Meineid und Begünstigung: Unwahre Aussage als Unternehmensdelikt – Strafausspruch zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 318/75
- Datum
- 12.11.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Begünstigung nach § 257 StGB aF ist ein Unternehmensdelikt; sie ist bereits durch die Handlung verwirklicht, mit der der Täter in die Rechtspflege eingreift oder diese hemmt.
Bei unwahren Aussagen im Vernehmungsverlauf kann die anfänglich abgegebene Falschbekundung als selbständige, tatbestandsrelevante Handlung zu bewerten sein; eine nachfolgende Berichtigung schließt die Tatbestandsverwirklichung nicht zwangsläufig aus.
Für die Absicht im Sinne des § 257 StGB aF ist der Beweggrund des Täters ohne Bedeutung; es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich einer Tat, die als geeignete Vortat der Begünstigung dienen kann.
§ 60 Nr. 2 StPO steht der Vereidigung nicht schon deshalb entgegen, weil die falsche Aussage dem Vorteil einer anderen Person galt; maßgeblich ist, ob die Aussage geeignet war, die Rechtspflege zugunsten des Begünstigten zu hemmen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 20. Januar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 318/75 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Joseph ███████ aus Aachen, dort geboren am ███████ 1929, wegen Meineids
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. November 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. ██████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus ████ als Verteidiger, ███████████████████ █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 20. Januar 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
In der Strafsache gegen einen gewissen Hambloch wegen Beraubung eines Geldboten war der an dieser Tat beteiligte Werkstattinhaber ███ daran interessiert, eine Verurteilung ██████ durch Gewinnung eines Alibizeugen zu verhindern. Er machte deshalb dem Angeklagten Anfang Juli 1973 bei Gelegenheit eines Besuches das Angebot, gegen Zahlung von 10.000 DM als Zeuge zu bekunden, dass er ██████ zur Zeit der Raubtat an irgendeinem anderen Ort gesehen habe. Zu einer entsprechenden Vereinbarung kam es nicht, jedoch erzählte der Angeklagte den Vorgang einem Bekannten namens U(__). Dieser unterrichtete seinerseits die Polizei von dem Vorgang. Als der Angeklagte darauf von der Kriminalpolizei vernommen wurde, stellte er sowohl das Angebot ██████ wie seinen späteren Bericht darüber an U(__) in Abrede. Erst als ihm U(__) gegenübergestellt wurde, verstand er sich zu einer wahren Aussage.
Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 6. Mai 1974 gab er jedoch erneut eine unwahre Darstellung. Er leugnete das Angebot ██████ und bezichtigte umgekehrt ████, ihm seinerseits von der Beschaffung eines Zeugen für ██████ erzählt zu haben. Auf diese Aussage wurde er vereidigt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat es Erfolg.
Die Begründung, mit der die Strafkammer es ausgeschlossen hat, dass § 60 Nr. 2 StPO der Vereidigung des Angeklagten entgegengestanden habe, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer meint, in der falschen Aussage des Angeklagten vor der Polizei könne eine Begünstigung ██████s durch den Angeklagten gemäß § 257 StGB aF nicht gesehen werden, weil es mit Rücksicht auf die Berichtigung dieser Aussage nach der Gegenüberstellung mit U(__) noch nicht zu einer unmittelbaren Gefährdung der Rechtspflege gekommen und deshalb bei einem straflosen Versuch geblieben sei. Hiermit verkennt die Strafkammer, dass eine Verwirklichung der Absicht der Strafvereitelung nicht zum Tatbestand des § 257 StGB aF gehört. Vielmehr kennzeichnet sich die Begünstigung nach jener Vorschrift als Unternehmensdelikt. Die Vollendung der Tat liegt also schon in der Handlung selbst, mit der der Täter in die Rechtspflege eingreifen oder die Rechtspflege hemmen will. Das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung dargelegt (vgl. RGSt 50, 366 mit weiteren Nachweisen; RGSt 66, 324). Der Bundesgerichtshof ist davon nicht abgegangen (BGHSt 4, 221, 224). Für die Begünstigung mittels einer unwahren Aussage bedeutet dies, dass die Begünstigung regelmäßig mit der falschen Aussage unmittelbar verwirklicht wird. Eine Einschränkung könnte sich hier nur daraus ergeben, dass die Aussage im Spiel von Frage und Antwort als einheitlicher Vorgang zu nehmen ist, bei dem nicht jedes Wort oder jeder Satz für sich schon als für eine Tatbestandsbestimmung bedeutsame Handlung anzusehen ist, sondern der Vorgang im ganzen gesehen werden muss. Gibt der Täter im Laufe seiner Vernehmung eine unwahre Darstellung, die er aus eigenem Antrieb oder auch auf Vorhalt sogleich wieder berichtigt, so mag es bedenklich sein, seine anfängliche Falschbekundung gleichsam aus dem Gesamtgeschehen herauszuschneiden und für sich schon als eine die Verwirklichung des Tatbestandes auslösende Handlung zu betrachten. Indessen verhielt es sich nach den Feststellungen hier offenbar so, dass der Angeklagte seine unwahren Angaben in vollem Umfang gemacht hatte, dass ihm anschließend der Zeuge U(__) mit seiner entgegengesetzten Darstellung gegenübergestellt wurde und dass der Angeklagte erst dann sich zur Berichtigung seiner vorherigen Falschaussage verstand. Hier bildete seine Falschaussage einen gegen seine spätere Berichtigung deutlich abgesetzten und als selbständige Handlungseinheit zu kennzeichnenden Vorgang, der die Anwendung des Tatbestandes des § 257 StGB aF auf jeden Fall trug. Dabei kann es keinen Unterschied begründen, ob die Gegenüberstellung des U(__) der Falschaussage sofort folgte oder ob bis dahin ein langer Zeitraum verstrich, weil der Zeuge U(__) erst herbeigerufen werden musste. Freilich macht die Vorstellung eines längeren zeitlichen Abstandes zwischen den beiden Vorgängen es deutlicher, dass der vorausgehende, die Falschaussage einschließende Vorgang für sich als tatbestandsrelevante Handlung zu bewerten ist, die sich durch die spätere Richtigstellung nicht mehr ausräumen ließ.
Das Landgericht sieht § 60 Nr. 2 StPO außerdem als unanwendbar an, weil der Angeklagte seine unwahre eidliche Aussage, mit der er ████ Beistand leisten wollte, in einem Verfahren gegen ████████, also eine andere Person als den Begünstigten, gemacht habe. Auch das geht fehl. Wenn der Angeklagte sich über die ihm von ███ zugemutete Falschaussage wahrheitsgemäß äußerte, so lag darin nicht nur ein für ████, sondern zwangsläufig zugleich auch für ██████ ungünstiges Beweisanzeichen. Denn es wurde damit nicht nur zum Nachteil ███s ein Zusammenwirken von diesem mit ████ bei der begangenen Raubtat wahrscheinlicher gemacht, sondern auch der Verdacht gegen ██████ selbst verstärkt. Die unwahre Darstellung war deshalb für ██████ so gut wie für ███ als Hilfe zur Verschleierung der begangenen Straftat geeignet. Dass der Angeklagte diesen naheliegenden Zusammenhang nicht erkannt haben könnte, erscheint ganz unwahrscheinlich und hätte deshalb vom Landgericht näher begründet werden müssen, wenn es nicht einmal einen entsprechenden Verdacht bejahen wollte, wie er für die Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO ausreichend ist.
Möglicherweise hat die Strafkammer sich hier dadurch beirren lassen, dass es dem Angeklagten, der ursprünglich ██████ nicht einmal dem Namen nach kannte, natürlich in erster Linie darauf ankam, dem ihm näher stehenden ███ nützlich zu sein. Das ist jedoch rechtlich ohne Bedeutung. Denn für die Absicht im Sinne des § 257 StGB aF spielt es keine Rolle, welcher Beweggrund den Täter leitet. Es genügt vielmehr, wenn der Täter den Erfolg zur Erreichung eines weiteren Zieles will, wenn also im gegebenen Fall der Angeklagte (auch) die Begünstigung ██████s wollte, um damit seinem Bekannten ███ nützlich zu sein (vgl. BGHSt 4, 107). Schließlich kann auch kein Hindernis für die Anwendbarkeit des § 257 StGB aF darin gefunden werden, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Aussage vor der Polizei möglicherweise noch keine bestimmte Kenntnis von der Tat ██████s und den weiteren Zusammenhängen hatte. Hinsichtlich der Tatbegehung genügt hier bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 7. Mai 1953 – 4 StR 43/53 –); auch reicht es aus, wenn der Täter nur allgemein eine Tat im Auge hat, die eine geeignete Vortat der Begünstigung sein kann. Angesichts des hohen Angebots von 10.000 DM für die Falschaussage lagen hier entsprechende Vorstellungen des Angeklagten nahe.
Für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten im Zusammenhang mit der Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO kommt es auf die zur Tatzeit geltende Fassung des Strafgesetzes an. Die ab 1. Januar 1975 geltende Änderung der Vorschrift ist insoweit ohne Bedeutung.
Hiernach kann das angefochtene Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf BGHSt 23, 30 hingewiesen.
| Kirchhof | Schumacher | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |