Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin in der Revisionsinstanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 411/94
Datum
05.10.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragt Prozesskostenhilfe zur Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Das Gericht prüft, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut und mithilfe des vorgeschriebenen Vordrucks dargelegt wurden sowie ob eine Bezugnahme auf frühere Erklärungen (§117 ZPO) vorliegt. Mangels vollständiger Antragsangaben wird die Bewilligung abgelehnt. Eine rückwirkende Gewährung sowie ein Zurückstellen der Entscheidung zum Zwecke des Gehörs waren nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist in jeder Instanz gesondert zu prüfen; der Antragsteller hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen.

2

Die Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung genügt nur in besonderen Fällen (§ 117 ZPO) und muss vom Antragsteller ausdrücklich erfolgen.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges und genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.

4

Ein Zurückstellen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich, wenn lediglich die Gegenpartei Revision eingelegt hat und die Antragstellerin die Hilfe lediglich zur Entgegnung begehrt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 411/94 vom 5. Oktober 1994 in der Strafsache gegen ███, geboren am ██ 1949 in ███, Muharrem, in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 1994 einstimmig

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin vom 17. Mai 1994 um Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Heranziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war für die Revisionsinstanz die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Ihre Bewilligung erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz gegebene Erklärung ausreichen (§ 117 ZPO), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin etwa entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.

Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten.

JahnkeGollwitzerAthing
TheuneBode
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