Treffer
BGH Urteil

§ 60 Nr. 2 StPO: Vereidigungsverbot bei früherer Falschaussage in derselben Hauptverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 731/85
Datum
21.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls und rügte u.a. fehlende Belehrungen nach § 52 StPO sowie das Absehen von der Vereidigung einer Zeugin nach § 60 Nr. 2 StPO. Der BGH bejahte zwar einen Belehrungsfehler hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts der Eltern einer (mit-)verdächtigten Tochter, schloss aber ein Beruhen hierauf aus. Zudem hielt er das Absehen von der erneuten Vereidigung im Ergebnis für zutreffend, weil der Verdacht einer versuchten Strafvereitelung bereits in einer früheren Falschaussage derselben Hauptverhandlung liegen könne. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO besteht auch dann fort, wenn das gegen den Angehörigen geführte Ermittlungsverfahren eingestellt wird, solange der Angehörige zuvor als Tatbeteiligter im selben Tatkomplex prozessual mitbetroffen war.

2

Unterbleibt die Belehrung nach § 52 StPO, führt dies nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der Zeuge bei ordnungsgemäßer Belehrung das Zeugnis verweigert hätte.

3

Ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 StPO kann auch dann eingreifen, wenn der Verdacht der (versuchten) Strafvereitelung auf einer früheren Falschaussage beruht, die der Zeuge in derselben Hauptverhandlung bereits abgegeben hat.

4

§ 60 Nr. 2 StPO soll die Vereidigung vermeiden, wenn der Zeuge wegen bereits begangener strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit seiner Aussage in eine Zwangslage geraten würde, durch wahrheitsgemäße Aussage eine Straftat offenbaren zu müssen oder andernfalls einen Meineid zu riskieren.

5

Für § 60 Nr. 2 StPO genügt nicht jeder Verdacht einer Absprache; maßgeblich ist, ob der Verdacht auf eine bereits tatbestandsmäßige (versuchte) Strafvereitelung/Falschaussage vor der anstehenden Beeidigung gestützt werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 31. Mai 1985

Leitsatz

Die gem. § 60 Nr. 2 StPO einer Zeugenvereidigung entgegenstehende (versuchte) Strafvereitelung kann auch in einer in derselben Hauptverhandlung früher erstatteten Falschaussage zu sehen sein.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 31. Mai 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

1. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte zusammen mit zwei Mittätern aus dem Wohnhaus der Eheleute Jutta und Dr. Friedrich ███ in ███ während der Abwesenheit aller Bewohner am 24. Februar 1984 zwischen 8.15 und 18.30 Uhr nach Aufschweißen eines Geldschranks, der im Schlafzimmer-Wandschrank der 22-jährigen Tochter Constanze eingebaut war, Gegenstände im Gesamtwert von etwa 200.000,- DM entwendet. Die Kenntnis von den guten Vermögensverhältnissen der Geschädigten, von Vorhandensein und Standort des Geldschranks sowie von der Abwesenheit aller Hausbewohner im genannten Zeitraum hatte er von einem nicht näher ermittelten „Werner“ erhalten, dem Constanze davon erzählt hatte. Ob die seinerzeit alkoholkranke und schlaftablettenabhängige sowie in der Drogenszene verkehrende Constanze ███ „diese Angaben unbeabsichtigt in betrunkenem Zustand, in welchem sie sich zur damaligen Zeit oft befand, gegenüber ‚Werner‘ machte oder ob sie diesem einen gezielten ‚Tip‘ gab, konnte nicht festgestellt werden“ (UA Bl. 17, 38, 39). Beide Männer entschlossen sich daraufhin zum Einbruch und kundschafteten zunächst die Örtlichkeit in der Weise aus, dass sie Constanze veranlassten, sie zu einem Besuch mitzunehmen. Dieser fand – durch Schwierigkeiten bei der Anfahrt bedingt – am 23. Februar 1984 morgens etwa von 3.00 bis 4.00 Uhr statt. Während Frau ███ in der Küche Kaffee kochte, führte Constanze die beiden Besucher in ihr Schlafzimmer. Im Verlauf des gemeinsamen Kaffeetrinkens ließ sich „Werner“ von Constanze den Weg zur Toilette zeigen und blieb einige Minuten aus der Küche weg, ohne die Toilette wirklich zu benutzen.

2. a) Über den Gang des Verfahrens ist dem Urteil und den Akten zu entnehmen: Der Einbruchsdiebstahl wurde am Abend des Tattages (24. Februar 1984) vom Sohn Stephan und von Bekannten der Eheleute ████ festgestellt und der Polizei gemeldet. Bereits Stephan ███ gab den Hinweis, dass Freunde seiner drogensüchtigen und in kriminellen Kreisen verkehrenden 22-jährigen Schwester Constanze als Täter in Betracht kämen. Kurz danach wies die ebenfalls verständigte Frau ████, die sich zu jener Zeit telefonisch bei ihrem Ehemann in Bayern befand, die Polizei darauf hin, dass ihre Tochter in der Nacht zum 23. Februar 1984 mit zwei Männern im Haus gewesen sei sowie dass Constanze mit dem Zug nach Aachen unterwegs sei und sich dort möglicherweise mit einem der Männer treffe. Die Polizei leitete unter anderem auf Grund dieser Angaben Fahndungsmaßnahmen gegen den Angeklagten als einen der unmittelbaren Täter und Constanze ██ als Tatbeteiligte ein. Sie führte noch in der Nacht zum 25. Februar 1984 zur vorläufigen Festnahme der Constanze, die am 25. Februar 1984 als Beschuldigte belehrt und vernommen wurde.

b) Der Angeklagte wurde in der Nacht zum 2. März 1984 festgenommen. Die Staatsanwaltschaft führte das Verfahren gegen ihn unter dem Aktenzeichen 4 Js 1786/84. Nachdem Constanze ████ noch dreimal von der Polizei und am 7. August 1984 von der Staatsanwaltschaft – von dieser als Zeugin – vernommen worden war, verfügte die Staatsanwaltschaft in dem genannten Verfahren am 20. August 1984: „Einstellung des Verfahrens gegen Constanze ██ (wegen Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl) gem. § 170 Abs. 2 StPO. Der gem. § 247 StGB erforderliche Strafantrag ist nicht gestellt“ (SA Bd. III Bl. 507).

aa) Die Eheleute ██ ███ wurden von der Polizei am 25. Februar 1984 als Zeugen vernommen. „Gemäß der StPO belehrt“ erklärten sie, sie wollten „zu allen Fragen aussagen, auch wenn diese Fragen Familienangehörige betreffen sollten“ (SA Bd. I Bl. 25). Sie äußerten sich dabei negativ über Lebensführung und Bekanntenkreis ihrer Tochter und berichteten eingehend über den Besuch in der Nacht zum 23. Februar 1984 sowie über die damit zusammenhängenden verdächtigen Umstände. Am 29. Februar 1984 unterrichtete Frau █████ die Polizei über einen wenige Minuten zuvor erhaltenen Anruf eines Unbekannten, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergaben, dass Constanze mit anderen Personen aus ihrem Bekanntenkreis, die viel Geld bei sich hatten, nach Spanien reisen wollte. Am 6. März 1984 berichtete Frau █████ der Polizei von einem weiteren für die Lebensführung und den Bekanntenkreis ihrer Tochter aufschlussreichen Anruf. Am 10. März 1984 identifizierte sie bei einer Gegenüberstellung „etwa zu 90 Prozent“ den Angeklagten als einen der Begleiter ihrer Tochter bei dem nächtlichen Besuch.

bb) In der Hauptverhandlung wurden die Eheleute ███ am ersten Hauptverhandlungstag zweimal als Zeugen vernommen. Frau █████ wurde außerdem an drei weiteren Hauptverhandlungstagen, an denen sie sich jeweils als Zuhörerin im Sitzungssaal befunden hatte, vorgerufen und erneut vernommen. Beide Zeugen wurden jeweils über die Zeugenpflichten gemäß § 57 StPO, jedoch nicht über ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt. Über das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO wurde lediglich Frau █████ am ersten Hauptverhandlungstag belehrt; bei ihren erneuten Vernehmungen an den drei anderen Verhandlungstagen unterblieb auch diese Belehrung. In den Urteilsgründen stützt das Gericht für die Überführung des Angeklagten maßgebliche Feststellungen auf Aussagen der Frau ██████, die mit deren polizeilichen Aussagen vom 25. Februar 1984 übereinstimmen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge, das Gericht habe zwei Zeugen, deren Aussagen es zum Nachteil des Angeklagten gewertet habe, nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt, dringt nicht durch.

II. Die Rüge ist im Ergebnis unbegründet.

1. Allerdings war es rechtsfehlerhaft, die beiden Zeugen nicht gem. § 52 StPO zu belehren. Die Polizei hatte Constanze ██ der Beteiligung an der Tat des Angeklagten verdächtigt, und das Ermittlungsverfahren war zugleich gegen sie und den Angeklagten geführt worden. Damit war die prozessuale Gemeinsamkeit gegeben, die das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO der Eltern Constanze’s auch im Hinblick auf Mitbeschuldigte begründete. Dieses Recht wurde durch die von der Staatsanwaltschaft am 20. August 1984 verfügte Einstellung des gegen Constanze gerichteten Verfahrens nicht berührt; es blieb den Eltern ███ im Verfahren gegen den Angeklagten weiterhin erhalten. Darüber hätten sie – vor jeder Vernehmung – belehrt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176; BGH Strafverteidiger 1984, 318). Den durch die Unterlassung begangenen Verfahrensverstoß kann der Angeklagte rügen.

2. Der Senat ist jedoch auf Grund der hier gegebenen besonderen Umstände davon überzeugt, dass sich die rechtsfehlerhafte Unterlassung nicht auf das Aussageverhalten der beiden Zeugen ausgewirkt hat, dass sie vielmehr auch bei ordnungsgemäßer Belehrung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätten: Frau █████ hatte schon am Tattag durch ihren freiwilligen und ersichtlich im Einvernehmen mit ihrem Ehemann gegebenen telefonischen Hinweis gegenüber der Polizei zum Ausdruck gebracht, dass die Eheleute █████ eine rückhaltlose Aufklärung der Tat wünschten. Dabei hielten sie eine Tatbeteiligung ihrer Tochter für möglich; der Hinweis zielte auf deren Festnahme ab. Am folgenden Tag, an dem sich Constanze noch im Gewahrsam der Polizei befand und vernommen wurde, machten auch sie ihre Angaben. Dass eine Belehrung „gemäß der StPO“ in dieser Situation den Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht enthielt, kann nicht zweifelhaft sein. Die einleitende Erklärung der beiden Zeugen lässt erkennen, dass sie sich bewusst waren, zu Bekundungen, die „Familienangehörige betreffen“, nicht verpflichtet zu sein und dennoch umfassend aussagen wollten. Dabei lag auf der Hand, dass jede Aussage – über Lebensführung und Bekanntenkreis der Tochter, Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Tat und Art der entwendeten Gegenstände – ein Beitrag zur Überführung aller Täter werden konnte. Den Willen, die Tataufklärung um jeden Preis zu erreichen, lassen auch die weiteren Angaben der Frau █████ erkennen. Die Urteilsgründe und das aus dem Akteninhalt ersichtliche Interesse der Eheleute █████ am Gang des Verfahrens ergeben, dass beide Zeugen diese Einstellung auch bei ihren Vernehmungen in der Hauptverhandlung hatten. Eine von ihnen nicht erwünschte Strafverfolgung ihrer Tochter wegen des Einbruchsdiebstahls hatten sie nicht zu befürchten. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass das Aussageverhalten der beiden Zeugen und damit das Urteil auf der fehlerhaft unterlassenen Belehrung beruht.

Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Gericht habe zu Unrecht gem. § 60 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die Zeugin █████ nach ihrer zweiten Vernehmung in der Hauptverhandlung zu vereidigen.

Frau ███ war am zweiten Hauptverhandlungstag (29. Januar 1985) abschließend vernommen und auf ihre Aussage vereidigt und entlassen worden. Am 13. Hauptverhandlungstag (20. Mai 1985) wurde sie erneut vernommen. Das Gericht fasste sodann den Beschluss: „Von der Vereidigung der Zeugin ███ wird gemäß § 60 Nr. 2 StPO abgesehen, weil der Verdacht besteht, dass die Zeugin ihre Aussage mit dem Angeklagten ███████ abgesprochen hat und der Verdacht der Strafvereitelung besteht. Der Angeklagte ███ wird darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtigt, die Aussage vorgenannter Zeugin vom 29. Januar 1985 (Bl. 815 d.A.) als uneidlich zu werten.“

1. Allerdings rechtfertigte der so umschriebene Verdacht nicht die Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO. Danach blieb die – auch später in den Urteilsgründen nicht ausgeschlossene – Möglichkeit offen, dass die vom Gericht vermutete Absprache bereits Monate vor der Hauptverhandlung erfolgt war. Eine solche Absprache stellt aber nach der geltenden Fassung des § 258 StGB noch nicht den Versuch einer Strafvereitelung dar (vgl. BGH Strafverteidiger 1982, 342; 1982, 346). Die Urteilsgründe lassen jedoch den Verdacht der Strafkammer erkennen, die Zeugin habe bei beiden Vernehmungen in der Hauptverhandlung zugunsten des Mitangeklagten ███████ falsch ausgesagt in der Absicht, dessen Bestrafung zu verhindern. Damit lag in der ersten Falschaussage die versuchte Strafvereitelung, auf Grund welcher das Gericht gemäß § 60 Nr. 2 StPO gehindert war, die Zeugin nach ihrer erneuten Vernehmung wiederum zu vereidigen oder statt dessen gemäß § 67 StPO die Richtigkeit der Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern zu lassen. Zwar finden sich in zahlreichen Entscheidungen Formulierungen wie die, dass nur der Verdacht einer „vor der Hauptverhandlung“, nicht aber der Verdacht einer „in der Hauptverhandlung“ begangenen (versuchten oder vollendeten) Begünstigung oder Strafvereitelung die Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO rechtfertigen könne (vgl. z.B. BGHSt 1, 360, 363; BGH Strafverteidiger 1982, 342; BGH NStZ 1981, 269; BayObLG NJW 1957, 1772). Sie beruhen aber ersichtlich darauf, dass der hier vorliegende Fall der mehrfachen Vernehmung in derselben Hauptverhandlung nicht bedacht worden war. Entscheidend sind folgende Erwägungen: Der Zeuge, der sich bereits vor der Vernehmung, nach der er vereidigt werden soll, wegen Strafvereitelung, Falschaussage usw. strafbar gemacht hat, befindet sich in der Zwangslage, entweder eine Straftat offenbaren zu müssen (für den Fall der versuchten Strafvereitelung vgl. BGH Strafverteidiger 1982, 1) oder einen Meineid zu leisten. Der sich aus dieser Zwangslage ergebenden Gefahr, einen Meineid zu leisten, trägt die Vorschrift des § 60 Nr. 2 StPO Rechnung, indem sie die Vereidigung untersagt. Jedoch soll der Eid nach der Intention des Gesetzes als Mittel zur Erzwingung einer wahrheitsgemäßen Aussage dort eingesetzt werden, wo ein Zeuge im Laufe einer Vernehmung falsch ausgesagt hat, ihm aber, weil er sich noch nicht in der erwähnten Zwangslage befindet, die Berichtigung zugemutet werden kann (vgl. RGSt 69, 263 ff; RG HRR 1932, 1902; BGHSt 1, 360; BGH, Urteil vom 12. November 1975 – 2 StR 318/75; OLG Koblenz VRS 45, 82 und NJW 1984, 1247). Deshalb kommt § 60 Nr. 2 StPO nicht zur Anwendung, wo sich die versuchte Strafvereitelung oder Begünstigung erst aus derjenigen falschen Aussage ergeben kann, deren Beeidigung ansteht und deren Berichtigung noch möglich ist und vielleicht gerade durch Einsatz des Druckmittels der Vereidigung erreicht werden kann.

Unter diesen Umständen hat das Gericht im Ergebnis zutreffend die Zeugin bei der zweiten Vernehmung unvereidigt gelassen. Denn es hatte den Verdacht, die Zeugin habe bereits zuvor bei der abgeschlossenen ersten Vernehmung falsch ausgesagt und dadurch eine versuchte Strafvereitelung begangen. Damit lagen die Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO vor, die einer erneuten Vereidigung entgegenstanden. Dass die Strafkammer die „Strafvereitelung“ unzutreffend in der vor der Hauptverhandlung getroffenen Absprache gesehen hat, ändert daran nichts. Der Auffassung des erkennenden Senats stehen andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, nicht entgegen. Das gilt auch für das Urteil vom 22. August 1978 – 1 StR 139/78. In jenem Urteil hatte der 1. Strafsenat die Vereidigung eines Zeugen, der unter dem Einfluss des Angeklagten „im Zuge seiner wiederholten Vernehmung während der Beweisaufnahme zunächst“ die Unwahrheit gesagt hatte, für rechtens erklärt. Diese und die weitere Formulierung, dass das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO nur durch die Falschaussage „bei einer früheren Vernehmung“ begründet werde, besagen, dass der Zeuge (erst) im Laufe seiner letzten Vernehmung „zunächst“ falsch ausgesagt hat.

2. Schließlich ergibt sich aus dem Hinweis des Gerichts auf seine Absicht, die erste Aussage der Zeugin ebenfalls „als uneidlich zu werten“, kein durchgreifender Rechtsfehler. Zwar hatte die Strafkammer keinen Sachverhalt angenommen, der den Verdacht einer vor jener Vernehmung begangenen (versuchten) Strafvereitelung sowie gemäß § 60 Nr. 2 StPO das Absehen von der Vereidigung gerechtfertigt hätte. Hierdurch wurde aber der Angeklagte nicht benachteiligt. Der Hinweis änderte nichts daran, dass die Zeugin jene Aussage unter dem Druck des Eides und der für einen Meineid angedrohten Strafe gemacht hatte. Dass sich das Gericht dessen bewusst war, kann nicht zweifelhaft sein. Der Hinweis hatte letztlich nur den Sinn, Angeklagten und Verteidiger darüber zu unterrichten, dass das Gericht möglicherweise auch die erste, obschon beeidigte Aussage der Zeugin als unglaubhaft ansehen werde. Damit wurde den Angeklagten Gelegenheit geboten, ihre Verteidigung darauf einzurichten.

Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

HerdegenMeyerNiemöller
MaierGollwitzer
§ 60 Nr. 2 StPO: Vereidigungsverbot bei früherer Falschaussage in derselben Hauptverhandlung — Themis