Treffer
BGH Beschluss

Einstellung des Verfahrens nach Tod des Angeklagten (§ 206a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 640/98
Datum
05.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte mit Revision nur den Strafausspruch angegriffen; das Revisionsverfahren wurde nach seinem Tod gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses insgesamt eingestellt. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos. Die Staatskasse trägt die Kosten; notwendige Auslagen des Angeklagten und eine Entschädigung nach StrEG werden nicht gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tod des Angeklagten ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen; das angefochtene Urteil wird dadurch gegenstandslos und bedarf keiner Aufhebung.

2

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO; bei Einstellung des Verfahrens trägt in der Regel die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.

3

Notwendige Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse nicht aufzuerlegen, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen den Strafausspruch richtete und keine Aussicht auf Erfolg bestand, so dass eine Kostentragung unbillig wäre.

4

Die Erstattung notwendiger Auslagen des Nebenklägers kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses grundsätzlich nicht in Betracht.

5

Entschädigungsansprüche nach dem StrEG sind ausgeschlossen, wenn der Betroffene die strafprozessualen Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat oder die Nichterwirkung einer Verurteilung allein auf seinem Tod im laufenden Rechtsmittelverfahren beruht.

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1999 gemäß § 206a Abs. 1 StPO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, den Angeklagten für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Gründe

Das Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten am 27. August 1998 wegen „versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe“ unter Einbeziehung rechtskräftiger Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt. Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, wandte sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch dieses Urteils. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Der Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben. Trotz der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch (vgl. BGHSt 15, 203, 207) ist das Verfahren daher insgesamt gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97 unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es sei-

ner Aufhebung bedarf (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 206a Rdn. 1, 6).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Da sich das Rechtsmittel des Angeklagten nur gegen den Strafausspruch richtete und es im Übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt hatte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. hierzu BVerfG NStZ 1992, 289, 290; BGH NStZ 1995, 406, 407; Hilger in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. § 467 Rdn. 59). Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses – wie hier – nicht in Betracht (vgl. Hilger aaO § 472 Rdn. 4; Franke in KK/StPO 4. Aufl. § 472 Rdn. 5, 6; Krehl in HK/StPO 2. Aufl. § 472 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 472 Rdn. 2); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

Eine Entschädigung des Angeklagten für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (Durchsuchung, Sicherstellungen, Maßnahmen nach § 116 StPO) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil er diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat (vgl. BGHSt 29, 168, 172). Im Übrigen wäre eine Entschädigung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen; denn der Angeklagte ist trotz gerichtlich festgestellter Schuld nur deshalb nicht verurteilt worden, weil er während des laufenden Revisionsverfahrens kurz vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verstorben ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2011; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 127, 128; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 6 StrEG Rdn. 7, 8). Insoweit gelten hier dieselben Erwägungen wie bei der Versagung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Meyer-GoßnerAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic
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