Einstellung der Revision nach Tod des Angeklagten; Kostenentscheidung zur Staatskasse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 248/14
- Datum
- 30.07.2014
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tod des Angeklagten ist das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO).
Das Urteil einschließlich der Kostenentscheidung wird durch die Einstellung gegenstandslos; eine Aufhebung des Urteils ist hierfür nicht erforderlich.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung richtet sich nach § 467 StPO; erscheint das Rechtsmittel des Angeklagten aussichtslos, ist es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses kommt eine Erstattung der notwendigen Auslagen an Nebenkläger nicht in Betracht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 5. Februar 2014, Az: 52 Ks 13/13
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten am 5. Februar 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision hat er die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Der Angeklagte ist am 22. Juli 2014 verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil - auch dessen Kostenentscheidung - ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 206a Rdn. 8).
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.
| Fischer | Eschelbach | Zeng | |||
| Appl | Ott |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 595/97 · 08.06.1999OWiG: Tod des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erfordert Einstellung (§ 206a StPO)
- BGH · 4 StR 640/98 · 05.08.1999Einstellung des Verfahrens nach Tod des Angeklagten (§ 206a StPO)
- BGH · 4 StR 252/12 · 23.08.2012Einstellung nach §206a StPO: Keine Erstattung von Nebenkläger-Auslagen
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 51/17 · 24.05.2018Revision: Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO wegen Tod des Angeklagten; Kosten/StrEG
- BGH · 2 StR 319/19 · 21.07.2020Einstellung des Revisionsverfahrens bei Tod des Angeklagten und Auslagenregelung
- BGH · 2 StR 473/25 · 10.02.2026Einstellung des Verfahrens wegen Todes des Angeklagten; Staatskasse trägt Kosten, keine Erstattung der Nebenklägerkosten