Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung (Zuziehung nach Hilfsschöffenliste)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 141/75
Datum
01.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hat Revision gegen den Strafausspruch des Landgerichts Köln eingelegt. Streitpunkt war die ordnungsgemäße Zuziehung eines Ersatzschöffen nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste. Der BGH hielt die Besetzung für fehlerhaft, betonte, dass nicht der Zeitpunkt der Vorsitzendenentscheidung oder der Eingang der Verhinderungsbestätigung bei der Geschäftsstelle maßgeblich ist, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuziehung eines anderen Schöffen hat nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste zu erfolgen; Abweichungen hiervon können die Wirksamkeit der Besetzung der Strafkammer beeinträchtigen.

2

Für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Zuziehung eines Ersatzschöffen maßgeblich ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Vorsitzenden über das Vorliegen des Verhinderungsfalles an.

3

Ebenso ist nicht der Zeitpunkt des Eingangs einer bestätigten Verhinderungserklärung bei der für die Schöffenlisten zuständigen Geschäftsstelle maßgeblich.

4

Ist die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 8. August 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 141/75

in der Strafsache gegen den █████████████████████ Abdul Rabin Rusohay Mamoud ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1931 ██ in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. August 1974, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie rügt zutreffend, dass die Strafkammer in der Person des Schöffen ██████████████ vorschriftsmäßig besetzt war und dass an dessen ██████ der Schöffe [REDACTED] an der Verhandlung gegen den Angeklagten hätte teilnehmen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Zuziehung eines anderen als des zunächst berufenen Schöffen nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste maßgeblich ist, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Vorsitzenden über das Vorliegen des Verhinderungsfalles oder gar erst, wie es beim Landgericht Köln gehandhabt wurde, auf den Zeitpunkt des Eingangs der so bestätigten Verhinderungserklärung bei der mit der Führung der Schöffenlisten

betrauten Geschäftsstelle an (BGH, Urteil vom 24. Juni 1959 - 2 StR 7/59 bei Herlan GA 1959, 336, 338; Urteil vom 9. August 1968 - 4 StR 149/68 VRS 36, 20; zuletzt Urteil vom 2. Oktober 1974 - 2 StR 359/74):

SchumacherWillmsMeyer
KirchhofBaumgarten

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