten Fall war unmissverständlich klargestellt, dass die Zuhörer freiwillig der Bitte des Vorsitzenden entsprochen und sich nicht etwa der hinter der Bitte stehenden Autorität des Gerichtsvorsitzenden widerwillig gebeugt haben. Außerdem wurde die Verhandlung im Übrigen unter Beibehaltung der Öffentlichkeit fortgesetzt. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Vorsitzende hat hier alle anwesenden Zuhörer gebeten, während der Vernehmung eines Zeugen den Sitzungssaal zu verlassen. Die Vernehmung des Zeugen fand tatsächlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Bei den zum Verlassen des Sitzungssaales aufgeforderten Zuhörern war auch ersichtlich nicht sichergestellt, dass sie anwesend sein durften, falls sie dies wünschen sollten. Dass der vom Vorsitzenden geäußerte Wunsch von im Verhandlungsraum Anwesenden – sei es auch irrtümlich – so aufgefasst werden konnte, es handele sich um eine höflich formulierte Anordnung, lässt sich zudem auch dem Protokollvermerk entnehmen, wonach nach der Zeugenvernehmung „die Öffentlichkeit wieder hergestellt wurde“.
Im Übrigen ist zu bemerken: Die Vorschriften über die Öffentlichkeit unterliegen nicht der Disposition des Richters. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann nur unter bestimmten, im Gesetz niedergelegten Voraussetzungen beschlossen werden; liegen sie nicht vor, darf ein Ausschluss nicht erfolgen. Es ist auch nicht erlaubt, diesen Ausschluss auf freiwilliger Basis zu erreichen. Würde so verfahren, würde dies im Ergebnis zu einer Umgehung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (vgl. BGH MDR 1963, 150) und damit zu einer Aushöhlung der §§ 169 ff. GVG führen.
Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 6 StPO), soweit es die Angeklagte M███ betrifft. Es bedarf daher insoweit auf die Sachrüge nicht mehr; der Senat verweist auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
III. Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO die Sache zur Neuverhandlung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Ruf Rissing-van Saan Blauth Miebach Richter am Bundesgerichtshof
Winkler befindet sich in Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert.
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