Einstellung des Verfahrens wegen Todes des Angeklagten; Staatskasse trägt Kosten, keine Erstattung der Nebenklägerkosten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 473/25
- Datum
- 10.02.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:100226B2STR473.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafverfahren ist nach § 206a StPO einzustellen, wenn durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eintritt.
Ein bereits ergangenes Urteil wird durch den Eintritt des Verfahrenshindernisses gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
Bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses trägt die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens.
Nach § 467 Abs. 3 S. 2 StPO kann davon abgesehen werden, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, wenn die Verurteilung aufgrund einer Nachprüfung Bestand gehabt hätte.
Die Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers kommt bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 4. April 2025, Az: 102 KLs 178/19
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. In Bezug auf drei weitere anklagegegenständliche Fälle hat es das Verfahren eingestellt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es angeordnet, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt. Während des Verfahrens über seine Revision ist der Angeklagte zwischen dem 30. September 2025 und dem 21. Oktober 2025 verstorben.
1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschlüsse vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; vom 29. Januar 2025 - 2 StR 253/24, Rn. 2, und vom 9. September 2025 - 2 StR 173/25, Rn. 2).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb trägt die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 1 StPO ihre Auslagen.
Jedoch sieht der Senat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil er nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, da mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 4 Rn. 3, und vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, Rn. 3). Insoweit kommt es lediglich darauf an, ob die Verurteilung im Schuldspruch Bestand gehabt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2019 - 3 StR 352/19, Rn. 4; vom 29. Januar 2025 - 2 StR 253/24, Rn. 3, und vom 9. September 2025 - 2 StR 173/25, Rn. 3). Dies ist hier aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. August 2025 genannten Gründen der Fall; die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Entsprechend wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, Rn. 3).
Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen (BGH, Beschlüsse vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2, und vom 29. Januar 2025 - 2 StR 253/24, Rn. 4).
| Menges | Schmidt | Zimmermann | |||
| Grube | Lutz |