Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung (Zuziehung nach Hilfsschöffenliste)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 141/75
- Datum
- 01.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuziehung eines anderen Schöffen hat nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste zu erfolgen; Abweichungen hiervon können die Wirksamkeit der Besetzung der Strafkammer beeinträchtigen.
Für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Zuziehung eines Ersatzschöffen maßgeblich ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Vorsitzenden über das Vorliegen des Verhinderungsfalles an.
Ebenso ist nicht der Zeitpunkt des Eingangs einer bestätigten Verhinderungserklärung bei der für die Schöffenlisten zuständigen Geschäftsstelle maßgeblich.
Ist die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 141/75
in der Strafsache gegen den █████████████████████ Abdul Rabin Rusohay Mamoud ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1931 ██ in ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. August 1974, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Sie rügt zutreffend, dass die Strafkammer in der Person des Schöffen ██████████████ vorschriftsmäßig besetzt war und dass an dessen ██████ der Schöffe [REDACTED] an der Verhandlung gegen den Angeklagten hätte teilnehmen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, welcher Zeitpunkt für die Zuziehung eines anderen als des zunächst berufenen Schöffen nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste maßgeblich ist, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Vorsitzenden über das Vorliegen des Verhinderungsfalles oder gar erst, wie es beim Landgericht Köln gehandhabt wurde, auf den Zeitpunkt des Eingangs der so bestätigten Verhinderungserklärung bei der mit der Führung der Schöffenlisten
betrauten Geschäftsstelle an (BGH, Urteil vom 24. Juni 1959 - 2 StR 7/59 bei Herlan GA 1959, 336, 338; Urteil vom 9. August 1968 - 4 StR 149/68 VRS 36, 20; zuletzt Urteil vom 2. Oktober 1974 - 2 StR 359/74):
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