Revision: Mitverzehr gestohlener Getränke begründet keine Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 43/53
- Datum
- 07.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Mitverzehren einer vom Dieb gestohlenen und zum allgemeinen Mitgenuss angebotenen Sache begründet keine selbständige Verfügung über die Sache und damit keine Hehlerei.
Der Tatbestand der Hehlerei setzt voraus, dass der Täter die Befugnis hat, über die gestohlene Sache eigenständig zu verfügen.
Für die Prüfung der Strafbarkeit wegen Begünstigung genügt hinsichtlich des Wissens um die strafbare Herkunft der Sache bedingter Vorsatz.
Kann das Revisionsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen den Schuldspruch für einen Mitangeklagten nicht abschließend beurteilen, ist die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Ferdinand ██████ aus ████, dort geboren am ██ 1936, wegen Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Dr. Grog als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
(—)
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Ferdinand ███ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom ██ ███ Dezember 1952 aufgehoben, soweit dieser ██████████ sowie der Maschinenschlosser Wilhelm ██ verurteilt sind. Der Angeklagte █████████ wird von der Anklage der Hehlerei auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Hinsichtlich des Wilhelm █████████ wird die Sache unter Aufhebung der ihn ████████████ betreffenden Feststellungen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Bruder des jugendlichen Angeklagten Ferdinand ██████, der Arbeiter Helmut ██████, entwendete mittels Einbruchs aus den Verkaufsräumen einer Drogerie etwa 20 Flaschen Dikor-Kognak und Weinbrand. An einem der nächsten Tage fanden sich die Brüder ███ mit der Freundin des Helmut ██ ███ und den Eheleuten St█████ – der Ehemann █████ ist ein Vetter der Brüder ██████ – zu einem Trinkgelage ein, zu dem Helmut 6 bis 7 Flaschen, die aus dem Einbruchsdiebstahl stammten, „spendierte“. Der Alkohol wurde gemeinsam getrunken. Zu vorgerückter Stunde erzählte Helmut den Anwesenden, wie er zu dem Alkohol gekommen war.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu Jugendgefängnis verurteilt. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe gestohlene Sachen an sich gebracht, indem er sich an dem Trinken des von seinem Bruder gestohlenen Alkohols beteiligte, ist jedoch rechtsirrig (BGH NJW 1952, 754). An der Möglichkeit, selbständig über gestohlene Sachen zu verfügen, fehlt es bei demjenigen, wie der Angeklagte, der eine vom Spender gestohlene und zum allgemeinen Mitgenuss angebotene Sache mitverzehrt; die Befugnis, über die angebotene Sache zu verfügen, bleibt allein und ausschließlich bei dem Spender. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Das spätere Verhalten des Angeklagten (Beiseiteschaffen der Aktentasche mit Inhalt) hat das Landgericht als Begünstigung gewürdigt, dem Angeklagten aber den persönlichen Strafausschließungsgrund des § 257 Abs. 2 StGB zugebilligt. Sonach ist, ohne dass es auf die weiteren Sachrügen der Revision noch ankommt, in der Sache selbst zu entscheiden: Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freizusprechen (§ 354 StPO).
Die Verurteilung des Wilhelm ███████ wegen Hehlerei beruht auf der nämlichen Gesetzesverletzung bei der Anwendung des Strafrechts; deshalb ist so zu erkennen, als ob auch █████ das Rechtsmittel der Revision eingelegt hätte (§ 357 StPO). Das Revisionsgericht ist indessen nicht in der Lage, auf Grund der getroffenen Feststellungen auch hier schon auf Freispruch zu erkennen. Gegen ███████████ war Anklage wegen Personenhehlerei erhoben worden, weil er die gestohlenen Flaschen auf Bitten des Diebes während einer Nacht aufbewahrt hatte. Dieser Vorwurf ist bisher noch nicht erschöpfend behandelt worden: Das Landgericht begründet die Nichtanwendung des § 257 StGB zwar damit, es stehe nicht fest, dass der Angeklagte von der strafbaren Herkunft der Flaschen gewusst habe. Es stellt aber andererseits fest, dass ██████ █████████ seinen eigenen Angaben nach angenommen habe, die Flaschen stammten aus einem Diebstahl. Bezieht sich diese Feststellung auf den Zeitpunkt der Annahme der Flaschen zur Aufbewahrung, so hat das Landgericht möglicherweise verkannt, dass hinsichtlich des Wissens des Begünstigers, dass der Vortäter eine strafbare Handlung begangen hat, bedingter Vorsatz genügt (RGSt 55, 126; 76, 34). Die Sache bedarf daher insoweit der nochmaligen Prüfung, wobei der Tatrichter auch untersuchen muss, welche Absicht ████████ mit der Aufbewahrung der Flaschen verfolgte.
| Engels | Krumme | Hille | |||
| Grog | Dr. Augustin |